Rz. 7
Studentische Hilfskräfte können für maximal 6 Jahre befristet beschäftigt werden (§ 6 Satz 1 WissZeitVG). Der Regierungsentwurf sah zunächst lediglich eine 4-jährige Befristungsdauer vor. Auf Anregung des Bundesrats wurde die Höchstdauer auf 6 Jahre angehoben. Der Zeitrahmen von 6 Jahren soll den kumulierten maximalen Regelstudienzeiten eines Bachelor- und eines Masterstudiums entsprechen. Die Erhöhung der Befristungsdauer soll dazu führen, dass Studierende nicht ausgerechnet in der Endphase ihres Studiums eine Beendigung ihres studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisses befürchten müssen. Die Höchstfrist benachteiligt allerdings Studierende, die z. B. aus persönlichen Gründen ihr Studium nicht schneller absolvieren können. Gleiches gilt für Studierende, die das Erststudium abbrechen und das Fach wechseln oder parallel ein Zweitstudium aufgenommen haben; außerdem für Studierende mit chronischen Erkrankungen oder sonstigen Einschränkungen, die sich auf die Studiendauer auswirken. Die ausdrückliche Höchstgrenze lässt insoweit aber keinen Auslegungsspielraum.
Die seit dem 17.3.2016 geltende Neureglung entkoppelt die studentische Hilfskraft von den sog. familienpolitischen Komponenten, die nach § 2 WissZeitVG gelten. Insbesondere die in bis zum 16.3.2016 abgeschlossenen Verträge auch für studentische Hilfskräfte noch zu berücksichtigenden Zeiten in § 2 Abs. 5 WissZeitVG sind nicht mehr verwertbar. Nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG, nicht des § 6 WissZeitVG n. F. kann eine Verlängerung erzeugt werden.
Rz. 8
Mit der Festlegung einer Höchstgrenze für auf § 6 WissZeitVG beruhende Befristungen wollte der Gesetzgeber auch den seit Geltung des WissZeitVG geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht Rechnung tragen. Bis zum 16.3.2016 war Grundlage einer Befristung für studienbegleitende Beschäftigungen § 2 Abs. 1; dieser regelte zwar eine Höchstfrist für Befristungen, war also für sich genommen europarechtskonform (BAG, Urteil v. 9.12.2015, 7 AZR 117/14, Rz. 41). Die bisherige Nichtanrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG führte jedoch im praktischen Ergebnis dazu, dass für befristete Arbeitsverhältnisse vor Abschluss des Studiums die Höchstfrist nicht galt. Mit dem neuen § 6 soll nach der Gesetzesbegründung deshalb auch ein höheres Maß an Rechtssicherheit für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Studierenden erreicht werden.
Rz. 9
Anders als bei der sachgrundlosen Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG hat der Gesetzgeber in § 6 WissZeitVG hinsichtlich der Länge der einzelnen Befristung keine Vorgaben gemacht; insbesondere muss diese nicht so bemessen sein, "dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist" (so die Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 3). Eine absolute Untergrenze der Länge einer vereinbaren Befristung gibt es nicht. Eine vereinbarte Befristung muss aber der nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Stand halten (BAG, Urteil v. 9.12.2015, 7 AZR 117/14, Rz. 43). Denkbar wäre, eine Gestaltung als unzulässig anzusehen, bei der eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit nicht mehr sinnvoll angenommen werden kann. Dies kann aber nur auf extreme Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. BAG, Urteil v. 15.5.2013, 7 AZR 525/11). In der Praxis können auch bereits kurze Tätigkeiten eine Forschungstätigkeit unterstützen und damit als wissenschaftliche Hilfstätigkeit sinnvoll sein.