Wird von der Agentur für Arbeit ausgefüllt:
 

Wirtschaftszweig

Tarifgebiet

  [1]

Agentur für Arbeit

  Anzeige über die Beendigung
        eines Streiks
  einer Aussperrung
  Bezug: Anzeige über den Beginn des Streiks/der Aussperrung vom ...............

Name des Betriebes

..................................................

Anschrift

..................................................

Rückfragen beantwortet: Name, Telefon

..................................................

Zahl der zum Zeitpunkt des Beginns des Streiks/der Aussperrung beschäftigten Arbeitnehmer

..................................................
Zahl der Arbeitnehmer insgesamt davon Arbeiter davon Angestellte
.................... .................... ....................
Beginn der Arbeitseinstellung erster Tag, Monat, Jahr Uhrzeit  
.................... ....................

Hinweis: Hier bitte die Uhrzeit nur eintragen, sofern am ersten bzw. letzten Tag nicht die volle Arbeitszeit ausgefallen ist!

Beendigung der Arbeitseinstellung erster Tag, Monat, Jahr Uhrzeit
.................... ....................
Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Streiks oder der Aussperrung nicht gearbeitet wurde Tage
      ....................
Durchschnittliche Zahl der beteiligten Arbeitnehmer insgesamt davon Arbeiter davon Angestellte
.................... .................... ....................
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Stunden    
....................    
       
Ort, Datum Unterschrift
.................................................. ..................................................

[2]

[1] Hinweis: Zutreffendes bitte ankreuzen.
[2]

Hinweis:
Die Anzeige (zweifach) ist unverzüglich bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil liegt. Falls der Streik mit einer Aussperrung beantwortet wurde, so ist bei gleichzeitiger Beendigung des Streiks und der Aussperrung nur eine Anzeige einzureichen. Bei teilweiser Beendigung des Streiks oder der Aussperrung ist eine Beendigungsanzeige einzureichen.

Bitte beachten Sie im eigenen Interesse, dass Sie zu diesen unverzüglichen Anzeigen nach § 320 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verpflichtet sind und ordnungswidrig handeln, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (§ 404 Abs. 2 Nr. 25 SGB III). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- EUR geahndet werden (§ 404 Abs. 3 SGB III).

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