Anspruchsvoraussetzungen
Wird der Angestellte an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtarbeitszeit zu nichtdienstplanmäßiger Arbeit herangezogen, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit anschließt oder ihr vorangeht, so sichert ihm § 16a Abs. 2 BAT für die erste Inanspruchnahme seiner Arbeitszeit unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Arbeitszeit die Anrechnung von 3 Stunden Arbeitszeit zu. Diese Regelung ist zwischen zwei dienstplanmäßigen Arbeitszeiten nur einmal heranzuziehen. Die Mindeststundenregelung gilt auch, wenn nur ein kleiner Teil der Arbeitsleistung in der Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeit liegt. Ist die tatsächliche Arbeitszeit unwesentlich (nicht länger als 15 Minuten) oder wohnt der Angestellte am Betriebsort und verrichtet auch dort seine Arbeit, so gilt diese Regelung der Mindestzeitberechnung nicht.
Ein Angestellter, dessen dienstplanmäßige Arbeitszeit am Werktag um 17.00 Uhr endet, wird von 19.00–21.15 Uhr zur außerdienstplanmäßigen Arbeit herangezogen. Er erhält, obwohl nur 1 Stunde und 15 Minuten in der Nachtzeit liegen, 3 Stunden gutgeschrieben. Von diesen drei Stunden erhält er für zwei Stunden Nachtarbeitszuschlag, da die dem Arbeitsbeginn folgenden drei Stunden als geleistete Arbeitszeit berechnet werden.
Wird der Angestellte mehrmals zwischen zwei dienstplanmäßigen Arbeitszeiten zur Arbeitsleistung herangezogen, so gilt die Regelung des § 16a Abs. 2 BAT für die kürzeste erbrachte Arbeitszeit. Es bestehen auch keine Bedenken, die Regelung anzuwenden, sofern bei mehreren außerdienstplanmäßigen Arbeitszeiten auch eine mit einer Dauer über 3 Stunden vorliegt.
Ein Angestellter, dessen dienstplanmäßige Arbeitszeit am Freitag um 14.00 Uhr endet und am Montag um 8.00 Uhr wieder beginnt, wird am Freitag von 22.00 – 23.15 Uhr und am Samstag von 23.00 – 1.55 Uhr zur außerdienstplanmäßigen Arbeit herangezogen. Er erhält insgesamt 5 Stunden und 55 Minuten gutgeschrieben.
Variante: Wie oben, jedoch wird der Angestellte freitags von 22.00 – 23.15 Uhr und am Samstag von 23.00 – 2.00 Uhr zur außerdienstplanmäßigen Arbeit herangezogen. Er erhält insgesamt 6 Stunden gutgeschrieben.
Für die Berechnung der Arbeitszeit wird die Wegezeit nicht mitgerechnet. Allerdings wird die Wegezeit bei der Berechnung, ob eine unwesentliche Arbeitszeit (15 Minuten) im Sinne von § 16a Abs. 2 Unterabs. 3 BAT vorliegt, mit hinzugezählt, da die Wegezeit auch von der Freizeit des Angestellten verlorengeht. Die Mindeststundenregelung gilt nicht bei der Rufbereitschaft, da für diesen Fall eigene Sonderregeln bestehen.
Vergütungsberechnung
Für die Berechnung der Vergütung ist sowohl bei der Stundenvergütung, als auch bei der Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Zwecke der Überstundenberechnung (§ 17 BAT) und der Zeitzuschläge (§ 35 BAT) immer von der Mindeststundenzahl auszugehen. Die tatsächliche Arbeitszeit bleibt bei allen Berechnungen außer Betracht. Beginnt die Arbeitszeit außerhalb der Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszeit und reicht in diese Zeiten hinein, so werden die drei Stunden ab Arbeitsbeginn folgend berechnet und entsprechende Zuschläge gezahlt.
Ein Angestellter erhält wegen Inanspruchnahme zur außerdienstplanmäßigen Arbeit 3 Stunden gutgeschrieben, obwohl er nur 1 Stunde tatsächlich tätig war. Er wird dann behandelt, als habe er eine Wochenarbeitszeit von (38 ½ + 3 =) 41 ½ Stunden abgeleistet und erhält entweder für die drei Überstunden Freizeit unter Zuzahlung des Zeitzuschlages oder Überstundenvergütung.
Die Vergütung für nichtdienstplanmäßige Arbeit bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von den für die Garantiestunden gezahlten Zeitzuschlägen sind jedoch die Zeitzuschläge lohnsteuerfrei, die auf Stunden entfallen, in denen tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wurde. Die Vergütung ist auch zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt, mit Ausnahme der Zeitzuschläge.