Obwohl Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, gelten Streikgelder nicht als Arbeitslohn und sind damit steuerfrei. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen und der OFD Düsseldorf unterliegt das Streikgeld nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, da es dort nicht aufgezählt ist und auch nicht auf gesetzlicher Grundlage bzw. als Lohnersatzleistung gezahlt wird. Streikgelder werden als Aufwandsentschädigung angesehen und sind keine Gegenleistung eines Arbeitgebers für eine individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.[1]

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