Rz. 52
Für die Realisierung von Drittmittelprojekten ist zum einen die Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erforderlich. Zum anderen hängt der Erfolg ganz wesentlich von dem Unterstützungspersonal ab, das die Arbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erst ermöglicht bzw. die notwendigen Rahmenbedingungen sicherstellt. Auch dieses akzessorische Personal (z. B. Technische Angestellte, Verwaltungsangestellte, Laborpersonal, Personal für das Projektmanagement, Bibliothekspersonal), das durch seine vorbereitende, aber auch projektbegleitende Tätigkeit im Regelfall maßgeblichen Anteil am Gelingen eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Projekts hat, konnte in bis zum 16.3.2016 abgeschlossenen Verträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG a. F. ohne Weiteres durch Drittmittel für eine sachlich und zeitlich bestimmte Aufgabe und überwiegend der Zweckbestimmung der zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend beschäftigt werden. Damit war dieses Personal auch nicht von vornherein deckungsgleich mit dem nicht-wissenschaftlichen und nicht-künstlerischen Personal, das an den Einrichtungen für die Erfüllung von Daueraufgaben in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen bereitsteht.
Rz. 53
Das Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG hat für Verträge ab dem 17.3.2016 die bis dahin eröffnete Möglichkeit, auch nicht-wissenschaftliches und nicht-künstlerisches Personal auf der Grundlage der Drittmittelbefristung zu befristen, gestrichen. Begründet wird dies damit, dass einer der zentralen Begründungspfeiler für das wissenschaftsspezifische Sonderbefristungsrecht (Bedarf einer ständigen Fluktuation und des Zuflusses neuer Ideen um Exzellenz zu erzeugen) für diese Personengruppe nicht gleichermaßen gelte. Befristungen des nicht-wissenschaftlichen und nicht-künstlerischen Personals sind deshalb jetzt nur noch auf der Grundlage des allgemeinen Arbeitsrechts, also insbesondere nach dem TzBfG möglich.
In Betracht kommt für die befristete Beschäftigung des nicht-wissenschaftlichen Personals in Drittmittelprojekten insbesondere die Projektbefristung, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Allerdings ist dazu eine sorgfältige Prognose erforderlich; es muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Wenn es z. B. um den Einsatz von nicht-wissenschaftlichen Mitarbeitern mit speziellen, für das Projekt erforderlichen Kenntnissen geht, das in der Einrichtung anderweitig gar nicht ohne Weiteres einsetzbar ist, wird dies gelingen. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wäre nur bei Neueinstellungen und nur bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren möglich.