Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin, künftig nur noch mit einer Arbeitszeit von 33 Stunden zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit wie folgt zu verteilen ist:

Montag bis Donnerstag 6:45 Uhr bis 15:00 Uhr unter Einschluss der Mittagszeit von 1 Stunde und einer Vesperzeit von 15 Minuten,

Freitag 6:45 Uhr bis 12:00 Uhr unter Einschluss der Vesperzeit von 15 Minuten, anzunehmen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 5.275,80 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Reduzierung der Arbeitszeit sowie Verteilung der Arbeitszeit gemäß Teilzeitbefristungsgesetz.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 22:06.1992 als Stanzerin beschäftigt. Sie erhält einen Stundenlohn von DM 18,30 brutto. Ihrer bisherige Arbeitszeit beträgt 37 Stunden pro Woche. Die betriebliche Arbeitszeit bei der Beklagten, ebenso die bisherige Arbeitszeit der Klägerin, ist von Montag bis Donnerstag von 6:45 Uhr bis 12:00 Uhr einschließlich einer Pause von 9:00 Uhr bis 9:15 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Am Freitag ist die Arbeitszeit von 6:45 Uhr bis 12:00 Uhr einschließlich einer Pause von 9:00 Uhr bis 9:15 Uhr.

Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Baltmannsweiler beschäftigt circa 20 gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Neben der Klägerin beschäftigt die Beklagte noch drei weitere Vollzeitarbeitnehmerinnen an den Stanzmaschinen sowie eine Teilzeitkraft. Bei Anwesenheit aller Stanzerinnen stehen der Beklagten zur Zeit wöchentlich 173 Wochenstunden für Stanzarbeiten zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehen der Beklagten circa 130 Stunden pro Woche durch Stanzerinnen abgedeckt zur Verfügung. Die restlichen 43 Stunden Stanzarbeiten werden von dem Abteilungsleiter und dem Maschinenführer mitübernommen

Mit Schreiben vom 10.01.2001 beantragte die Klägerin die Herabsetzung der Arbeitszeit um 4 Stunden auf 33 Stunden pro Woche. Gleichzeitig beantragte sie eine Verteilung der Arbeitszeit dergestalt, dass Arbeitsschluss von Montag bis Donnerstag jeweils täglich um 15:00 Uhr sei. Diese Veränderung wurde von der Klägerin ab 01.05.2001 begehrt.

Mit Schreiben vom 19.03.2001 lehnte die Beklagte den Wunsch der Klägerin auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit sowie bezüglich der konkreten Verteilung ab.

Mit Klage vom 27.03.2001, eingegangen bei Gericht am 28.03.2001, begehrt die Klägerin die Verringerung der Arbeitszeit gemäß Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000.

Sie meint, sie habe einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit um wöchentlich 4 Stunden auf 33 sowie auf Verteilung gemäß ihrem Schreiben vom 10.01.2001. Ihr Recht ergebe sich aus § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Sie führt aus, ihr Ehemann sei seit dem 01.08.2000 Rentner. Um sich besser um ihren Ehemann und dessen gesundheitlichen Zustand zu kümmern, habe sie diesen Teilzeitwunsch am 10.01.2001 geäußert.

Sie ist der Ansicht, betriebliche Gründe stünden ihrem Anspruch nicht entgegen. Sie sei angelernte Arbeitnehmerin. Sie bediene keine modernen Stanzautomaten. Jeder Arbeitnehmer könne in wenige Stunden diese Tätigkeit erlernen. In die Stanzautomaten werden das entsprechende Teil – bestehend aus Metall, Gummi, Plastik – eingelegt, anschließend werde dann, wenn sich das betreffende auszustanzende Teil – das Material für das auszustanzende Teil – auf der Maschine befinde, eine Fußtaste getreten. Dann werde das herausgestanzte Teil hinausgeworfen. Es falle in eine Metallkiste, während der Überschuss – der Abfall – mit der Hand herausgenommen werde. Auch bestreite sie die Behauptung, man habe sich beim Arbeitsamt Esslingen um eine Ersatzstanzerin bemüht. Insoweit trage die Beklagte auch widersprüchlich vor, wenn sie ausführe, sie sei auf jede einzelne Arbeitsstunde der Klägern dringend angewiesen. Im Anschluss an die Güteverhandlung habe der Geschäftsführer der Beklagten nämlich ihr gegenüber angeboten, gegen Zahlung einer Abfindung den Betrieb zu verlassen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin, künftig nur noch mit einer Arbeitszeit von 33 Stunden zu arbeiten, wobei die Arbeitszeit wie folgt zu verteilen ist:

Montag bis Donnerstag 6:45 Uhr bis 15:00 Uhr unter Einschluss der Mittagszeit von 1 Stunde und einer Vesperzeit von 15 Minuten.

Freitag 6:45 Uhr bis, 12:00 Uhr unter Einschluss einer Vesperzeit von 15 Minuten, anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unbegründet, da der Reduzierung der Arbeitszeit auf 33 Stunden pro Woche sowie der Verteilung der Arbeitszeit, wie von der Klägerin begehrt, betriebliche Gründe entgegenstünden. Die Klägerin bediene moderne Stanzautomaten, wozu eine circa dreimonatige Einarbeitungszeit und Geschicklichkeit erforderlich sei, um diese Präzisionsteile den Kundenwünschen entsprechend an den Maschinen herstellen zu können. Aufgrund Erkrankung von ...

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