Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Sachgebietsleiterin im Sozialamt
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/VKA – Allgemeiner Teil VergGr. V b jeweils Fallgr. 1 a; Anlage 1a zum BAT/VKA – Allgemeiner Teil VergGr. IV b jeweils Fallgr. 1 a; Anlage 1a zum BAT/VKA – Allgemeiner Teil VergGr. IV a jeweils Fallgr. 1 a; Anlage 1a zum BAT/VKA – Allgemeiner Teil VergGr. III jeweils Fallgr. 1 a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1997 – 10 Sa 1413/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 16. April 1951 geborene Klägerin durchlief zunächst 1965 bis 1968 eine Verwaltungslehre bei der Stadt Wattenscheid. Nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II (1971 bzw. 1973) ist sie seit dem 1. Juli 1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich “Hilfe zum Lebensunterhalt” als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-VKA Anwendung.
Das Sozialamt der beklagten Stadt hat im Bereich “Hilfe zum Lebensunterhalt” zwölf Zweigstellen. Deren Leiter sind durchweg Beamte der Besoldungsgruppe A 12 mit Ausnahme der Klägerin, die die Zweigstelle Rath leitet. Grundsatzfragen des Bereichs werden in der Abteilungsleitung oder in der Abteilung 50/1 (Rechtsstelle oder Sachgebiet Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten) bearbeitet.
Die Klägerin war zunächst als Sachbearbeiterin für offene und geschlossene Sozialhilfe unter Eingruppierung in VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT in der Zweigstelle Rath eingesetzt. Ab dem 1. Juli 1975 wurde sie nach VergGr. IVb BAT vergütet. Ab dem 6. Juli 1987 war die Klägerin stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle Oberbilk, danach der Zweigstelle Garath. Seit dem 1. Oktober 1989 erhielt sie Vergütung nach VergGr. IVa BAT. In der Zeit vom 1. März bis 30. September 1990 leitete sie die Dienststelle Garath. Seit dem 1. Oktober 1990 war die Klägerin stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle Rath. Seit dem 11. Januar 1993 hat sie faktisch die Leitungstätigkeit übernommen, mit dem 17. März 1993 ist ihr die Dienststellenleitung förmlich übertragen worden. Der Klägerin, die die Dienstbezeichnung “Sachgebietsleiterin Zweigstelle Rath” führt, sind in dieser 16 Mitarbeiter unterstellt. Die Beklagte bewertet ihre Tätigkeit nach VergGr. IVa Fallgr. 1b BAT und vergütet sie nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit seit dem 1. März 1997 nach VergGr. III (Fallgr. 1 b) BAT.
Die Zweigstelle Rath bearbeitet einen besonderen sozialen Brennpunkt mit dem in Düsseldorf höchsten Stand an Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern und einem Ausgabenvolumen von 26,34 Millionen DM im Haushaltsjahr 1995. Die Hilfesuchenden setzen sich zusammen aus einem multikulturellen Publikum mit Verwahrlosten, Hepatitis-, Aids-, Tbc- und psychisch Kranken, was zu einer hohen Intoleranz des Publikums bis hin zur Gewalt führt. Seit Juli 1996 wird in der Zweigstelle Rath ein Projekt “Arbeit statt Sozialhilfe” unter der Bezeichnung Modell Z 7 durchgeführt. Bei diesem Modell ist die Arbeit fünf Teams mit je einem Teamleiter und zwei Sachbearbeitern übertragen, deren Aufgabe es ist, die Sozialhilfeempfänger mit dem Ziel zu beraten und zu betreuen, Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, also sie mit ganz konkreter Hilfe fähig zu machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Personen, die aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder unzureichender Eignung vorerst nur für AB-Maßnahmen, befristete Arbeitsverträge nach dem BSHG u. a. in Frage kommen, werden in derartige Maßnahmen vermittelt. Aufgrund dieses Modells konnten in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 2,4 Millionen DM Sozialhilfeleistungen eingespart werden. Insgesamt werden in der Zweigstelle Rath 3.300 Hilfesuchende betreut. Wegen der Vakanz der 2. und 3. Vertreterstelle, die in die Besoldungsgruppe A 11 eingestuft sind, wurden ständig bezahlte Überstunden erforderlich.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 21. April 1994 und vom 21. Dezember 1995 gegenüber der Beklagten geltend, ihr stehe Vergütung nach VergGr. III BAT zu. Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob die Klägerin für die Zeit vom 1. November 1993 bis 28. Februar 1997 nach VergGr. III BAT zu vergüten ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus VergGr. IVa Fallgr. 1b BAT heraus und habe damit im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1a BAT erfüllt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 1. November 1993 bis zum 28. Februar 1997 Vergütung nach VergGr. III BAT abzüglich der geleisteten Vergütung nachzuzahlen und den entsprechenden Nettobetrag mit 4 % ab 22. Januar 1997 zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zwar als stellvertretende Dienststellenleiterin bereits seit Oktober 1989 in VergGr. IVa Fallgr. 1b BAT eingruppiert. Die Bewährungszeit für einen evtl. Bewährungsaufstieg in VergGr. III BAT habe jedoch erst mit der dauerhaften Übertragung der Dienststellenleitung am 17. März 1993 zu laufen begonnen. Ihre Höhergruppierung sei daher erst zum 1. März 1997 möglich gewesen. Eine weitere Heraushebung durch das Maß der Verantwortung liege nicht vor. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ferner die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” der VergGr. IVa Fallgr. 1b BAT in Frage gestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.
I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen, die der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 29. Oktober 1997 (– 5 AZR 624/96 – AP Nr. 30 zu § 554 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) für die Begründung einer Revision aufgestellt hat, die sich gegen die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wendet. Danach liegt eine der Revision zugängliche Rechtsverletzung in einem solchen Fall unter anderem dann vor, wenn gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe den unbestimmten Rechtsbegriff verkannt. Diese Rüge erhebt die Klägerin. Sie zitiert aus der Kommentarliteratur eine von ihr für richtig gehaltene Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Heraushebung “durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung”. Da das Landesarbeitsgericht von dieser Begriffsbestimmung nicht ausgegangen ist, rügt die Klägerin damit der Sache nach, es habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt.
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg schon ab 1. November 1993 von der Beklagten die Zahlung von Vergütung nach VergGr. III BAT verlangen.
1. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nach ihrem eigenen Vortrag nicht die Anforderungen der VergGr. III Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.
1.1 Zwischen den Parteien ist die Geltung des BAT/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung vertraglich vereinbart. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im streitigen Anspruchszeitraum den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch genommenen VergGr. III BAT entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
1.2 Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT einschlägig, obgleich ihre das Modell Z 7 betreffende Tätigkeit auch Teilbereiche der Sozialarbeit enthält. Ihrem Gepräge nach gehört die Tätigkeit der Klägerin im Bereich “Hilfe zum Lebensunterhalt” im Sozialamt der Beklagten zum Verwaltungsdienst, wovon auch die Parteien in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ausgehen. Die damit für die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT/VKA haben – ohne die hier nicht bedeutsamen Verweisungen auf Protokollerklärungen – folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe V b
1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
…
Vergütungsgruppe IV b
1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.
…
Vergütungsgruppe IV a
1.a) …
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1 a heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III
1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgruppe 1 b heraushebt.
…
…
1.3 Die Vorinstanzen sind zutreffend von dem vom Bundesarbeitsgericht näher bestimmten Begriff des Arbeitsvorgangs ausgegangen (z.B. BAG Urteil vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie haben die Tätigkeit der Leitung einer für den Bereich “Hilfe zum Lebensunterhalt” zuständigen Zweigstelle des Sozialamtes der beklagten Stadt als einen einheitlichen Arbeitsvorgang beurteilt. Ob dies auch für den Zeitraum der Arbeit der Klägerin am Modell Z 7 zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die Tätigkeit der Klägerin erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Anforderungen der VergGr. III BAT.
