Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die dem Arbeitgeber in § 15 Abs 2 BAT eingeräumte Möglichkeit, einseitig und ohne Beteiligung der Betriebs- oder Personalvertretung, die Arbeitszeit auf täglich 11 bzw wöchentlich 55 Stunden zu verlängern, greift nur dann Platz, wenn in der täglichen Grund-Arbeitszeit mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft liegen. Nicht ausreichend ist es, wenn erst mit der Verlängerung der Arbeitszeit das Erfordernis einer dreistündigen Arbeitsbereitschaft erreicht wird.

2. Eine von Anfang an getroffene Dienstplanfestlegung auf generell 55 Wochenstunden, bei täglich 11 Stunden mit insgesamt dreistündiger Arbeitsbereitschaft, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 3 TVG unwirksam, solange nicht dargelegt wird, daß die Arbeitsbereitschaft schon in der Grund-Arbeitszeit liegt.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG München, Az 4 Sa 586/89.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 3; BAT § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 6 AZR 8/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445453

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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