Im Rahmen der Tarifeinigung 2023 haben die VKA und der Bund zeitgleich mit der Einigung zum TVöD/TV-V mit den Gewerkschaften den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vereinbart. Dieser bildet die Grundlage dafür, dass den Beschäftigten ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3.000 EUR (Teilzeit jeweils anteilig) gezahlt wird. Dabei werden mit dem Entgelt für Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 EUR (Inflationsausgleich 2023) und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 EUR gezahlt. Bei dem Inflationsausgleich 2023 sowie den monatlichen Sonderzahlungen handelt es sich jeweils um einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.
Altersteilzeit im Blockmodell – Freistellungsphase
Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1.5.2023 in der Freistellungsphase befinden, haben ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 (Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 2 TV Inflationsausgleich). Die Höhe der Zahlung beträgt die Hälfte des Inflationsausgleichs 2023, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Beschäftigte mit einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten erhalten mithin die Hälfte des Inflationsausgleichs 2023, also 620 EUR. Beschäftigte mit einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung erhalten den Inflationsausgleich 2023 nach ihrer individuellen Teilzeitquote (hälftige bisherige Arbeitszeit) anteilig. Für Beschäftigte in Altersteilzeit, die wegen der nachträglichen Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost (40-39,5 – 39 Stunden) mit mehr als der hälftigen tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist die entsprechende individuelle Teilzeitquote (z. B. 20/39tel) zugrunde zu legen.
Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Der Beschäftigte erhält den Inflationsausgleich in Höhe von 15/39 von 1.240 Euro = 476,92 EUR.
Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Der Beschäftigte erhält den Inflationsausgleich in Höhe von 20/39 von 1.240 Euro = 635,90 EUR.
In Anlehnung an dieses Prinzip bemisst sich auch der Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen. Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit haben Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung für jeden Monat nach § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, wenn im Bezugsmonat Anspruch auf mindestens einen Tag Entgelt bestanden hat. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der individuell für die Gesamtdauer der Altersteilzeit vereinbarten durchschnittlichen hälftigen Arbeitszeit. Zur Ermittlung der Teilzeitquote gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz entsprechend.
Altersteilzeit im Blockmodell – Arbeitsphase
Altersteilzeitbeschäftigte in der Arbeitsphase des Blockmodells haben ebenfalls Anspruch auf die Zahlungen gemäß TV Inflationsausgleich in Höhe ihrer individuellen hälftigen durchschnittlichen Arbeitszeit (siehe vorstehend).
Da es sich beim Inflationsausgleich um kein eigentliches Entgelt (als Äquivalent zur erbrachten Arbeitsleistung) handelt, was Voraussetzung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 11c EstG ist, erfolgt keine Zuführung zum Wertguthaben. Die Frage der späteren Steuerfreiheit eines entsprechenden Wertguthabenanteils stellt sich mithin nicht.
In mehreren Verfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 28.3.2023 mit der Problematik der gleichfalls steuerfreien Corona-Sonderzahlung 2020 bei Altersteilzeit im Blockmodell befasst. Im Ergebnis ist das BAG der Auffassung des LAG Düsseldorf gefolgt und hat auch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell einen Anspruch im Umfang der hälftigen Arbeitszeit zuerkannt. Dies muss für alle Phasen des Blockmodells gleichermaßen gelten. Wenn aber in der Freistellungsphase ein diesbezüglicher Anspruch besteht, liefe die Zuführung zum Wertguthaben auf eine doppelte Bezahlung hinaus.
Altersteilzeit im Teilzeitmodell
Beschäftigte, die auf Basis von § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a TV FlexAZ Altersteilzeit im Teilzeitmodell leisten, erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – wie "normale" Teilzeitbeschäftigte – alle Entgeltbestandteile ratierlich nach dem Maß der individuellen hälftigen Arbeitszeit. Dies gilt auch für den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen. Maßgebend ist die (hälftige) durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 TV FlexAZ.
Da die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich steuerfrei erfolgen, gehören sie nicht zum Regela...