Das Budget nach § 18a Abs. 1 TVöD-VKA kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Ausdrücklich enthält der § 18a Abs. 2 TVöD-VKA keine Vorgaben zu einem Verteilmechanismus. Soweit dies nicht durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt wird, könnte der Arbeitgeber im Einzelfall allein über die Vergabe und Verteilung des Budgets verfügen. Lediglich dann, wenn eine einheitliche Verteilungsstruktur eingeführt werden soll, ist für diesen zweiten Schritt nach Zuteilung eines Budgets die Mitbestimmung einer Personalvertretung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erforderlich.
Die Anforderung zur Vereinbarung einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung betrifft nur die Abspaltung des Budgets von einer leistungsdifferenzierten Verteilung nach § 18 TVöD-VKA. Für die Maßnahmen selber gibt es keinen entsprechenden Hinweis
4.1 Keine Regelungen zur Verteilung
Anders als § 18 TVöD-VKA enthält § 18a Abs. 2 TVöD keine Vorgaben dazu, ob und welche Beschäftigten von dem alternativen Entgeltanreiz-System profitieren. Ebenfalls ist unklar, ob ein gleichberechtigter Anspruch aller Beschäftigten besteht und ob eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Beschäftigtengruppen möglich sein kann. Weiterhin enthält der Absatz keine Aussage dazu, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl der Maßnahmen auch auf die Interessen der Beschäftigten im Rahmen des billigen Ermessens Rücksicht nehmen muss. Aus den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 BetrVG sowie den entsprechenden Regelungen der LPersVG ergibt sich, dass die Betriebsparteien nicht zur unbedingten Gleichbehandlung aller Beschäftigten ("Gleichmacherei"), aber zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, verpflichtet sind. Differenzierende Regelungen und Vergünstigungen für ausgewählte Beschäftigtengruppen müssen daher sachlich gerechtfertigt sein.
Beispiel
Der Arbeitgeber möchte zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs entsprechende Job-Tickets für die Beschäftigten aus dem Budget fördern. Die Beschäftigte A würde davon profitieren, da sie in unmittelbarer Nähe einer Haltestation wohnt, von der eine direkte Verbindung zum Arbeitsplatz besteht. Der Beschäftigte B wohnt auf dem Land ohne Anbindung an den ÖPNV. Ihm würde diese Maßnahme keine Vorteile bringen.
Aus § 18a TVöD-VKA folgt – ebenso wie schon aus § 18 TVöD-VKA – weder ein unmittelbarer Anspruch des Beschäftigten auf die Anwendung des alternativen Entgeltanreiz-Systems noch auf bestimmte Arbeitgeberleistungen in Form von Maßnahmen gemäß § 18a Abs. 2 TVöD-VKA. Damit überhaupt ein individueller Anspruch entstehen kann, müssen Art und Weise der Umsetzung der Regelungen von § 18a TVöD-VKA vor Ort (durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung bzw. durch die Entscheidung des Arbeitgebers) geregelt sein.
Die Dienst- oder Betriebsvereinbarung muss keine abschließende, für den gesamten Betrieb bzw. für die gesamte Verwaltung geltende Verwendung des Budgets festlegen. Der Tarifvertrag spricht lediglich unspezifisch von "Maßnahmen". Die weitere Verwendung innerhalb der Maßnahmen und Formen der Alternativen Entgeltanreiz-Systeme kann der Arbeitgeber der Ebene der jeweiligen Dienststellen oder Betriebe überlassen.
Überlässt die Dienst- oder Betriebsvereinbarung einen Gestaltungsspielraum, so besteht dort eine Pflicht zur Mitbestimmung (entsprechend den Regelungen des anzuwendenden Mitbestimmungsgesetzes).
4.2 Verwendung
Das für die Alternativen Entgeltanreiz-System zur Verfügung gestellte Budget kann nach § 18a Ab. 2 TVöD-VKA für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit verwendet werden.
Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("kann"), sodass auch andere Ziele mit der Verwendung des Budgets verfolgt werden können. Die im Klammerzusatz ergänzten Nutzungsbeispiele sind für sich genommen lediglich als Konkretisierungen von Möglichkeiten innerhalb der genannten Ziele erklärbar. Soweit vertreten wird, dass die Aufzählung der Ziele entgegen dem Wortlaut abschließend ist,
wird übersehen, dass zum Beispiel die Verwendung zur Austeilung von Wertgutscheinen kaum ernsthaft den Zielen der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit zuzuordnen ist. Dies würde nur dann vertreten werden können, wenn "Arbeitsplatzattraktivität" jede Steigerung von Vermögen der Beschäftigten darstellt. Dies würde wiederum bedeuten, dass jedwede Auskehrung des Budgets automatisch dieser Maßnahme zuzurechnen ist. Jedenfalls ist daraus keine Einschränkung der Betriebsparteien vor Ort zu sehen, die eine konkrete Verwendung des Budgets verhindern könnte.
Anhand der beispielhaft genannten Maßnahmen ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien insbesondere auf eine Nettolohnoptimier...