Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Die dem Arbeitgeber in § 15 Abs 2 BAT eingeräumte Möglichkeit, einseitig und ohne Beteiligung der Betriebs- oder Personalvertretung, die Arbeitszeit auf täglich 11 bzw wöchentlich 55 Stunden zu verlängern, greift nur dann Platz, wenn in der täglichen Grund-Arbeitszeit mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft liegen. Nicht ausreichend ist es, wenn erst mit der Verlängerung der Arbeitszeit das Erfordernis einer dreistündigen Arbeitsbereitschaft erreicht wird.
2. Eine von Anfang an getroffene Dienstplanfestlegung auf generell 55 Wochenstunden, bei täglich 11 Stunden mit insgesamt dreistündiger Arbeitsbereitschaft, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 3 TVG unwirksam, solange nicht dargelegt wird, daß die Arbeitsbereitschaft schon in der Grund-Arbeitszeit liegt.
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim LArbG München, Az 4 Sa 586/89.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 3; BAT § 15 Abs. 2
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 445453 |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
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