Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung – Berufsschullehrerin mit Fachschulteilabschlüssen. Lehrereingruppierung, Berufsschullehrer, Fachschulabschluß, Fachschulteilabschlüsse, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenographie, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben, Fachabschluß für Berufspädagogik, einzelvertragliche Vereinbarung der Vergütungsgruppe, korrigierende Rückgruppierung, Treu und Glauben bei der Rückgruppierung
Leitsatz (amtlich)
1. Fachschulteilabschlüsse stellen auch in Verbindung mit einem Fachabschluß für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluß dar.
2. Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen.
Orientierungssatz
1. Zwei Fachschulteilabschlüsse stellen auch in Verbindung mit dem Fachabschluß für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluß dar. Ein Berufsschullehrer mit den Fachschulteilabschlüssen „Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenographie” und „Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben”, der auf Grund eines postgradualen Studiums den Fachabschluß für Berufspädagogik erworben hat, besitzt keine abgeschlossene Fachschulausbildung, wenn diese nicht anderweitig zuerkannt worden ist.
2. Aus einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung folgt nicht zwingend das Vorliegen einer abgeschlossenen Fachschulausbildung.
3. Durch die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 wird nur die zutreffende höhere Eingruppierung oder die wirksame Vereinbarung einer höheren Vergütung gesichert. Die Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung ist nicht ausgeschlossen.
Normenkette
BAT-O § 11; Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 Abschn. B V, Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschn. B; Einigungsvertrag Art. 37
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2000 – 9 Sa 221/00 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der als Berufsschullehrerin bei dem Beklagten beschäftigten Klägerin.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1978 bis zum 15. Juli 1980 eine Berufsausbildung mit dem Abschluß „Facharbeiter für Schreibtechnik”. Von September 1981 bis Februar 1983 nahm sie an einem Fachschulteilstudium am Institut zur Ausbildung von Ökonompädagogen in Aschersleben teil und erwarb den Fachschulteilabschluß „Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenografie”. Von Februar 1983 bis Juli 1983 nahm sie an einem weiteren Fachschulteilstudium in Aschersleben teil und erwarb den Fachschulteilabschluß „Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben”. In der Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Januar 1986 absolvierte sie ein postgraduales Studium mit Fachabschluß für Berufspädagogik an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt, Sektion Berufspädagogik.
Am 1. August 1985 begann die Klägerin ihre Tätigkeit als Lehrkraft des theoretischen Unterrichts an der Kommunalen Berufsschule I „Käte-Duncker” in Leipzig im Unterrichtsfach Stenographie und Maschinenschreiben. Seit 1991 unterrichtet sie an dem Berufsschulzentrum I in Leipzig Auszubildende für kaufmännische Berufe in den Fächern Maschinenschreiben (bis 1999), Datenverarbeitung (seit 1991), Rechnungswesen (seit 1994), Organisation und Kommunikation (seit 1997). 1991 besuchte die Klägerin einen Fortbildungslehrgang „Grundkurs Buchführung”, 1992 eine Weiterbildungsveranstaltung „Bürokommunikation für Pädagogen” und von 1993 bis 1996 eine modulare Lehrerfortbildung für kaufmännische Berufe mit dem Schwerpunkt „Rechnungswesen”.
Im Arbeitsvertrag vom 13. September 1991 heißt es ua.:
„§ 1
Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 16.7.1980 einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und werden durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, für die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Regelungen des Einigungsvertrages gelten uneingeschränkt weiter. …
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
…”
Im Juni 1993 begehrte die Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23. Juli 1993 eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O ab. Es heißt dort ua.:
„Ihr Einspruch gegen die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O wird zurückgewiesen. Sie sind zu Recht in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Ihre Auffassung, daß Sie gemäß Nr. 3 a SR II BAT-O nach § 11 Satz 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O, die sich bei Anwendung der 2. BesÜV ergeben würde, einzugruppieren wären, geht fehl. …”
Auf ein weiteres Höhergruppierungsverlangen vom Dezember 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 1999 abschließend mit, die erworbenen Lehrberechtigungen in Stenographie und Maschinenschreiben im Rahmen des Fachschulteilstudiums stellten keine abgeschlossene Fachschulausbildung dar; die Eingruppierung sei nach Teil B Abschn. I Nr. 18 der Richtlinien der TdL vom 22. Juni 1995 vorzunehmen, was die VergGr. V c BAT-O mit der Möglichkeit der Höhergruppierung in die VergGr. V b ergebe. Seit August 1999 erhält die Klägerin Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O.
