Bei der wöchentlichen und täglichen Ausbildungszeit ist zunächst zwischen den Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, und den Studierenden, die als Jugendliche unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, zu unterscheiden. Für Letztere ist hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit insbesondere § 8 Abs. 1 JArbSchG maßgebend. Danach dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Studierende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, findet das JArbSchG nur in Bezug auf das Beschäftigungsverbot für einen vor 9 Uhr beginnenden Unterricht Anwendung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG).
Die Tarifvertragsparteien haben darüber hinaus für die Dauer der wöchentlichen und täglichen Ausbildungs- und Studienzeit unterschiedliche Regelungen für den Ausbildungsteil einerseits (siehe nachfolgend Ziffer 2.5.1) und den Studienteil andererseits (siehe nachfolgend Ziffer 2.5.2) vorgesehen.
2.5.1 Ausbildungsteil
§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVSöD bestimmt zwar im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TVdS-L nicht ausdrücklich, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, sich während der praktischen Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsteils beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit richtet. Gleichwohl ist aufgrund von Satz 3, der die Sätze 1 und 2 im Falle der praktischen Ausbildung bei einem Dritten zur Geltung bringt, davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die wöchentliche Ausbildungszeit im Ausbildungsteil nicht ungeregelt lassen wollten, sondern sich diesbezüglich an die jeweilige Regelung des § 7 Abs. 1 TVAöD – BT BBiG – und § 7 Abs. 1 TVAöD – BT Pflege – angelehnt haben. Dies bedeutet Folgendes:
Für Studierende, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, richtet sich die Ausbildungs- und Studienzeit während der praktischen Ausbildung beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Dies gilt auch dann, wenn der Studierende die praktische Ausbildung oder Teile davon bei einem Dritten absolviert (Abs. 1 Satz 3).
Ein duales Studium ist im Allgemeinen ein Vollzeitstudium. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass in der Praxis das Bedürfnis besteht, Ausbildungsstellen in Teilzeit einzurichten, sodass die berufliche Ausbildung (der Ausbildungsteil) auch als Teilzeitberufsausbildung durchgeführt werden kann. Soweit das BBiG auf die in den dualen Studiengang integrierte Ausbildung Anwendung findet, ist zudem § 7a BBiG zu beachten. Diese Vorschrift lässt die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung ausdrücklich zu (siehe hierzu ausführlich Ziffer 2.3.1.3 im Beitrag "Ausbildung"). Der TVSöD steht einer Teilzeitberufsausbildung nicht entgegen.
2.5.2 Studienteil
Der Studienteil beinhaltet gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 TVSöD fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Ob und inwieweit die einzelnen Abschnitte in einer Teilzeitvariante möglich sind, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (i. d. R. die Hochschulgesetze der Bundesländer).
2.5.2.1 Fachtheoretische Studienabschnitte
Während der fachtheoretischen Studienabschnitte ist die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit durch die jeweils einschlägige Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben (Abs. 1 Satz 1). Zu den fachtheoretischen Studienabschnitten gehören die Zeiten der Lehrveranstaltungen an der Hochschule (z. B. Vorlesungszeiten) und die Zeiten für das Selbststudium. An lehrveranstaltungsfreien Tagen im Vorlesungs- bzw. Lehrveranstaltungszeitraum findet grundsätzlich keine berufspraktische Ausbildung statt. Gleichwohl gelten diese Tage nicht als arbeitsfreie Tage, da sie grundsätzlich zur Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs, der Anfertigung von Haus- und Studienarbeiten bzw. zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen sind.
2.5.2.2 Berufspraktische Studienabschnitte
Wie bei der praktischen Ausbildung im Ausbildungsteil gelten für die berufspraktischen Studienabschnitte beim Ausbildenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit (Abs. 1 Satz 2). Dies gilt gleichermaßen für die Durchführung der berufspraktischen Studienabschnitte bei einem Dritten (Abs. 1 Satz 3). § 7 Abs. 1 Satz 4 TVSöD bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die berufspraktischen Abschnitte in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart werden, der Bestandteil des Ausbildungs- und Studienvertrages ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b).
2.5.3 Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen)
Für den Fall, dass gesetzlich das Führen von Ausbildungsnachweisen verlangt wird (z. B. § 13 Abs. 2 Nr. 7 BBiG), regelt § 7 Abs. 2 TVSöD...