9. Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen (§ 8 TV ATZ)
9.1 Zeiten längerer Erkrankung
Durch die mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV ATZ zum 1. April 1999 eingeführte Neuregelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ wird erreicht, daß die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ nicht nur in den Fällen des § 71 BAT, sondern generell bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden können. Nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hat ein Altersteilzeitbeschäftigter nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne (tarifliche Entgeltfortzahlungsfristen) dann keinen Anspruch mehr auf Aufstockungsleistungen von Seiten des Arbeitgebers, wenn ihm ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld(§§ 44 ff. SGB V, 16 ff. BVG, 45 ff. und 49 ff. SGB VI) zustand. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen werden nun für den Zeitraum bis längstens zum Ablauf der Fristen für den Anspruch auf Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuß), i.d.R. also für 26 Wochen, vermieden, da für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ besteht.
Da in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, sondern nur noch Krankengeld und den Krankengeldzuschuß erhält, keine Nettobezüge mehr vorliegen, von denen aus auf 83 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts aufgesteckt werden könnte, ist im neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ geregelt, daß für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages zu zahlen ist. Der für die Ermittlung herangezogene Durchschnitt eines Dreimonatszeitraums lehnt sich dabei an die Regelung des § 14 MuSchG an. Tarifvertraglich istdurch den letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ klargestellt, daß Einmalzahlungen (z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld) bei der Berechnung des Durchschnittsbetrages unberücksichtigt bleiben.
Hinsichtlich der Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 4 TV ATZ verbleibt es nach Ablauf der Krankenbezugsfristen im engeren Sinne dabei, daß keine Zahlung mehr durch den Arbeitgeber erfolgt.
9.2 Abtretungsregelung
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ dient der Verwaltungsvereinfachung. Sobald der Arbeitgeber Aufstockungsleistungen auch für Zeiträume zahlt, für die der Arbeitnehmer seinerseits Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit geltend machen kann, gelten die Leistungen der Bundesanstalt als an den Arbeitgeber abgetreten.
9.3 Regelung zum Wertguthabenaufbau
Im Falle einer über die Entgeltfortzahlungsfristen hinausgehenden Erkrankung von Arbeitnehmern in der Arbeitsphase des Blockmodells baut sich für diesen Zeitraum kein Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auf, welches vom Arbeitnehmer in der Freistellungsphase zur Gewährleistung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Anspruch genommen werden kann. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 TV ATZ festgelegt, daß sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase um die Hälfte der nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausgefallenen Arbeitszeit hinausschiebt, einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung hierüber bedarf es nicht mehr.
Beispiel 1:
Mit einem Arbeiter ist die Ableistung von Altersteilzeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase am 1. Januar 2001 erfolgen soll. Der Arbeiter ist vom 3. Mai bis 27. Juni 1999 (= 8 Wochen) und vom 7. Februar bis 20. August 2000 (= 28 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Der über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von insgesamt (2 Wochen + 22 Wochen =) 24 Wochen führt zu einer Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraums, also um 12 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst am 26. März 2001. Der Beendigungszeitpunkt für das Aitersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem 31. Dezember 2002 unverändert.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch handelt es sich um einen Angestellten, der unter § 71 BAT fällt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit hat.
Da nur die zweite Erkrankung den Entgeltfortzahlungszeitraum von 26 Wochen um 2 Wochen übersteigt, verlängert sich die Arbeitsphase um 1 Woche, so daß der Übertritt in die Freistellungsphase am 8. Januar 2001 erfolgt.
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages am 1. April 1999 sind mit zu berücksichtigen, damit die o.g. sozialversicherungsrechtlichen Nachteile vermieden werden.
9.4 Protokollerklärung zu § 8 TV ATZ
Mit der Protokollerklärung zu § 8 TV ATZ wird sichergestellt, daß Arbeitnehmer, die wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten die für den Anspruc...