Mit ihrer am 6. September 1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O über den 31. Juli 1999 hinaus. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erworben. Die einseitige Rückgruppierung sei zudem wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Im übrigen seien die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT-O erfüllt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O ab 1. August 1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei richtigerweise nach den Richtlinien der TdL in die VergGr. V c BAT-O mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. V b einzugruppieren. Die Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O sei irrtümlich erfolgt, weil zunächst Absolventen mit Hochschulteilabschlüssen auf dem Gebiet der Berufspädagogik mit Lehrern für untere Klassen gleichgestellt worden seien und die Studienabschlüsse der Klägerin zusammengenommen fälschlich als abgeschlossene Fachschulausbildung bewertet worden seien. Das sei erst mit einem Schreiben des Staatsministeriums für Kultus vom 25. Januar 1999 korrigiert worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, steht der Klägerin der begehrte Vergütungsanspruch nicht zu.
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht und den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund des Änderungsvertrages vom 13. September 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach folgenden Bestimmungen:
„Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (im folgenden: ÄnderungsTV Nr. 1)
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
„Nr. 1Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 aZu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.
…”
2.a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Berufsschule unterrichtet. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄnderungsTV Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung erfolgt vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die Klägerin eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
b) Zunächst war die Besoldung der Lehrer in der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese Verordnung galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.
c) Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Da somit beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt, nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 – 6 AZR 716/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
3. a) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die „Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (= Arbeitgeber-Richtlinien) neu geregelt. Ab dem 1. Juli 1999 gilt die Neufassung der Richtlinien in der Bekanntmachung vom 4. Juni1999 (Az: 48-P 2106-15/150-29259 – Sächs. MBl. SMF 1999 S 146). Die Anwendung dieser Richtlinien kommt in Betracht, weil sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind(vgl. BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
b) Zwar soll sich nach der Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrages vom 13. September 1991 die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung richten. Diese Vertragsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, daß durch sie auch die Anwendbarkeit der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung (Arbeitgeber-Richtlinien) als vereinbart gilt(BAG 25. November 1998 – 10 AZR 518/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 – 10 AZR 37/98 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 und – 10 AZR 541/97 – nv.; 18. August 1999 – 10 AZR 544/98 – nv.; 15. März 2000 – 10 AZR 119/99 – BAGE 94, 87, 94 f.; 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
4. a) Die Arbeitgeber-Richtlinien lauten in der Neufassung, soweit hier von Interesse, wie folgt:
„B. Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen
Vergütungsgruppe V b
Lehrer im berufspraktischen Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung
Vergütungsgruppe IV b
1. Lehrer im berufspraktischen Unterricht
– mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung
2. Lehrer als Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik
Vergütungsgruppe IV a
Lehrer als Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik
…
b) Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL) vom 22. Juni 1995 regeln ua. folgendes:
„Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT-O nicht gilt, unter Beachtung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 wie folgt zu regeln:
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
1. Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Vergleichbarkeit der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Besoldungsgruppe |
Vergütungsgruppe |
A 7 |
VI b |
A 8 |
V c |
A 9 |
V b |
A 10 |
IV b |
A 11 |
IV a |
… |
|
B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O wie folgt eingruppiert werden:
…
V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
Lehrer
in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte
im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe
A 13 eingestuft ist |
III |
A 12 eingestuft ist |
IV a |
A 11 eingestuft ist |
IV b |
A 10 eingestuft ist |
V b |
A 9 eingestuft ist |
V c |
A 8 eingestuft ist |
VI b |
(Dabei werden
a) |
Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind, und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht, entsprechend dem Beschluß der KMK vom 7. Oktober 1994 der Vergütungsgruppe |
IV b |
b) |
Lehrer mit Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister oder mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe |
V b |
c) |
Lehrer ohne Ausbildung nach Buchstabe b, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach der Systematik der Facharbeiterberufe nach dem Recht der ehemaligen DDR, die in ihrem Fach berufstheoretischen oder berufspraktischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe |
V c |
zugeordnet.)
Diese Lehrer – mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer – können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höher gruppiert werden.
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.”
Unter II der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996(Sächs. MBl. SMF 1996 S 133, 142) heißt es:
„Zum Vollzug der Richtlinien ergehen folgende Hinweise:
Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind angestellte Lehrkräfte – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte, die über einen Abschluß nach neuem Recht, d. h. mit Zweitem Staatsexamen – mit Ausnahme der Mittelschullehrer und Förderschullehrer – verfügen, erfolgt nach Abschnitt A der vorstehenden Richtlinien. Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind keine Ämter in der Anlage 1 BBesG. Bundesbesoldungsordnung A und in der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG. Sächsische Besoldungsordnung A ausgebracht. Der Freistaat Sachsen hat für die Regelung der Eingruppierung dieses Personenkreises von der Ermächtigung der Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 Gebrauch gemacht, die Eingruppierung nach näherer Maßgabe von Richtlinien zu regeln. Maßgeblich sind insoweit die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996. Az.: 14-P2106-15/150-18306). Für angestellte Lehrkräfte, die nicht unter Abschnitt A der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 fallen und die auch nicht in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen aufgeführt sind, ist Abschnitt B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 anzuwenden.”
