Der Steuergesetzgeber erlaubt in Ausnahmefällen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten geldwerte Vorteile zukommen lässt, ohne dass dafür Steuern aufseiten des Arbeitnehmers anfallen.
Steuerprivilegierte Maßnahmen können insgesamt steuerfrei sein oder die Steuer kann vom Arbeitgeber pauschal übernommen werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Für die Beschäftigten bleibt die Leistung grundsätzlich steuerfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die pauschale Steuer im Innenverhältnis auf die Beschäftigten durch individualvertragliche Vereinbarung abwälzt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Diese Ausnahmen werden nur unter strengen Vorgaben zugelassen und sind im EStG geregelt. Die Vorgaben sind in jedem Fall unterschiedlich geregelt. Die Steuerfreiheit setzt jedoch in allen Fällen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird. Obwohl der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Tarifvertrag hervorgeht, bleibt § 18a TVöD-VKA die Grundlage für die Gewährung der Vorteile und damit Bestandteil der tarifvertraglich zustehenden Leistung, auch wenn die Konkretisierung erst durch eine erläuternde Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder eine Entscheidung des Arbeitgebers vorgenommen wird. Eine rein freiwillige Leistung ist dies nicht, sondern nur der Ersatz für eine sonst nach § 18 TVöD-VKA geschuldete Leistung, die zumindest ebenfalls in der Höhe unbestimmt, aber in vollem Umfang steuerbar ist.
Durch die im Jahr 2020 eingeführte Definition der "Zusätzlichkeit" im Steuerrecht nach § 8 Abs. 4 EStG hat der Gesetzgeber auf die bis dahin restriktive Rechtsprechung des BFH reagiert. Demnach sind Leistungen des Arbeitgebers dann zusätzlich, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.
Im Wesentlichen wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber durch die Leistung nicht anderweitig Einsparungen vom Arbeitslohn gegenüber den Beschäftigten erzielt. Viel wichtiger jedoch ist in diesem Zusammenhang der § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach auch dann von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Es ist also grundsätzlich unschädlich, dass über § 18a TVöD-VKA i. V. m. der jeweiligen Dienst-/Betriebsvereinbarung ein Anspruch begründet werden kann. Zusätzlich muss aber auch ausgeschlossen sein, dass sich der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar dadurch die Zahlung von Arbeitslohn erspart.
Diese Regelung ist tatsächlich problematisch. Zwar sind die Verwendungszwecke nach einem alternativen Entgeltanreiz-System tatsächlich kein Ersatz für Arbeitslohn, jedoch wird durch die Regelung nach § 18a Abs. 2 TVöD-VKA i. V. m. der jeweiligen Dienst-/Betriebsvereinbarung das Budget für die leistungsorientierte Bezahlung gekürzt. Infolgedessen erspart sich der Arbeitgeber tatsächlich die Zahlung von "Arbeitslohn", den er ansonsten als Leistungsentgelt für die Beschäftigten hätte auszahlen müssen. Allerdings gibt es für die individuelle Zahlung eines Leistungsentgeltes keinen Anspruch, so dass eine Kürzung nicht zwingend ist.
Wenn ein Beschäftigter die Mindestleistung nicht erreicht, erhält er auch kein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA. Wird ihm gleichzeitig jedoch ein Sachbezug von 50 EUR pro Monat aus § 18a TVöD-VKA gewährt, ist dies für ihn tatsächlich zusätzlich, da der Arbeitgeber ihm auch bei einem vollständigen Budget von seinem persönlichen Anspruch aus der leistungsorientierten Bezahlung kein Leistungsentgelt gezahlt hätte.
Hier bleibt es abzuwarten, wann sich die Rechtsprechung oder das Finanzministerium mit dieser Problematik beschäftigt.
Die Steuerfreiheit bringt dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vorteile, da er damit keine Einsparungen realisieren kann. Dies kommt allein den Beschäftigten zugute.