Rz. 12

Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskraft an einer deutschen Hochschule werden generell nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer angerechnet. Anders als § 2 WissZeitVG differenziert § 6 WissZeitVG nicht nach dem Umfang der Tätigkeit; d. h. es ist unerheblich, ob es sich um eine Beschäftigung handelt, die weniger als 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.[1] Studienbegleitende Tätigkeiten an einer ausländischen Hochschule, z. B. während eines Auslandssemesters, sind aber nicht privilegiert.[2] Dies gilt sowohl für die unter der Geltung der Erstfassung des WissZeitVG bis 16.3.2016 abgeschlossenen Verträge (§ 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG a. F.) als auch für die durch das Erste Änderungsgesetz novellierte WissZeitVG-Fassung (§ 2 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 6 WissZeitVG n. F.). Der für Verträge seit 17.3.2016 geltende, neu gefasste § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG stellt klar, dass die nach dem neuen § 6 WissZeitVG abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht auf den Befristungsrahmen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen sind. Gleiches gilt für befristete Beschäftigungen von Studierenden, die wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten ausführen, aber nicht aufgrund von § 6 WissZeitVG befristet sind. Vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen, z. B. auf dem TzBfG, führen ebenfalls nicht zu einer Anrechnung.

[1] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 WissZeitVG, Rz. 33.
[2] Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 267; ebenso wohl KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 2 WissZeitVG, Rz. 60; kritisch ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 2 WissZeitVG, Rz. 13, der unter Hinweis auf Art. 3 GG eine analoge Anwendung befürwortet.

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