2.4.3.1 Berechnung der 2,5 %-Quote
Mit dem Wegfall der normativen Wirkung des TV FlexAZ ab dem 1.1.2023 ist auch der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit weggefallen und alle Tarifvorschriften rund um die 2,5 %-Quote sind obsolet geworden.
2.4.3.2 Entgelt und Aufstockung
Hinsichtlich der Entgelte und Aufstockungsleistungen enthält der TV FlexAZ (anders als der TV-Bund) unterschiedliche Regelungen für das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Die Regelungen zu den Entgeltleistungen im Teilzeitmodell (§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ) unterscheiden sich nur unwesentlich von denen im TV-Bund.
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell gilt bei der VKA für alle Entgeltbestandteile einschließlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zahlungen (unregelmäßige Entgeltbestandteile) konsequent das Spiegelbildprinzip. Danach werden auch Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Leistungsprämien etc. jeweils in der Arbeitsphase nur zu 50 % ausgezahlt. Die übrigen 50 % fließen in das Wertguthaben ein. Das aufgebaute Wertguthaben wird nicht verzinst, jedoch bei allgemeinen Tariferhöhungen dynamisiert. Da in Entgelttarifverhandlungen häufig auch andere Komponenten Eingang finden (z. B. Einmalzahlungen, Arbeitszeitregelungen, Leistungsentgeltregelungen etc.), enthält der TV FlexAZ keinen Automatismus für die Dynamisierung. Die Höhe der Dynamisierung bestehender Wertguthaben ist vielmehr in den Entgelttarifverhandlungen jeweils von den Tarifvertragsparteien festzulegen und wird bei der Fortschreibung des TV FlexAZ jeweils in der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ rechtlich verankert.
Der TV FlexAZ enthält – ebenso wie das AltTZG – keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern stellt auf § 7b SGB IV ab. Da auch das SGB keine Legaldefinition für das Wertguthaben enthält, ist insofern nur eine mittelbare Begriffsbestimmung erfolgt. Praktisch dürfte dies ausreichen, da es sich beim Wertguthaben um einen gebräuchlichen Begriff handelt, der bisher auch in der Rechtsprechung zur Altersteilzeit seinen Niederschlag fand.
Besonders hilfreich für die Praxis dürfte die Festlegung im 2. Halbsatz von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ sein, wonach das Wertguthaben in der Freistellungsphase ratierlich auszuzahlen ist. Hier gilt also bei der spiegelbildlichen Entnahme aus dem Wertguthaben nicht das FiFo-Prinzip ("First In – First Out"), sondern zu Beginn der Freistellungsphase wird der Bestand des Wertguthabens durch die Anzahl der Freistellungsmonate geteilt und gleichmäßig (ratierlich) ausgezahlt. Dieser von den Tarifvertragsparteien gewählte Verfahrensweg erfüllt die Vorgaben der Rechtsprechung zur spiegelbildlichen Auskehrung des Wertguthabens und vereinfacht in der Praxis deutlich den Aufzeichnungs- und Berechnungsaufwand für das Altersteilzeitentgelt. Allerdings sind auch hier gesonderte Aufzeichnungen zu im Wertguthaben enthaltenen Entgeltbestandteilen, die nicht aufzustocken bzw. die steuerfrei sind, zu führen (s. u.).
Die Basis für Aufstockungsleistungen bei Bund und VKA unterscheidet sich jedoch deutlich. Anders als im TV-Bund, der eine eigene Definition des aufzustockenden Regelarbeitsentgelts enthält, ist die Aufstockung im Bereich der VKA streng am Altersteilzeitgesetz orientiert und auf das gesetzlich definierte Regelarbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 1 AltTZG beschränkt. Die weitere Auslegung des Tarifvertrags ordnet sich folglich der gesetzlichen Begriffsbestimmung und den hierzu durch die BA erlassenen Durchführungsanweisungen unter. Daher unterliegen auch andere Entgeltbestandteile, die in § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ nicht beispielhaft aufgeführt sind, aber nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung und den BA-Durchführungsanweisungen nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören, nicht der Aufstockung.
Bei Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelten ist je nach Umständen zu differenzieren. Bei ihnen ist nach den Durchführungsanweisungen der BA Nr. 3.3.1 Abs. 5 und 6 zwischen regelmäßig zustehenden und nur gelegentlich gezahlten von Monat zu Monat zu unterscheiden. Regelmäßig stehen solche Entgelte immer dann zu, wenn sie in den letzten 3 vorhergehenden Monaten (Referenzzeitraum zur Feststellung des Charakters der Regelmäßigkeit) durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen sind. In diesem Fall zählen sie zum Regelarbeitsentgelt und sind aufzustocken. Bei der Rufbereitschaft sind jedoch die Überstundenentgelte für die tatsächlich geleistete Arbeit immer aus der Aufstockung herauszurechnen (BA-DA Nr. 3.1.1 Abs. 4). Beispiele für die richtige Ermittlung des Regelarbeitsentgelts finden sich in der BA-DA Nr. 3.1.1 Abs. 7 und 8.
Diese Darlegungen gelten sowohl für das Teilzeitmodell als auch für das Blockmodell in der Arbeitsphase.
Hinsichtlich der Sachbezüge enthält § 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ eine spezielle Regelung. Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, demzufolge also gem. § 6 Abs. 1 AltTZG zum Regelarbeitsentgelt, und wären somit grundsätzlich aufzustocken. Gem. § 3 Abs. 1a AltTZG dürfen Entgeltbestandteile, die für den Zeit...