Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin, nur noch mit einer Arbeitszeit von 21,5 Stunden die Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit wie folgt zu verteilen ist: Montag und Dienstag von 08.15 Uhr bis 12.45 Uhr und von 14.00 Uh bis 16.45 Uhr und Freitags von 08.15 Uhr bis 12.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, an den Vormittagen ohne Frühstückspause, anzunehmen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 7.501,67 EUR festgelegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die Klägerin zukünftig im Betrieb der Beklagten mit reduzierter Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu beschäftigen ist.
Die Beklagte beschäftigt 74 Arbeitnehmer in ihrer Zentrale in Halle bzw. in weiteren Niederlassungen in der Umgebung von Halle.
Die Klägerin wurde von der Beklagten in der Zeit vom 01.08.1974 – 30.06.1976 zu einer Bankkauffrau ausgebildet. Danach wurde sie weiterbeschäftigt zunächst als Mitarbeiterin und später als Leiterin verschiedener Filialen. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Vertrag vom 08.07.1976 zugrunde. Bezüglich des Inhalts dieses Vertrages wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopien (Bl. 6 – 7 d. A.) verwiesen. In der Zeit von 1987 – 1988 war die Klägerin sodann eingesetzt als Mitarbeiterin in der Kreditabteilung in Halle und schließlich im sogenannten Marktfolgebereich in der Zentrale in Halle in der Position einer Firmenkundenberaterin. In dieser Funktion war sie direkt dem Vorstand der Beklagten unterstellt.
Die Klägerin war zuletzt eingestuft in die höchste Gehaltsgruppe des einschlägigen Tarifvertrages Nr. 9. Sie erhielt darüber hinaus eine Zulage von der Beklagten. Insgesamt erhält die Klägerin zur Zeit ein Gehalt in Höhe von 3.751,00 EUR.
Sie erhält damit das vierthöchste Gehalt im Betrieb der Beklagten. Sie wurde in der Vergangenheit als Vollzeitkraft eingesetzt mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 39 Stunden.
Die Klägerin nahm sodann Erziehungsurlaub bis zum 04.11.2001. In der Zeit von Januar – Dezember 2000 wurde sie in der Abteilung als Teilzeitkraft darüber hinaus beschäftigt.
Mit Schreiben vom 27.08.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 21,5 Stunden pro Woche und die Verteilung der Arbeitszeit auf Montag – Dienstag von 08.15 Uhr – 12.45 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.45 Uhr und Freitags von 08.15 Uhr – 12.45 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr, an den Vormittagen ohne Frühstückspause, ab dem 01.12.2001.
Bezüglich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 9 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.08.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, und wies darauf hin, dass sie ab dem 03.11.2001 als Mitarbeiterin der sogenannten Personalreserve nach der Tarifgruppe 5 als Vollzeitkraft eingesetzt werden sollte.
Gemäß dieser Ankündigung wurde die Klägerin sodann ab November 2001 als eine von drei Mitarbeiterinnen in der Personalreserve in Vollzeit beschäftigt. Allerdings erhielt sie weiterhin ihr Gehalt nach der Gruppe 9 des einschlägigen Tarifvertrages plus Zulage. In dieser Funktion hatte sie andere Mitarbeiter wechselweise vorübergehend in verschiedenen Filialen, in denen jeweils zwei bis drei Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt wurden, während deren Abwesenheitszeiten im Schalterdienst zu vertreten. Ab dem 15.01.2002 wurde die Klägerin sodann als Leiterin in der Filiale in Hörste in Vollzeit beschäftigt. In der Filiale in Hörste sind insgesamt lediglich zwei Arbeitnehmer vollzeitig beschäftigt.
Von den 74 Arbeitnehmern, die die Beklagte beschäftigt, arbeiten sieben Arbeitnehmer in Teilzeit. Diese werden eingesetzt in den Bereichen Marktbereich, Marktfolgebereich und Buchhaltung.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte ihrem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit gemäß dem Tenor habe entsprechen müssen. Laut ihrem Arbeitsvertrag habe die Beklagte ihr unterschiedliche Arbeiten in der Haupt- und in den Zweigstellen zuweisen können. Es ergeben sich damit für sie vielfältige Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Betriebs der Beklagten. Sie sei auch bereit im Marktfolgebereich, in der Buchhaltung, oder in der Innenrevision zu arbeiten. Dort sei im übrigen eine ständige Anwesenheit des zuständigen Angestellten nicht erforderlich.
Die Beklagte könne ihrem Wunsch auch keine betrieblichen Gründe entgegensetzen. Eventuell auftretende Schwierigkeiten könnten ausgeräumt werden, wenn die Beklagte eine zweite Teilzeitkraft einstellen würde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dass Angebot der Klägerin, nur noch mit einer Arbeitszeit von 21,5 Stunden die Woche zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit wie folgt zu verteilen ist: Montag und Dienstag von 08.15 Uhr – 12.45 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.45 Uhr und Freitags von 08.15 Uhr – 12.45 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.30 Uhr, an den Vormittagen ohne Frühstückspause anzun...