Informationen über diesen Tarifvertrag
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22
Datum: 31. Januar 2003
§§ 1 - 7 Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende
§ 1 Ausbildungsvergütungen für die Monate November und Dezember 2002
Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende vom 30. Juni 2000.
§ 2 Einmalzahlungen
(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in ent-sprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.
Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 EUR der Betrag von 30 EUR tritt.
§ 3 Ausbildungsvergütung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
Tabelle der Ausbildungsvergütung
(2) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 4Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 4 Zulagen, Zuschläge
(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages für Auszubildende) können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Angestellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden (§ 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages für Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/§ 23 BMT-G beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.
§ 5 Unterkunft und Verpflegung
A) Für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 |
um 134,86 Euro, |
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 |
um 136,21 Euro, |
c) vom 1. Mai 2004 an |
um 137,57 Euro |
gekürzt.
(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung monatlich
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 |
um um 34,62 Euro, |
vom 1. Januar bis 30. April 2004 |
um 34,97 Euro, |
vom 1. Mai 2004 an |
um 35,32 Euro, |
gewährt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 |
um 100,24 Euro, |
vom 1. Januar bis 30. April 2004 |
um 101,24 Euro, |
vom 1. Mai 2004 an |
um 102,25 Euro |
gekürzt.
B) Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet. Es müssen jedoch mindestens 40 v. H. der Bruttoausbildungsvergütung gezahlt werden.
§ 6 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 7 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.