In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. § 37 Abs. 2 BAT-O), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.
Durch diese Regelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ wird erreicht, dass die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ nicht nur in den Fällen des § 71 BAT, sondern generell bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden können.
Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuss erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v. H. des bisherigen Arbeitsentgelts aufgestockt werden könnte, ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ geregelt, dass für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums lehnt sich dabei an die Regelung des § 14 MuSchG an. Tarifvertraglich ist durch den letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ klargestellt, dass Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld) bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages unberücksichtigt bleiben.
Ein unter § 37 BAT fallender Angestellter ist vom 15. April bis einschließlich 8. November infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Krankenbezugsfrist nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT läuft am 26. Mai ab. Die Frist für den Krankengeldzuschuss nach § 37 Abs. 3 BAT endet am 13. Oktober. Maßgebender Bemessungszeitraum nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ sind die Monate Februar, März und April. In diesen Monaten hat der Angestellte folgende Aufstockungsleistungen erhalten:
Februar |
(28 Kalendertage) |
280,00 EUR |
März |
(31 Kalendertage) |
256,00 EUR |
April |
(30 Kalendertage) |
271,00 EUR |
Summe |
(89 Kalendertage) |
807,00 EUR |
807,00 EUR : 89 Kalendertage = |
9,07 EUR |
Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ für die Zeit nach dem 26. Mai:
27. bis 31. Mai |
5 x 9,07 = |
45,35 EUR |
Juni |
30 x 9,07 = |
272,10 EUR |
Juli |
31 x 9,07 = |
281,17 EUR |
August |
31 x 9,07 = |
281,17 EUR |
September |
30 x 9,07 = |
272,10 EUR |
Oktober |
13 x 9,07 = |
117,91 EUR |
Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ sind vom Arbeitgeber nach dem 26. Mai nicht mehr zu zahlen.
Tariflich nicht geregelt ist der Fall, dass in den Zeitraum der Zahlung von Krankengeldzuschuss eine Einmalzahlung fällt. Hier ist hinsichtlich der Einmalzahlung der Aufstockungsbetrag separat zu berechnen und auszuzahlen.
Hinsichtlich der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ verbleibt es nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne dabei, dass keine Zahlung mehr durch den Arbeitgeber erfolgt.
Nach Ablauf der Krankenbezugsfristen leistet der Arbeitgeber keine Aufstockungsleistung zur Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ und nach Ablauf der Bezugsfristen für die Krankenvergütung nach § 71 BAT bzw. des Krankengeldzuschusses auch keine Aufstockung mehr zur Vergütung nach den § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ. Der Angestellte erhält nur noch Krankengeld auf der Basis der Altersteilzeitvergütung.
Bei Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes tritt aber die Agentur für Arbeit an die Stelle des Arbeitgebers und bezahlt die Aufstockungsleistungen auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes (Mindestnettobetrag also nicht 83, sondern 70 %). Im Blockmodell sollte der Arbeitgeber bei geplanter Wiederbesetzung insoweit in Vorlage treten. Insoweit sieht § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ einen Anspruchsübergang auf den Arbeitgeber vor.
Da sich bei längeren Erkrankungen kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aufbaut (§ 7 Abs. 1a SGB IV), können sich Rechtsnachteile für Arbeitnehmer ergeben, die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten betroffen sind. Die geltende Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ stellt sicher, dass das notwendige Wertguthaben vom Arbeitnehmer trotz längerer Arbeitsunfähigkeit aufgebaut werden kann.
Mit einem Angestellten ist ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart worden. Demnach würde der Übergang von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase nach zweieinhalb Jahren, also am 1. Juli 2002 erfolgen. Der Angestellte ist vom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2001 durchgehend infolge Krankheit arbeitsunfähig. Die Zahlung der Krankenbezüge nach § 71 BAT endet nac...