Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. D. Kl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 7.966,41 festgesetzt.
Tatbestand
Streitgegenstand der am 15.06.2001 erhobenen und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.01.2002 geänderten Klage ist ein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zu der von ihm begehrten Verringerung und Neuverteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit (Anspruch auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Der Kläger ist am … geboren, ledig, und seit 01.04.1971 bei der Beklagten (schon bei deren Rechtsvorgängern) als Monteur im Außendienst beschäftigt. Die derzeitige regelmäßige (tarifliche) wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden bei einem festen Monatslohn in Höhe von DM 5.193,65 brutto (das sind nun 2.655,47 EUR).
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metallindustrie Niedersachsen kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft Anwendung.
Der Kläger verlangte erstmals mit Schreiben vom 13.12.2000 Arbeitszeitverringerung nach § 8 des TzBfG (Bl. 7 d.A.). Er beansprucht erstmals zum 01.04.2001 die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Neuverteilung auf insgesamt 26 Wochenstunden. In Ergänzung dieses Schreibens beantragte er noch einmal mit Schreiben vom 26.02.2001 die Verringerung und eine entsprechende Verteilung der Arbeitszeit nach seinen Vorstellungen (zwei mögliche Modelle). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.02.2001 das Begehren des Klägers ab (Bl. 5, 6 d.A.).
Der Kläger wiederholte mit Schreiben vom 13.09.2001 seinen Antrag auf Arbeitszeitverringerung und schlägt der Beklagten nun insgesamt vier Varianten der Neuverteilung der reduzierten Arbeitszeit vor (s. Bl. 28 d.A.). Der Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) auf 26 Wochenstunden und die alternative Verteilung der reduzierten Wochenarbeitszeit entsprechend den vier Varianten ist Klagegrund und Streitgegenstand (s. den Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.01.2002 lt. Protokoll).
Die Beklagte leugnet einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach und lehnt die begehrte Zustimmung ab, einschließlich die vom Kläger verlangte Ausübung ihres Weisungsrechts, was die Verteilung der so verringerten Arbeitszeit anlangt.
Der Kläger trägt zur Begründung vor, er verlange die Verringerung der Arbeitszeit aus privaten Gründen (Betreuung seiner hoch betagten Eltern und des gemeinsamen Hausgrundstücks). Er arbeite zwar im Außendienst, die Beklagte könne aber die Arbeitszeit reduzieren und bezüglich der Abwesenheit des Klägers die Auftragsbearbeitung Subunternehmern überlassen. Neuerdings plane die Beklagte, aufgrund der Auftragslage zwei Vollzeitarbeitsplätze neu zu schaffen und zu besetzen. Insoweit könne die Beklagte seinen Teilzeitwunsch berücksichtigen.
Der Kläger beantragt (klageändernd),
- die Beklagte zu verurteilen, der vom Kläger zuletzt mit Schreiben vom 13.09.2001 begehrten Verringerung der Arbeitszeit auf 26 Wochenstunden zuzustimmen,
die Beklagte zu verurteilen, die auf 26 Wochenstunden verringerte Arbeitszeit gemäß der Variante 1 im Schreiben vom 13.09.2001 auf die Wochentage und die einzelnen Arbeitstage zu verteilen und entsprechend Freizeitausgleich zu gewähren,
hilfsweise die verringerte Wochenarbeitszeit von 26 Stunden nach der Variante 2 auf die Wochentage und Arbeitstage zu verteilen und einen entsprechenden Zeitausgleich zu gewähren,
hilfsweise nach der Variante 3 mit der Verteilung der verringerten Arbeitszeit zu verfahren und entsprechend Freizeitausgleich zu gewähren,
hilfsweise nach der Variante 4 die verringerte Wochenarbeitszeit von 26 Stunden jeweils auf die erste bis dritte Woche und die vierte Woche eines Kalendermonats auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen und entsprechend die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden zu begrenzen (mit Ausnahme des Mittwoch in der ersten bis zur dritten Woche), wiederum nach Maßgabe des Schreibens des Klägers vom 13.09.2001.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, der Kläger sei mit seinem Teilzeitwunsch und der entsprechend gewährten verringerten Arbeitszeit für sie nicht mehr planbar. Die Kundenbeziehung verlange, dass die Aufträge entsprechend abgearbeitet werden. Die Beklagte könne nicht neben dem Kläger einen weiteren Teilzeitarbeitsplatz im Umfang der fehlenden Wochenstunden einrichten, das sei nicht mehr kostenneutral, sondern mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an zusätzlichen finanziellen Mitteln verbunden (weiterer Dienstwagen, kostspielige Betriebsmittel wie Laptop etc.). Sie könne dem Teilzeitwunsch des Klägers stattgeben, wenn er bereit sei, sich in den Service (Wartung) versetzen zu lassen. Dazu sei er aber nicht bereit. Dasselbe gelte für die geplanten zwei Vollzeitstellen, auch hier müsse die Beklagte sich an den Kundenwünschen orientieren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Darstellung des Sach- und Streitstand...