In Deutschland wird das gesetzliche Sozialversicherungssystem, das die Beschäftigten vor den finanziellen Gefahren von Lebensrisiken schützt, durch die Beiträge der sozialversicherungspflichtigen, abhängigen Beschäftigten aufgebracht. Die Beiträge bemessen sich nach einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz vom jeweiligen, individuellen Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ob eine Leistung des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist, richtet sich dabei nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), durch die die Beitragspflichtigkeit von Einnahmen konkretisiert wird. Das BMAS nutzt hierfür die Ermächtigungsgrundlage aus § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Bei der Bestimmung der (nicht) sozialversicherungspflichtigen Entgelte ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Daher orientiert sich die Beitragspflicht umfänglich, jedoch nicht abschließend, an der Steuerfreiheit einer Leistung.
Aus der Steuerfreiheit folgt daher nach § 1 SvEV grundsätzlich die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Umstellung vom Leistungsentgelt auf die alternativen Entgeltanreiz-Systeme hat daher auch für die Arbeitgeber finanzielle Vorteile, da sie den paritätisch geschuldeten Beitragsanteil nicht wie beim Leistungsentgelt zahlen müssen.
Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass die Leistung auch nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen "zusätzlich "sein muss. Soweit bestimmte Leistungen schon konkret in der SvEV benannt sind, kann davon ausgegangen werden.
Eine Ware oder eine Dienstleistung als Sachbezug gemäß § 3 SvEV.
Allerdings sind die Merkmale für die Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses im Steuerrecht und im Beitragsrecht inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Daher sind nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grundsätzlich die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 EStG in Ansatz zu bringen. Die steuerrechtlichen Regelungen sind also auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt.
Die Abweichungen ergeben sich vor allem dann, wenn im Steuerrecht auf die "Zusätzlichkeit"für die Steuerfreiheit verzichtet wird. In diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung der Beschäftigten in Form der Entgeltumwandlung zwar steuerrechtlich unschädlich, führt aber zur Sozialversicherungspflicht der (gesamten) Zuwendung.