Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 50.153,10 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
Die Klägerin betreibt in Deutschland mehrere Kinocenter. In … unterhält sie das Kinocenter … Dort sind ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese sind als Manager, Supervisoren, Filmvorführer, Platzanweiser, Kartenabreißer und -verkäufer oder als Warenverkäufer tätig. Ungefähr 80 % der Mitarbeiter arbeiten als Teilzeitkräfte. Seit 1994 besteht für den Betrieb … ein Betriebsrat. Zum 01.07.1995 trat die Klägerin dem Hauptverband Deutscher Filmtheater (HDF) bei. Seitdem fallt das Unternehmen der Klägerin in den Geltungsbereich des Bundestarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Filmtheatern zwischen der Beklagten und dem HDF.
Mit Schreiben vom 23.09.1996 kündigte die Beklagte den Bundestarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Filmtheatern vom 01.07.1995 zum 31.12.1996. Am 19.12.1996 erfolgte eine erste Verhandlungsrunde und am 29.01.1997 eine zweite Verhandlungsrunde zwischen der Beklagten und dem HDF über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages. Am 25.02.1997 verhandelten die Tarifvertragsparteien ein drittes Mal. Alle drei Verhandlungsrunden blieben ergebnislos. Für den 11.03.1997 wurde ein neuer Verhandlungstermin vereinbart. In seiner Sitzung am 03.03.1997 beschloß der geschäftsführende Hauptvorstand der Beklagten, die Beschäftigten in den Filmtheatern ab dem 07.03.1997 zu befristeten Warnstreiks aufzurufen. Der Warnstreikaufruf wurde am 08.03.1997 in rund 50 Lichtspieltheatern in Deutschland befolgt. Auch im Filmtheater der Klägerin in … nahmen am 08.03.1997 in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr etwa 30 Mitarbeiter am Warnstreik teil. Die Tarifverhandlungen am 11.03.1997 verliefen erneut ergebnislos. Ein neuer Verhandlungstermin wurde auf den 25.03.1997 festgesetzt. Zuvor hatte die Beklagte in einer Presseinformation vom 10.03.1997 zur Vorbereitung des nächsten Verhandlungstermins weitere Streikaktionen angekündigt, solange kein kompromißfähiges Angebot des Arbeitgeberverbandes vorgelegt werde. Die angekündigten Warnstreiks fanden sodann in der Zeit vom 15.03.1997 bis zum 23.03.1997 statt. Die Beklagte führte am 15.03.1997 in der Zeit von 19.30 Uhr oder 19.40 Uhr bis 21.00 Uhr und am 22.03.1997 in der Zeit von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr in dem Kinocenter … jeweils Warnstreiks durch. In der fünften Verhandlungsrunde am 25.03.1997 wurde ein neuer Tarifvertrag rückwirkend zum 01.01.1997, kündbar zum 30.06.1998, geschlossen.
Mit ihrer am 17.06.1997 bei Gericht eingegangenen Klage vom 13.06.1997 nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 42.153,10,– DM und auf Unterlassung der Durchführung von Streiks während der Öffnungszeiten des Kinocenters … ohne rechtzeitige, mindestens 24-stündige Vorankündigung bei der Kinoleitung unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Anspruch.
Die Warnstreiks am 15.03.1997 und am 22.03.1997 seien nach Ansicht der Klägerin rechtswidrig gewesen. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß Warnstreiks erst begonnen werden dürften, wenn die Tarifverhandlungen gescheitert seien. Da bereits vor dem 15.03.1997 festgestanden habe, daß am 25.03.1997 die Tarifvertragsverhandlungen hätten fortgesetzt werden sollen, seien die Verhandlungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Warnstreiks noch nicht ausgeschöpft gewesen. Mit der Durchführung weiterer Streikaktionen habe sie nach dem 11.03.1997 nicht mehr rechnen können. Die Presseerklärungen der Beklagten seien nach der einvernehmlichen Verständigung auf Fortsetzung der Verhandlung am 25.03.1997 überholt gewesen. Zum anderen folge die Rechtswidrigkeit der Warnstreiks aus dem Umstand, daß die Beklagte diese gezielt in die besuchsstärkste Zeit im Kinocenter gelegt und trotz großer Besucherzahl jegliche Vorankündigung der Streiks unterlassen habe. So hätten sich zu Beginn der Streiks jeweils ca. 3.500 Besucher in dem Kinocenter befunden. Da diese während der Warnstreiks ohne Betreuung und Aufsicht gewesen seien, sei es – so behauptet die Klägerin – zu Plünderungen, Sachbeschädigungen und einer Körperverletzung des Kinoleiters gekommen. Außerdem sei sie gezwungen gewesen, Filmvorführungen zu verschieben bzw. ausfallen zu lassen. Der Warnstreik am 15.03.1997 sei ohne jede Vorankündigung erfolgt. Dem Kinoleiter sei höchstens zehn Minuten vor der Arbeitsniederlegung mitgeteilt worden, daß das Kinocenter bis 21.00 Uhr bestreikt werde. Im Anschluß an diese Mitteilung seien alle Arbeitnehmer mit Unterstützung einzelner Betriebsratsmitglieder von ihren Arbeitsplätzen abgeholt worden. Bis auf den Kinoleiter und den Kinomanager habe sich fünf Minuten später kein Arbeitnehmer mehr auf seinem Arbeitsplatz befunden. Ihrer Kinoleitung sei keine Zeit zur Errichtung von Schutzvorkehrungen geblieben. Insbesondere sei es ihr von vornherein zeitlich unmöglich ...