Aushilfen im Geltungsbereich des TVöD haben unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TVöD – Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1.12. des Jahres – einen regelmäßigen, aber nur anteiligen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Ebenso besteht für jeden vollen Monat der Zeit des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Urlaubsanspruch.

Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes; zu beachten ist dabei, dass nach § 3 Abs. 3 EFZG in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Zu Fragen des Arbeitszeitrechts siehe unter Stichwort Geringfügige Beschäftigung/Minijobs die dortigen Ausführungen.

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