5. Danach ist die Klägerin nicht in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b der Arbeitgeberrichtlinien nicht erfüllt. Die Klägerin ist weder im berufspraktischen Unterricht tätig noch besitzt sie eine abgeschlossene Ausbildung als Fachlehrerin für Fachpraxis nebst abgeschlossener handwerklicher Ausbildung. Sie hat auch keine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik.
b) Ob die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne der TdL-Richtlinien erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Da sie nur über Abschlüsse nach dem Recht der DDR verfügt, sind für sie keine Ämter in der BBesO A und in der Sächs. BesO A ausgebracht. Die BBesO A enthält bis Besoldungsgruppe A 10 entsprechend Vergütungsgruppe IV b keine Ämter für Lehrer/Fachlehrer. Besoldungsgruppe A 11 entsprechend Vergütungsgruppe IV a betrifft Fachlehrer mit einer abgeschlossenen Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, die die Klägerin unstreitig nicht besitzt.
c) Wendet man den Abschnitt B der TdL-Richtlinien an, ergibt sich ebenfalls keine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b.
Die Klägerin ist keine Diplompädagogin gemäß Abschnitt B V a.
Die Klägerin erteilt zwar gemäß Abschnitt B V b in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht. Sie erfüllt auch die Voraussetzung der sechsjährigen Bewährung für die Höhergruppierung um eine Vergütungsgruppe. Sie besitzt aber weder den Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister noch eine abgeschlossene Fachschulausbildung. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß die beiden Fachschulteilabschlüsse auch in Verbindung mit dem Fachabschluß für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluß darstellen. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag verletzt, ist unbegründet. Nach dieser Bestimmung gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Es bedarf also einer Regelung der DDR, daß zwei Fachschulteilabschlüsse, ggf. in Verbindung mit einem Fachabschluß für Berufspädagogik, eine abgeschlossene Fachschulausbildung ergeben oder einer solchen gleichstehen. Eine derartige Regelung ist nicht vorhanden, wird auch von der Klägerin nicht genannt. Die tatsächliche Eingruppierung der Klägerin bis 1990 ist jedenfalls nicht ausschlaggebend. Dasselbe gilt für die Zuerkennung der sog. „Intelligenz-Rente”. Selbst wenn der Ausbildungsgang der Klägerin als „abgeschlossene pädagogische Ausbildung” galt, folgt daraus nicht zwingend eine abgeschlossene Fachschulausbildung.
Die Klägerin hat zwar stets einen „Wechsel der Qualifikationsebene” behauptet und gemeint, ihre Abschlüsse seien seinerzeit als einheitlicher Fachschulabschluß anerkannt gewesen. Sie hat hierfür aber nur Indizien, jedoch keine tragfähige rechtliche Grundlage beibringen können. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Einstufungsbescheid vom 4. August 1988 noch aus den Vergütungsregelungen und ministeriellen Anweisungen der DDR, daß die zwei Fachschulteilabschlüsse in Verbindung mit dem Fachabschluß für Berufspädagogik einer abgeschlossenen Fachschulausbildung gleichstehen. Soweit die Anerkennung eines Fachschulabschlusses der Klägerin „zugesagt” worden sein soll, kann das als Hinweis auf eine damals bevorstehende Änderung der Rechtslage verstanden werden, zu der es dann aber nicht gekommen ist. Eine Anerkennung als Fachschulabschluß liegt jedenfalls gerade nicht vor.
II. Die Parteien haben die Vergütungsgruppe IV b BAT-O nicht einzelvertraglich vereinbart.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag vom 13. September 1991 keinen einzelvertraglichen Anspruch begründet. Das folgt aus den zutreffenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden. Es ergibt sich weiter insbesondere schon daraus, daß für die Eingruppierung eindeutig auf die einschlägigen Richtlinien verwiesen wird. Ferner heißt es im Arbeitsvertrag, daß „danach” (also nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung, sondern in Anwendung der genannten Regelungen) die Angestellte … eingruppiert „ist”. Damit wird lediglich auf die Subsumtion durch den Arbeitgeber hingewiesen, ohne daß eine gestaltende rechtsgeschäftliche Regelung der Parteien erfolgt. Hiernach war auch für die Klägerin erkennbar, daß der Beklagte ihr lediglich diejenige Vergütung zahlen wollte, welche ihr aufgrund der Richtlinien zusteht(vgl. nur BAG 27. September 2000 – 10 AZR 498/99 – nv., zu II 2 d der Gründe mwN).
2. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 23. Juli 1993 durch das Landesarbeitsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte lediglich ein Höhergruppierungsverlangen der Klägerin zurückgewiesen, aber die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe nicht zugesichert hat. Es handelt sich auch hier nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern erkennbar um die Mitteilung einer Rechtsauffassung zum Zwecke der Abwehr von Ansprüchen. Dagegen bringt die Revision nichts Erhebliches vor. Deren Auffassung, der Beklagte hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, träfe nur bei vertraglicher Festlegung einer bestimmten Vergütungsgruppe zu. Gerade daran fehlt es jedoch(vgl. nur BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 347 ff.).
III. Die Rückgruppierung der Klägerin von Vergütungsgruppe IV b BAT-O in Vergütungsgruppe V b BAT-O ist wirksam.
1. a) Im Streit um eine korrigierende Rückgruppierung muß der Arbeitgeber darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist. Dazu muß er, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt(BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP BMT-G II § 20 Nr. 6; 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – BAGE 88, 69; 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 351 ff.; 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287, 295 f.; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17, zu 1 e der Gründe; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18, zu 2 c aa der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht hat unangefochten festgestellt, der Beklagte sei bei Abschluß des Arbeitsvertrages davon ausgegangen, die beiden Fachschulteilabschlüsse für Stenografie und Maschinenschreiben sowie der Fachabschluß Berufspädagogik seien zusammen als eine abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten gewesen. Nach eingehender Überprüfung der Rechtslage in der ehemaligen DDR sei das Staatsministerium für Kultus jedoch, auch unter Berücksichtigung des Fachabschlusses für Berufspädagogik, zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Das ergebe sich aus dem Schreiben vom 25. Januar 1999. Der Beklagte habe sich bei der Auslegung von § 5 der Anweisung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971(VuM des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen Nr. 3 vom 25. März 1971) geirrt.
Damit sind die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung erfüllt. Wie sich aus den Ausführungen oben zu I ergibt, war die Eingruppierung im Arbeitsvertrag vom 13. September 1991 objektiv fehlerhaft. Hierüber hat sich der Beklagte geirrt. Mehr mußte er entgegen der Auffassung der Revision nicht vortragen.
c) Der Rückgruppierung steht auch nicht die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 entgegen. Diese Protokollnotiz lautet:
„Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt.”
Damit wird nur die zutreffende höhere Eingruppierung bzw. die wirksame Vereinbarung einer höheren Vergütung bei Inkrafttreten der TdL-Richtlinien gesichert. Der Bestandsschutz schließt, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut („durch”) ergibt, eine Rückgruppierung gerade aufgrund des Inkrafttretens der TdL-Richtlinien aus. Die Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung ist dagegen nicht ausgeschlossen. Es besteht kein Grund, eine tatsächliche (unberechtigte) Vergütungszahlung aus einer höheren als dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütungsgruppe anläßlich des Inkrafttretens der TdL-Richtlinien zu schützen; dies würde gegen alle Grundsätze der Eingruppierung im öffentlichen Dienst verstoßen.
Der Klägerin stand nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien eine höhere Vergütung als aus Vergütungsgruppe V b nicht zu. Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 sahen keine günstigeren Regelungen für die Klägerin vor.
2. Die Rückgruppierung der Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
a) Der Beklagte verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er von seiner früheren Rechtsauffassung zur Behandlung der Fachschulteilabschlüsse abrückt. Vielmehr war, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die bessere Erkenntnis im Schreiben vom 25. Januar 1999 durch die unklare Rechtslage nach den Vorschriften der DDR bedingt. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, daß der Beklagte selbst die Rechtslage abschließend klären konnte.
b) Das Landesarbeitsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, daß der Beklagte keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin geschaffen hat. Er hat die Eingruppierung weder entgegen einer klaren Rechtslage vorgenommen noch trotz bestehender Zweifel „bestätigt”. Das Schreiben vom 23. Juli 1993 kann, wie ausgeführt, nicht in diesem Sinne verstanden werden. Der Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu; inwieweit dadurch ein Vertrauen in die Richtigkeit einer bestimmten Eingruppierung entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich.
IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, E. Schmitzberger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.09.2001 durch Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2002, 684 |
ZTR 2002, 230 |
AP, 0 |
NJ 2002, 275 |
NZA-RR 2002, 660 |
PersR 2002, 89 |
PersV 2002, 560 |
RiA 2002, 273 |