Während der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 TVSöD "nur" an den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" geknüpft ist, setzt der Anspruch auf Erstattung von Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht auch voraus, dass die auswärtige Berufsschule zugleich die "reguläre" auswärtige Berufsschule ist. Dies bedeutet, dass Studierende weiterhin die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu tragen haben, wenn sie auf ihren Antrag hin eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen. Dagegen dürfte die Regelung auch die Fälle erfassen, in denen der Ausbildende den Studierenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der in diesem Fall zuständigen staatlichen Berufsschule veranlasst.
Weiterhin setzt der Erstattungsanspruch voraus, dass es sich an der vom Studierenden besuchten Berufsschule um Blockunterricht handelt, d. h. um Unterricht, der nicht an einzelnen Schultagen einer Woche, sondern in zusammenhängenden Abschnitten von mehreren Tagen bis Wochen durchgeführt wird.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, führt die entsprechende Anwendung der Sätze 3 bis 6 des § 10 Abs. 2 dazu, dass dem Studierenden die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten (z. B. Kosten einer Internatsunterbringung) zu erstatten sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht.
Die dual Studierende eines Betriebes in der Gemeinde G. nimmt an einem Berufsschulblock an der Berufsschule in P. teil. Die tägliche Rückkehr zur Wohnung/zur Ausbildungsstätte ist angesichts einer Entfernung von 150 km bzw. 2,30 h Fahrtzeit (für eine Strecke) unzumutbar, sodass sie für die Dauer des Berufsschulblocks im Internat der P.-Schule einen Platz bucht. Der Studierenden sind gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 TVSöD ihre notwendigen Auslagen für die Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 zu erstatten.
Als "notwendig" sind im Allgemeinen diejenigen Kosten anzusehen, die entstehen, wenn dem Studierenden die tägliche Heimkehr nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung aufgrund des Besuchs der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten die Studierenden zudem einen Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück (bis 31.12.2023: 2,00 EUR, ab 1.1.2024: 2,17 EUR), Mittagessen und Abendessen (bis 31.12.2023: 3,80 EUR, ab 1.1.2024: je 4,13 EUR). Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Schließt der Berufsschulblockunterricht ein Wochenende oder einen Feiertag ein und verbleibt der Studierende an diesen Tagen am Ort der regulären auswärtigen Berufsschule, gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen.
Gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 TVSöD sind Leistungen Dritter auf den Erstattungsanspruch anzurechnen. Bei den Leistungen handelt es sich in erster Linie um von den Bundesländern an Berufsschülerinnen/Berufsschüler im Blockunterricht gewährte Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Beteiligen sich Dritte an den Kosten für Unterkunft und/oder Verpflegungsmehraufwand, so verringert sich der Erstattungsanspruch des Studierenden entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Leistungen unmittelbar zugutekommen (z. B. in Form eines Zuschusses) oder dem Aufwandsträger der Berufsschule/des Internats.
Zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten siehe BMF, Rundschreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 (2020/1229128).