Nach § 16 Abs. 3 TVöD§ 16 Abs. 3 TV-L erreichen die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit). Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit stehen die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TVöD § 22 TV-L bis zu 39 Wochen gleichen (§ 17 Abs. 3 TVöD § 17 Abs. 3 TV-L). Diesbezüglich wird auf die Hinweise unter dem Stichwort "Entgelt" unter Punkt 3.5.6.1 verwiesen.

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