Der Ressourceneinsatz Ausbildender für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang ist ungleich höher als der für eine normale Berufsausbildung. Zudem ist die Ausbildung mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Ausbildende tätigen diese Investition in der Erwartung, dass die Studierenden ihnen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund haben Ausbildende ein Interesse an einer Bindung und an einer Rückzahlungspflicht der von ihnen ausgebildeten Personen.
§ 18 TVSöD sieht in Abs. 1 eine feste Bindungsdauer von 5 Jahren bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis vor. Auslöser der in § 18 Abs. 2 geregelten Rückzahlungspflicht sollen nur Ereignisse sein, die in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Studierenden fallen. In § 18 Abs. 4 ist eine zeitanteilige Minderung mit monatlicher Staffelung vorgesehen. Anhand dieser Regelungen lässt sich auch die Höhe einer eventuellen Rückzahlungsverpflichtung jederzeit ermitteln. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen die Interessen der Studierenden angemessen berücksichtigt wurden. Es besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen. Sie haben die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln.
Zu empfehlen ist, die Studierenden auf die Rückzahlungsgrundsätze des § 18 TVSöD hinzuweisen. In den Ausbildungs- und Studienvertrag sind zudem gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h TVSöD Angaben zu den Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen des § 18 aufzunehmen.
2.21.1 Bindungsdauer, Abs. 1
Die Verpflichtung, beim Ausbildenden nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums für die Dauer von 5 Jahren beruflich tätig zu sein, greift nur ein, wenn die Beschäftigung diejenige Qualifikation erfordert, die der Studierende durch seine Ausbildung erworben hat. Diese Voraussetzung fordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Studierenden und den Arbeitsbedingungen des Arbeitsplatzes bzw. der Stelle, auf dem die Beschäftigung erfolgt. Ausbildungsadäquat erfolgt die Beschäftigung daher, wenn der Studierende seine durch das Studium erworbene Abschlussqualifikation in seinem Beschäftigungsverhältnis z. B. bezüglich der Entgelthöhe oder des Beschäftigungsinhaltes nutzen kann.
Es liegt auf der Hand, dass die Übernahme in ein solches Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an die Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studienganges erfolgen muss. Das Beschäftigungsverhältnis kann also nicht in einem beliebig später liegenden Zeitraum begründet werden, sondern Ausbildung und Beschäftigung müssen einander folgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tarifvertragsparteien einen unmittelbaren Anschluss fordern. Durch die Verwendung der Worte "ehemals Studierenden" bringen sie zum Ausdruck, dass zwischen der Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studienganges und der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auch ein zeitlicher Abstand liegen kann. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich aber, dass jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Vertragsverhältnissen bestehen muss.
2.21.2 Voraussetzungen und Umfang der Rückzahlung, Abs. 2
Nach der Rechtsprechung des BAG muss die Rückzahlungsvereinbarung zum Grund und zum Umfang der Rückzahlungsverpflichtung eindeutig sein, damit der Vertragspartner, der sie eingeht, bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt".
Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der Rückzahlungsverpflichtung der Studierenden ergeben sich aus § 18 Abs. 2 TVSöD. Zunächst haben die Tarifvertragsparteien die Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben, indem sie konkret aufgeführt haben, welche der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des Studiums gezahlten Beträge erstattet werden sollen. Sodann werden in Abs. 2 die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung und deren genaue Modalitäten klar und eindeutig dargestellt.
2.21.2.1 Die Rückzahlungsgrundsätze im Einzelnen
Die Rückzahlungsgrundsätze betreffen – wie von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Rückzahlungsklauseln gefordert – sämtlich Fallkonstellationen, bei denen der Auslösungsgrund der Rückzahlungspflicht ein Ereignis ist, welches in die Risikosphäre der Studierenden fällt:
- Endgültiges Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen (a),
- Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht...