§ 15 BAT wurde durch den 33. Änderungstarifvertrag zum BAT mit Wirkung zum 1. Oktober 1974 neu gefasst. Außer einer Arbeitszeitreduzierung von 42 auf 40 Stunden enthält er eine weitgehende Neufassung der sonstigen Arbeitszeitvorschriften (inbesondere der §§ 15, 16, 17 BAT) und die Einführung von Zeitzuschlägen für Angestellte in den Bereichen des Bundes und der Länder (§ 35 BAT), nachdem für den Bereich der VKA derartige Zeitzuschläge bereits am 1. März 1974 eingeführt worden waren.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug bis zum 30.9.1957 (bei den Gemeinden) bzw. zum 30.9.1958 (beim Bund und bei den Ländern) 48 Stunden. Danach wurde sie herabgesetzt:
ab 1.10.1957 |
von 48 auf 45 Stunden (Gemeinden) |
ab 1.10.1958 |
von 48 auf 45 Stunden (Bund und Länder) |
ab 1.4.1964 |
von 45 auf 44 Stunden (Bund, Länder und Gemeinden) |
ab 1.1.1969 |
von 44 auf 43 Stunden |
ab 1.1.1971 |
von 43 auf 42 Stunden |
ab 1.10.1974 |
von 42 auf 40 Stunden |
ab 1.4.1989 |
von 40 auf 39 Stunden |
ab 1.4.1990 |
von 39 auf 38 ½ Stunden |
Durch die getroffene Regelung ist jeweils die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt worden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gehört neben der Vergütung zu den wichtigsten Bestimmungsfaktoren der Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie der Personalkosten der öffentlichen Haushalte. Jede Verkürzung der Wochenarbeitszeit erhöht bei gleichbleibender Vergütung (§ 26 BAT) automatisch die auf die Stunde entfallende Vergütung.
Einvernehmen besteht zwischen den Tarifvertragsparteien über die Umrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit. Danach ist die monatliche Arbeitszeit (X) unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 4 Jahren, also von 3 x 365 und 1 x 366 Kalendertagen zu ermitteln. Das sind 365,25 Kalendertage jährlich. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = Y):
X = Y x |
365,25 |
|
Zahl der Tage je Kalenderwoche x Zahl der Monate je Kalenderjahr |
Danach beträgt die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit derzeit 38,5 x 4,348 = 167,4 Stunden.
Die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit ist für die Berechnung der Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 BAT maßgebend.
2.1 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 15 Abs. 1 BAT bestimmt, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 ½ Stunden wöchentlich beträgt. Die Bedeutung des Begriffs "regelmäßig" ist unklar. Die Auffassungen von der Bedeutung dieses Begriffes gehen auseinander. Das BAG versteht unter "regelmäßig" ein Geschehen, das nach einer bestimmten festen Ordnung in gleichmäßigen Abständen und in gleichförmiger Aufeinanderfolge wiederkehrt. Schwankungen und Ausnahmen seien zulässig. Nach § 15 Abs. 1 BAT ist regelmäßige Arbeitszeit die für den Bezugszeitraum (eine Woche, 26 Wochen oder ein davon abweichender Ausgleichszeitraum) festgesetzte Arbeitszeit.
Durch die Einfügung des Wortes "durchschnittlich" wird klargestellt, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht unbedingt in jeder Woche, sondern bei nicht gleichmäßiger Verteilung auf mehrere Wochen im Durchschnitt jeweils eine festgelegte Zahl von Wochenstunden betragen muss. Als Ausgleichszeitraum hatten die Tarifvertragsparteien ab dem 1. März 1996 einen Zeitraum bis zu einem Jahr festgesetzt. Hierdurch wurden erhebliche Flexibilisierungsspielräume eröffnet. Diese Regelung wurde von ÖTV und DAG zum 28. Februar 1998 gekündigt. Aufgrund dieser Kündigung ist die bis zum 29. Februar 1996 gültige Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT wieder in Kraft getreten (§ 74 Abs. 2 BAT).
Die Kündigung des flexiblen Arbeitszeitrahmens stellt einen Rückschritt dar. In sämtlichen Wirtschaftsbereichen hat eine weitere Flexibilisierung in Richtung einer bedarfsorientierten flexiblen Arbeitszeit absolute Priorität. Auch der öffentliche Dienst wird sich dieser Notwendigkeit nicht entziehen können. Wenn ÖTV und DAG sich dem widersetzen, wird die Praxis auf betrieblicher Ebene sich auf die Dauer gesehen darüber hinwegsetzen.
Übersicht über die Auswirkungen der Neuregelung des Ausgleichszeitraums:
- Ab 1. März 1998 ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrundezulegen. Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach wie vor ein längerer Zeitraum zugrundegelegt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BAT).
- Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999 (§ 74 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT).
Diese Übergangsregelung hat auch entsprechend zu gelten für flexible Arbeitszeitmodelle, bei denen ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet wurde. Die entsprechenden Dienst-/Betriebsvereinbarungen müssen zum Jahresende auf die neue Situation umgestellt werden durch Zurückführung der Arbeitszeitkonten auf den Turnus von einem halben Jahr. Denkbar ist ...