Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von derzeit 35,00 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden und einer Verteilung der Wochenstunden auf eine tägliche Arbeitszeit von 6.00 bis 12.15 Uhr mit einer 15-minütigen Pause zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 20.034,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage die Reduzierung der Arbeitszeit von 35 auf 30 bei einer Arbeitszeitverteilung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz.

Der 45-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04. Mai 1988, jetzt als Arbeiter in der Abteilung P 18 (Löten und Biegen) bei einer Arbeitszeiteinteilung von 6.00 bis 14.45 Uhr eingeteilt und verdient brutto monatlich ca. DM 25,59.

Mit Schreiben vom 08. Januar 2001 stellte der Kläger den Antrag, seine derzeitige Vollzeitbeschäftigung um fünf Stunden zu reduzieren ab dem 01. Mai 2001.

Mit Schreiben vom 09. März 2001 wurde dem Kläger der Antrag abgelehnt.

Der Kläger hält die Ablehnung für rechtswidrig. Es sei mit ihm keine Erörterung zur Erzielung eines Einvernehmens getroffen worden (§ 8 Ziffer 3 Teilzeitbeschäftigungsgesetz). Es ständen keine betrieblichen Gründe dem Begehren des Klägers entgegen. Es gebe genug Teilzeitbeschäftigte (August 2001 48 Arbeitslose zu Teilzeit von 15 Stunden pro Woche bei dem Arbeitsamt Dillenburg gemeldet). Die Beklagte habe nicht über Zeitungsinserate versucht, Ersatzkräfte zu finden, es gebe auch noch andere Teilzeitbeschäftigte, und es erfordere keinen besonderen organisatorischen Aufwand, dem Antrag zu entsprechen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Kläger von derzeit 35,00 Wochenstunden auf 30,00 Wochenstunden und einer Verteilung der Wochenstunden auf eine tägliche Arbeitszeit von 6.00 bis 12.15 Uhr mit einer 15-minütigen Pause zuzustimmen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von derzeit 35,00 Wochenstunden auf 30,0 Stunden und einer Verteilung der Wochenstunden auf eine Arbeitszeit von täglich 6.00 bis 12.15 Uhr mit einer 15-minütigen Pause in den Monaten Juni bis September eines jeweiligen Kalenderjahres zuzustimmen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von derzeit 35 Wochenstunden auf 30,0 Stunden und einer beliebigen Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, sofern grundsätzlich das Ende der Arbeitszeit täglich auf 13.00 Uhr liegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, betriebliche Gründe für die Ablehnung zu haben. Es gebe keine entsprechenden Teilzeitkräfte auf dem Arbeitsmarkt, die die restlichen Zeiten auffangen könnten. Urlaubs- und Krankheitsvertretungen würden entsprechende Lohnnebenkosten in Höhe von DM 670,96 pro Monat verursachen. Schließlich sei auch bei den Kollegen Unfrieden zu erwarten, wenn der Kläger als einziger seinen Teilzeitwunsch durchsetzen könnte. Die Beklagte arbeite Just-In-Time-Produktion ohne lange Vorlaufzeiten, um die Lagerkapazitäten beim Kunden der Beklagten einzusparen und die Liquidität nicht zu gefährden. Die verschiedenen Arbeitszeitmodelle bei der Beklagten würden gegen das Begehren des Klägers sprechen, Freizeitausgleich sei durch verschiedenen Einsatz in Schichten zeitnah durchsetzbar, sämtlicher Arbeitsanfall werde über Freizeitausgleich abgegolten. Die flexiblen Arbeitszeitmodelle der Vollzeittätigen würden unter der Teilzeitbeschäftigung des Klägers leiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit von 35,00 auf 30,0 Stunden sowie auf eine Verteilung wie beantragt.

Der Kläger hat die zutreffende Verfahrensart gewählt, nämlich die Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist. Gegenstand der Klage ist eine Vertragsänderung für die Zukunft. Der Anspruch ist auch gemäß § 253 ZPO hier konkret bestimmt und auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.

Der Kläger hat auch einen Anspruch bezüglich der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 17,5 Stunden als auf die Verteilung wie beantragt gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien dauert länger als sechs Monate (§ 8 Absatz 1 TzBfG).

2.

Die Beklagte beschäftigt auch mehr als 50 Mitarbeiter, unabhängig von der Anzahl der Personen im Berufsausbildungsverhältnis (§ 8 Absatz 3 TzBfG).

3.

Der Antrag wurde auch rechtzeitig, nämlich mehr als drei Monate vor dem Beginn der geltend gemachten Reduzierung zu dem 01. Mai 2001, nämlich am 08. Januar 2001, gestellt (§ 8 II 1, 2 TzBfG).

4.

Die Beklagte hat auch rechtzeitig, nämlich spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung den Antrag abgelehnt (vgl. § 8 V TzBfG).

5.

Gleichwohl liegt ein Verstoß gegen § 8 Absatz 3 TzBfG vor. Nach dieser Vorschrift soll den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend primär einvernehml...

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