1.4 Das Landesarbeitsgericht hat, ausgehend von der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, geprüft, ob die Tätigkeit der Klägerin deren Anforderungen erfüllt. Es hat dann schrittweise die Erfüllung der Anforderungen dieser Fallgruppe in der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe untersucht und bis zur VergGr. IVa BAT bejaht, hinsichtlich dieser erst für die Zeit ab 1. Juli 1996 – Beginn des Modellprojekts Z 7 –. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.4.1 Die Parteien stimmen mit dem Landesarbeitsgericht insoweit überein, als es die Anforderungen der jeweiligen Fallgr. 1a bis zur VergGr. IVb BAT als erfüllt ansieht. Bezüglich der VergGr. IVa BAT sind sie anderer Auffassung als das Landesarbeitsgericht: Während die Klägerin geltend macht, die Anforderungen der Fallgr. 1a dieser Vergütungsgruppe seien bereits seit dem 11. Januar 1993 erfüllt, bezweifelt die Beklagte die Erfüllung dieser Anforderungen auch für die Zeit ab 1. Juli 1996.
1.4.2 Einen revisiblen Rechtsfehler bei der Anwendung der Heraushebungsmerkmale “besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” in Fallgr. 1a der VergGr. IVa BAT hat jedoch keine der Parteien gerügt. Diese Anforderungen sind als unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Solches haben die Parteien nicht gerügt.
1.5 Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß die Tätigkeit der Klägerin sich nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i.S.d. VergGr. III Fallgr. 1a BAT aus der VergGr. IVa Fallgr. 1b heraushebt. Auch diese Anforderung ist als unbestimmter Rechtsbegriff definiert. Die Klägerin beklagt zum einen das Fehlen einer in der Praxis leicht handhabbaren Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Tarifvertragsparteien und den Senat. Zum anderen – und dies allein ist revisionsrechtlich von Bedeutung – rügt sie dessen Verkennung durch das Landesarbeitsgericht.
1.5.1 Unter Verweisung auf Breier/Uttlinger (Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Stand 1. September 1992, B/L, Teil I VergGr. III Rz 4) führt die Klägerin aus, für die gesteigerte Verantwortung i. S.d. VergGr. III Fallgr. 1a BAT müsse “schon zu der reinen Ausführungsverantwortung, die jeden trifft, etwas hinzukommen, das verwaltungsintern oder in der Außenwirkung die Verantwortung für die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung manifestiert”. Man werde “unter diesen Prämissen für die Abgrenzung des besonders bedeutenden Aufgabenkreises auf die Begriffe der Bedeutung in der Behördenhierarchie, die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit auf die materiellen oder ideellen Belange des Arbeitgebers und die Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter zurückgreifen dürfen”.
1.5.2 Ob diese von der Klägerin für richtig gehaltene Begriffsbestimmung zutreffend ist und der Praxis den Umgang mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Heraushebung der Tätigkeit “durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung” relevant erleichtert, kann dahinstehen. Denn der sehr knapp gehaltene Vortrag der Klägerin, inwiefern ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal in dem von ihr verstandenen Sinn erfüllt, ermöglicht diese Wertung nicht. Mit der Verweisung auf ihre “eigene Haushaltsverantwortung” und auf “erhebliche Auswirkungen auf die materiellen Belange des Arbeitgebers und die Lebensverhältnisse Dritter” beschränkt sie sich auf schlagwortartige Ausführungen ohne hinreichende tatsächliche Substanz. Daß sie auf dem – für die betroffenen Antragsteller und ihre Familien zweifellos sehr bedeutsamen – Gebiet der Hilfe zum Lebensunterhalt “als Zweigstellenleiterin in Zweifelsfällen eine nur noch mit Rechtsmitteln anfechtbare Endentscheidung trifft”, wie die Klägerin schließlich noch geltend macht, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Eine Verfahrensrüge hat die Klägerin diesbezüglich nicht erhoben.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf die von ihr geforderte Vergütung folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht entschieden hat. Dies wird von der Klägerin nicht gerügt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, E. Wehner, Gotsche
Fundstellen