Bei Zweifeln an einer durch den Beschäftigten angezeigten und ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Nachforschungen im Rahmen der gesetzlich Zulässigen zu erschüttern versuchen. Regelmäßig stellt sich daher für den Arbeitgeber die Frage, ob er auf Grundlage von § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L bei Zweifeln an einer bereits ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Untersuchung zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung veranlassen kann.

Die Vorgängerregelung in § 7 Abs. 2 BAT ermöglichte es dem Arbeitgeber noch, in Fällen begründeter Zweifel eine weitere ärztliche Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber bestimmten Arzt anzuordnen[1]. Nach § 7 Abs. 2 BAT konnte der Arbeitgeber feststellen lassen, ob Dienstfähigkeit vorliegt. Im Gegensatz hierzu sind derartige Untersuchungen von § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L nicht mehr umfasst[2]. Der Arbeitgeber kann nur noch den Beschäftigten dazu auffordern, durch ärztliche Bescheinigung (auf Kosten des Arbeitgebers) nachzuweisen, dass er zur Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten (positiv) in der Lage ist. Durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er aber gerade (prima facie) nachgewiesen, dass er das gegenwärtig nicht ist.

Der Arbeitgeber kann jedoch nach § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V von der Krankenkasse des Beschäftigten verlangen, dass diese zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt.

Nach § 275 Abs. 1a SGB V werden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich vermutet, wenn

  • der Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufiger auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers zu erfolgen. Die Krankenkasse kann hiervon nur absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1a Satz 3 und 4 SGB V).

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