Der Streik wird in der Rechtsprechung als vorübergehende planmäßige Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels definiert.[1] Es ist die planmäßige und gemeinschaftliche ("kollektive") Verweigerung der einzelvertraglich geschuldeten Arbeit durch eine Gruppe von Arbeitnehmern oder ganzer Belegschaften mit dem Zweck, durch die Störung der Vertragsbeziehungen und Produktionsabläufe ein Ziel zu erreichen (Kampfziel), verbunden mit der Absicht, die Arbeit nach dem Ende der Maßnahme wieder aufzunehmen. Ein solcher Druck wird regelmäßig ausgeübt, um Verbesserungen der kollektiven Arbeitsbedingungen für die Zukunft durchzusetzen oder Verschlechterungen abzuwehren.

Der gewerkschaftliche Aufruf an nur einzelne Beschäftigte (etwa in Schlüsselpositionen) zu streiken, ist keine kollektive Arbeitsniederlegung und damit keine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme.

Der Streik ist als Mittel des Arbeitskampfs grundsätzlich zulässig. Er muss allerdings von einer tariffähigen Gewerkschaft geführt werden (gewerkschaftliches Streikmonopol)[2], darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen und nicht die Friedenspflicht oder eine Schlichtungsvereinbarung brechen.

Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch einen Streik nicht berührt. Die arbeitsvertraglichen Pflichten werden während der Dauer des Streiks suspendiert. Damit ruhen sowohl die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer als auch die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber.

Das heutige Streikrecht fußt auf dem Grundgesetz, das die Koalitionsfreiheit garantiert. Die Wurzeln reichen aber zurück auf die Gründung der Gewerkschaften im späten 19. Jahrhundert. Der Begriff "Streik" ist im englischen Sprachraum entstanden und erstmals eingedeutscht im Jahr 1884 belegt.[3]

Gesetzliche Regelungen zum Arbeitskampfrecht fehlen in Deutschland. Zentrale Rechtsnorm für das Streikrecht ist Art. 9 Abs. 3 GG. Aufgrund des Fehlens gesetzlicher Regelungen hat die Rechtsprechung in Deutschland die Rolle eines Ersatzgesetzgebers übernommen.[4] Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.[5]

Tarifverträge enthalten regelmäßig eine sog. Maßregelungsklausel, wonach ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. Ä.) gegenüber Arbeitnehmern wegen der Organisation von bzw. der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen vereinbart wird. Diese Klausel bezieht sich nur auf rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen. Eine Maßregelungsklausel, wonach die außerordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht wieder eingestellt werden können, in ordentliche betriebsbedingte Kündigungen umgewandelt werden können, ist zulässig.[6]

Informationen über den Umfang von Arbeitskampfmaßnahmen in Deutschland finden sich auf den Homepages der Bundesagentur für Arbeit[7] und der Hans-Böckler-Stiftung.[8] Die Angaben der Bundesagentur für Arbeit beruhen auf den von den Arbeitgebern abgegebenen Meldungen über Streiks und Aussperrungen, während sich die Zahlen der Hans-Böckler-Stiftung aus Hochrechnungen und Gewerkschaftsstatistiken ergeben.

[1] BAG, Beschluss v. 28.1.1955, GS 1/54; siehe auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 192 II 1.
[2] BAG, Urteil v. 31.10 1995, 1 AZR 217/95.
[3] Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Begriff "Streik".
[4] S.o. unter rechtliche Einordnung.
[7] www.statistik.arbeitsagentur.de mit dem Suchbegriff "Streikstatistik".
[8] www.boeckler.de mit dem Suchbegriff "Arbeitskampfbilanz".

2.1 Voraussetzungen eines Streiks

Art. 9 Abs. 3 GG räumt für jedermann und für alle Berufe das Recht ein, zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden. Kernbereich dieser Koalitionsfreiheit ist das Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen), Tarifverträge zu schließen. Zum Abschluss von Tarifverträgen kann es aus Sicht einer oder beider Tarifparteien notwendig sein, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Ohne das Recht, einen Arbeitskampf zu führen, würde es den Koalitionen an der notwendigen Durchsetzungsfähigkeit fehlen. Geschützt sind daher von Art. 9 Abs. 3 GG neben der Koalitionsfreiheit die Mittel zur Verfolgung des Koalitionszwecks und hierzu gehören auch Arbeitskampfmaßnahmen.[1]

Ziel eines Arbeitskampfs ist mithin immer die Herbeiführung einer zulässigen tarifvertraglichen Regelung.[2] Rechtsstreitigkeiten, die einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind, dürfen nicht zum Gegenstand eines Streiks gemacht werden. Die Interpretation von Tarifregelungen bleibt den Gerichten vorbehalten. Sollten diese allerdings eine Regelung anders auslegen als eine der Parteien des Tarifvertrages, so kann diese eine Neuregelung anstreben und gegebenenfalls mit Mitteln des Arbeitskampfes versuchen, sie durchzusetzen.[3] Unzulässig ist auch eine Arbeitsniederlegung mit dem Ziel der Wiedereinstellung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer. Ein Streik wird ...

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