1 Allgemeines
1.1 Das duale System der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im dualen System. Darunter ist die Ausbildung an 2 Lernorten, nämlich in einem Betrieb der Wirtschaft, in der Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs einerseits und in der Berufsschule andererseits, zu verstehen. Die Berufsausbildung ist darauf ausgelegt, Fachkräfte für spezifische Berufe auszubilden. Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung kann je nach gewähltem Beruf variieren. Für den Zugang zu einer Berufsausbildung gibt es keine rechtlich verbindlichen Vorgaben, sodass eine Berufsausbildung theoretisch sogar ohne Schulabschluss aufgenommen werden kann. In der Regel legen die Ausbildungsbetriebe jedoch bestimmte Mindestanforderungen fest, wie etwa Schulabschlüsse/Qualifikationen. In den letzten Jahren zeichnet sich zudem ein gewisser Trend zu einer Akademisierung der Berufsausbildung ab, was bedeutet, dass immer mehr Berufe eine Hochschulzugangsberechtigung (z. B. allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife) voraussetzen, denn die jeweilige Ausbildung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen von Regelstudiengängen an einer Hochschule. Damit auch der (dualen) Berufsausbildung weiterhin eine große Bedeutung bei der Gewinnung von Fachkräften zukommen kann, soll deren Qualität und Attraktivität gesichert und erhöht werden. Hierzu enthält das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 20.7.2023 eine Ausbildungsgarantie, die zum 1.4.2024 in Kraft tritt. Die Ausbildungsgarantie soll allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung eröffnen. Unterstützt wird diese Maßnahme durch die Einführung kurzer betrieblicher Praktika (Betriebsorientierungspraktikum), die ebenfalls dazu dienen sollen, junge Menschen in die Ausbildung zu bringen und die durch Leistungen nach § 48a SGB III (Übernahme der Kosten für Fahrten und eine ggfs. erforderliche Unterkunft) gefördert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Gesetze, Verordnungen
Rechtsgrundlage für die betriebliche Ausbildung im dualen System ist in erster Linie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl I S. 931). Das Berufsbildungsgesetz enthält in Teil 2 (Berufsbildung) u. a. die vertragsrechtlichen Bestimmungen der Berufsausbildung (§§ 10–26 BBiG). Sie können weder durch arbeits- noch durch kollektivvertragliche Regelungen (z. B. Tarifverträge, Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen) zum Nachteil der Auszubildenden abbedungen werden (§ 25 BBiG).
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 ist das Berufsbildungsgesetz an die seit 2005 eingetretenen Entwicklungen und Trends der beruflichen Bildung in Beziehung zum gesellschaftlichen Rahmen angepasst worden. Ein wesentliches Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" tragen. Weitere wichtige Bestandteile der BBiG-Novelle sind die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung, eine Ausweitung der Regelungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Freistellung von minderjährigen Auszubildenden auf volljährige Auszubildende, verbesserte Teilzeitregelungen, eine größere Durchlässigkeit bei "gestuften" Ausbildungen sowie mehr Flexibilität für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer.
Ebenfalls rechtliche Bestimmungen zur Berufsbildung enthalten das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HandwO), die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), das Sozialgesetzbuch III, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und Weiterbildungsgesetze der Länder.
Die Rechtsgrundlage des 2. Lernorts, der Berufsschule, sind die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer, da diesen gem. Art. 30, 70 GG insoweit die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die Schulgesetze regeln Fragen zur Schulpflicht und zum Berufsschulwesen.
1.2.2 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
Für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst ist im Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13.9.2005 maßgebend, der aus einem Allgemeinen Teil und 2 Besonderen Teilen – Besonderer Teil BBiG, Besonderer Teil Pf...