Eine schwangere Frau hat gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch für Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind (§ 16 MuSchG). Der Freistellungsanspruch steht nicht gesetzlich versicherten Frauen gleichermaßen zu (§ 16 Satz 2 MuSchG).

Der Anspruch besteht, soweit Untersuchungen erforderlich sind. Damit ist die Frau zunächst gehalten, die Untersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden zu lassen, im Übrigen hat sie auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen. Als Anhaltspunkt für den Umfang der Freistellung für Untersuchungen können die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschutzrichtlinien v. 10. Dezember 1985, BAnz 1986, Nr. 60a) dienen. Danach sollte die erste Untersuchung der Schwangeren möglichst frühzeitig erfolgen. Weitere Untersuchungen sollten im Allgemeinen im Abstand von 4 Wochen stattfinden, in den beiden letzten Schwangerschaftsmonaten sind nach der Richtlinie im Allgemeinen je 2 Untersuchungen angezeigt. Je nach Schwangerschaftsverlauf können über die in den o. g. Richtlinien hinausgehende Untersuchungen erforderlich sein. Weitere Untersuchungen nach der Geburt kommen auch nach Ablauf des Beschäftigungsverbots nach § 6 Abs. 1 MuSchG in Betracht.

Während der Freistellung ist das Entgelt so zu zahlen, als wenn die Frau gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip, nicht Referenzprinzip wie bei §§ 11 und 14 MuSchG). Dies schließt Zulagen ein, nicht jedoch Aufwendungsersatz. Über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Leistungen wie bspw. eine Erstattung anlässlich der Untersuchung anfallender Fahrtkosten hat der Arbeitgeber nicht zu erbringen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge