Das Landesarbeitsgericht hat die korrigierende Rückgruppierung für begründet gehalten, da die Klägerin weder über die in den Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates vorausgesetzten Abschlüsse noch über eine abgeschlossene Fachschulausbildung, wie sie nach den TdL-Richtlinien erforderlich sei, verfüge. Der Beklagte habe sich über die Eingruppierung der Klägerin geirrt. Eine individuelle Vereinbarung der Parteien über eine übertarifliche Vergütung liege nicht vor.
Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nicht seit dem 1. Juli 1997 in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.
1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB BAG 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 44, zu I der Gründe).
2. Die Klage ist aber unbegründet, denn der beklagte Freistaat durfte die Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1997 in die VergGr. Vb BAT-O rückgruppieren. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber erfüllt dabei seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, daß jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 –; 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287, 295, 296 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 3; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Daß im Recht der Eingruppierung der angestellten Lehrer keine Tarifautomatik besteht, steht einer korrigierenden Rückgruppierung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 –; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93) nicht entgegen. Angestellte Lehrer werden nicht wie Beamte mit konstitutiver Wirkung ernannt, sondern nur eingruppiert, selbst wenn diese Einstufung unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze erfolgt. Deswegen bedarf es auch keiner Änderungskündigung.
a) Der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung als VergGr. Vb BAT-O ergibt sich nicht aus dem Änderungsvertrag vom 17. September 1991. Hiernach sollte die Klägerin zwar in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sein. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ist jedoch nicht konstitutiv.
aa) Das Revisionsgericht kann uneingeschränkt überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages zutreffend ausgelegt hat. Die Auslegung von sog. atypischen Verträgen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob bei der Auslegung solcher Verträge die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 16 mwN). Anders verhält es sich bei typischen Verträgen und Vertragsbestimmungen (zB BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 266/90 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 104; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1). Typische Klauseln sind Bestimmungen, die nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind, also formularmäßig verwandt werden (vgl. BAG 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – BAGE 48, 351 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 7). Um solche typischen Vertragsbestimmungen handelt es sich auch bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits getroffen haben. Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist auf einem von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck abgeschlossen worden, so daß ein “typischer Arbeitsvertrag” vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann.
bb) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß eine individuelle Vereinbarung der Parteien über die Vergütung nicht vorlag. Deshalb sei der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorischer Charakter beizumessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angabe der VergGr. IVb BAT-O im Vertrag vom 17. September 1991 ist nur deklaratorischer Natur. Sie erfolgte lediglich, um der Bestimmung des § 22 Abs. 3 BAT, wonach die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben ist, Genüge zu tun. Die Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag ist im öffentlichen Dienst in der Regel nicht dahingehend auszulegen, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zustehen soll. Die Klausel gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen keine konstitutive Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15). Dies gilt auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des Bundes-Angestellten-tarifvertrages-Ost (BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise konstitutive einzelvertragliche (ggf. übertarifliche) Vereinbarung. Hiergegen spricht schon die Formulierung des § 3 des Arbeitsvertrages. Nach Inbezugnahme der Eingruppierungsrichtlinien haben die Parteien festgehalten, daß die Klägerin “danach” in die VergGr. IVb eingruppiert ist.
cc) Die Klägerin kann hiergegen auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2002 (– 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21) verweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung zwar festgestellt, daß die Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag eines Lehrers im Geltungsbereich des BAT-O ausnahmsweise konstitutive Bedeutung haben kann, wenn kein Eingruppierungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet oder dieses hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der Ausbildung des Lehrers lückenhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor.
Eine – zutreffende – Eingruppierung ergab sich unter Zugrundelegung der in Bezug genommenen Richtlinien der TdL vom 24. Juni 1991. Die einschlägigen Regelungen der TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 lauten:
E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
I. Eingruppierung
…
b) Berufliche Schulen
1. Berufliche Schulen ohne Berufsfachschulen …
Vergütungsgruppe Vc
Lehrer ohne Ausbildung nach Vergütungsgruppe IVb, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach der Systematik der Facharbeiterberufe, die in ihrem Fach berufstheoretischen oder berufspraktischen Unterricht erteilen
Die Voraussetzungen der VergGr. Vc waren 1991 deshalb erfüllt.
Soweit sich die Klägerin erstmals in der Revisionsbegründungschrift darauf beruft, daß ein Schreiben des Oberschulamtes Dresden vom 28. Juli 1995 eine individuelle Zusage darstelle, so handelt es sich hierbei, soweit die Klägerin hiermit eine rechtsgestaltende Willenserklärung behauptet, um neuen Vortrag. Zudem ist die Auslegung der Klägerin unzutreffend, denn das Oberschulamt nimmt ebenfalls nur auf vorhandene Richtlinien Bezug.
dd) Schließlich haben die Nachweisrichtlinie und das Nachweisgesetz entgegen der Ansicht der Klägerin auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst keinen Einfluß (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3, zu II 2b bb (2) der Gründe).
b) Die Klägerin ist auch nicht auf Grund des BAT-O in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
“Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)
…
§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O):
…
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich, –,
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
aa) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer Schule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Das Berufsschulzentrum ist nach den § 4 Abs. 1 Ziff. 2, § 8 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) eine berufsbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
bb) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht.
Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG). Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch keine Ämter in der Anlage I des BBesG, BBesO A ausgebracht. Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist abschließend bestimmt, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (zuletzt BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Die Klägerin verfügt aber über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so daß bereits hiernach eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A ausscheidet. Zudem betrifft die Besoldungsgruppe A 11 der BBesO entsprechend VergGr. IVa Fachlehrer mit einer abgeschlossenen Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, die die Klägerin unstreitig nicht besitzt. Die Sächsische Besoldungsordnung A zum Sächsischen Besoldungsgesetz idF der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50) enthält ebenfalls keine Ämter für Lehrkräfte an Berufsschulen. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht also im Streitfall ins Leere.
c) Die Klägerin ist des weiteren nicht auf Grund von Vergütungsrichtlinien in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Nach § 3 des Arbeitsvertrages idF vom 17. September 1991 gelten für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten in der jeweiligen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Inbezugnahme erfaßt auch die Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates (BAG 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 –, zu II 3 der Gründe). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Der Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (= Arbeitgeberrichtlinien) neu geregelt. Ab dem 1. Juli 1999 gilt die Neufassung der Richtlinien in der Bekanntmachung vom 4. Juni 1999 (Az: 48-P 2106-15/150-29259 – SächsMBl. SMF S. 146). Weiter gelten die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995” (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996, ABl. SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.).
Auch hiernach besteht kein höherer Anspruch als auf eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT-O.
aa) Nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien vom 1. Juli 1995 bzw. idF ab 1. Juli 1999 ist die Klägerin nicht in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.
Die Arbeitgeberrichtlinien lauten, soweit hier von Interesse, wie folgt:
“Fassung vom 1. Juli 1995
B Berufliche Schulen
Vergütungsgruppe Vb
Lehrer im berufspraktischen Unterricht |
– |
mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung |
Vergütungsgruppe IVb
1. |
Lehrer im berufspraktischen Unterricht |
– |
mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung(1) |
2. |
Lehrer als Fachlehrer – mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik(2) |
Fußnoten:
(1) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.
(2) Als Grundeingruppierung, falls keine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte.
(3) Falls keine dem Fachhochschulabschluß in gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung.
…
(7) Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkungen Nr. 6).
Die Arbeitgeberrichtlinien in der Fassung vom 1. Juli 1999 lauten im wesentlichen entsprechend.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Die Voraussetzungen der Ziff. 1 der VergGr. IVb BAT-O liegen nicht vor, da die Klägerin im berufstheoretischen und nicht im berufspraktischen Unterricht eingesetzt wird. Über die nach Ziff. 2 geforderten Abschlüsse verfügt die Klägerin ebenfalls nicht, so daß eine Eingruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates ausscheidet. Am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen legte sie unstreitig lediglich einen Fachschulteilabschluß ab.
bb) Die Klägerin ist auch nicht nach den TdL-Richtlinien in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.
Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995 regeln ua. folgendes:
Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT-O nicht gilt, unter Beachtung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 wie folgt zu regeln:
A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind
1. Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Vergleichbarkeit der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Besoldungsgruppe |
Vergütungsgruppe |
A 7 |
VIb |
A 8 |
Vc |
A 9 |
Vb |
A 10 |
IVb |
A 11 |
IVa |
B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O wie folgt eingruppiert werden:
I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen
…
18. Lehrer |
|
|
für Kurzschrift und Maschinenschreiben |
Vc |
|
nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe |
Vb |
IV. Lehrkräfte an Gymnasien
…
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.
V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen
Lehrer
in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte
im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe
A 13 eingestuft ist |
III |
A 12 eingestuft ist |
IVa |
A 11 eingestuft ist |
IVb |
A 10 eingestuft ist |
Vb |
A 9 eingestuft ist |
Vc |
A 8 eingestuft ist |
VIb |
(Dabei werden
a) |
Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind, und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht, entsprechend dem Beschluß der KMK vom 7. Oktober 1994 der Vergütungsgruppe |
IVb, |
b) |
Lehrer mit Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister oder mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe |
Vb, |
c) |
Lehrer ohne Ausbildung nach Buchstabe b, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach der Systematik der Facharbeiterberufe nach dem Recht der ehemaligen DDR, die in ihrem Fach berufstheoretischen oder berufspraktischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe |
Vc |
zugeordnet.)
Diese Lehrer – mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer – können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden.
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.”
Die Klägerin ist unstreitig nicht Erfüllerin, so daß Abschnitt B der TdL-Richtlinien anzuwenden ist. Hiervon gehen die Parteien auch übereinstimmend aus.
Wendet man Abschnitt B der TdL-Richtlinien an, ergibt sich ebenfalls keine Eingruppierung in VergGr. IVb.
Die Klägerin ist keine Diplompädagogin gemäß Abschnitt B V a) der TdL-Richtlinien. Auch die Voraussetzungen der Merkmale in Abschnitt B V b) liegen nicht vor. Die Klägerin erteilt zwar gemäß Abschnitt B V b) in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht. Sie besitzt jedoch weder den Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister noch eine abgeschlossene Fachschulausbildung. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin erworbene Fachschulteilabschluß auch in Verbindung mit dem ergänzenden Hochschulstudium keinen Fachschulabschluß darstellt. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag verletzt, ist unbegründet.
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Die Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikationen bedeutet nur, daß ein in der DDR erworbener und staatlich anerkannter Abschluß weiterhin gilt (BAG 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59).
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses kann für die Vergütung im öffentlichen Dienst nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Nach Abschnitt B V b) ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin über eine pädagogische Ausbildung oder eine einem Fachabschluß möglicherweise gleichwertige Ausbildung verfügt, denn nach den TdL-Richtlinien kommt es auf den Erwerb eines “Fachschulabschlusses” an. Die TdL-Richtlinien enthalten anders als die Fußnote 2 zu den Lehrerrichtlinien keine Möglichkeit der Bewertung einer gleichwertigen Prüfung. Auf eine gleichwertige Ausbildung kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an.
Auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gab es “Fachschulabschlüsse”, wie sich zB aus § 4 Abs. 3 der Anweisung vom 11. Januar 1974 – Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 5/74 S. 35 ff.; aus § 5 Abs. 1 der Anweisung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971 oder aus der Fiktionsregelung des § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976 – GBl. DDR I S. 256 ff. ergibt. Ein Fachschulabschluß wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf Grund der Anordnung über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß vom 3. Januar 1975 (GBl. DDR I S. 183) den Studenten erteilt, welche die in den Studienplänen fixierten Anforderungen erfüllt haben. Mit dem Fachschulabschluß ist das Recht zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung verbunden (§ 13). Nach § 15 Abs. 3 dieser Anordnung erhielten Absolventen der Fachschulen nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Zeugnis über den Fachschulabschluß.
Die Klägerin verfügt nicht über einen solchen Fachschulabschluß. Sie ist Facharbeiterin und verfügt über eine Lehrberechtigung für Stenographie und Maschinenschreiben. Dazu hat sie 1977 einen Fachschulteilabschluß am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen in Maschinenschreiben erworben. Dies könnte nur dann als Fachschulausbildung gelten, wenn es eine Regelung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegeben hätte, daß ein Fachschulteilabschluß, ggf. in Verbindung mit einem ergänzenden Abschluß für Berufspädagogik oder einem zusätzlichen pädagogischen Hochschulstudium eine abgeschlossene Fachschulausbildung ergibt oder einer solchen gleichsteht (zu diesem Erfordernis auch BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92). Eine derartige Regelung ist aber nicht vorhanden. Auch die von der Klägerin herangezogene Anweisung über die Ausbildung von Lehrkräften für Stenografie und Maschinenschreiben vom 11. Januar 1974 (Verfügung Nr. 5/74 aaO) führt insofern nicht weiter.
Die Fachschulausbildung wurde auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegte Bestätigung des Ministerrates vom 14. Juni 1977 anerkannt. Selbst wenn der Ausbildungsgang der Klägerin hiernach als “abgeschlossene pädagogische Ausbildung” galt, folgt daraus nicht zwingend eine abgeschlossene Fachschulausbildung im technischen Sinn (so ausdrücklich BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92), dh. im Sinne der Prüfungsordnung vom 3. Januar 1975.
Die Eingruppierung der Klägerin in der DDR bis 1990 ist ebenfalls nicht erheblich. Weder der Einstufungsbescheid vom 8. März 1977 noch der neu in der Revisionsinstanz vorgelegte Einstufungsbescheid vom 30. Juni 1988, auf den sich der beklagte Freistaat sachlich eingelassen hat, reichen hierfür aus. Eine rechtlich verbindliche Anerkennung eines Fachschulabschlusses iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV liegt hierin nicht. Dazu fehlte neben einer Rechtsgrundlage der Einstufungsstelle schon die Kompetenz zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Der vorzunehmenden Einstufung wurde lediglich eine Qualifikation zugrunde gelegt, von der man im damaligen Zeitpunkt annahm, daß diese zutreffend sei. Es ist schon nicht ersichtlich, wer den Einstufungsbescheid vom 30. Juni 1998 erlassen hat und ob dies eine nach dem Recht der DDR für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen zuständige Stelle war. Der Einstufungsbescheid vom 8. März 1977 enthält zwar in dem vorgesehenen Kästchen die Bezeichnung “F”, die nach den Erläuterungen für “Fachschulabschluß” steht, dieser Einstufungsbeschluß wurde jedoch vom Rat der Stadt Dresden erlassen. Es ist nicht erkennbar, daß es sich hierbei um die zuständige Kultusbehörde handelt. Der Einstufungsbeschluß entspricht somit lediglich einer Vergütungsfestsetzung ohne konstitutive Bedeutung und beinhaltet keine Anerkennung von Abschlüssen. Nicht erheblich ist auch die Zuerkennung der sog. “Intelligenz-Rente” an die Klägerin (ebenso BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92).
d) Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn nach Abschnitt B Ziff. 1 der VergGr. IVb BAT-O der Arbeitgeberrichtlinien für Lehrer im berufspraktischen Unterricht mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung nach einer sechsjährigen Bewährungszeit VergGr. IVb richtig sei, damit für Lehrkräfte ohne jegliche pädagogische Ausbildung gelte, so müsse dies auch für sie, die sie berufstheoretischen Unterricht erteile, gelten. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79; 21. Juni 2000 – 5 AZR 806/98 – AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Stellt der Arbeitgeber ein Vergütungssystem auf, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz hierauf anwendbar (BAG 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).
Die Klägerin meint zu Unrecht, das beklagte Land dürfe nicht nach der abgeschlossenen Ausbildung differenzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und dem Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen (6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61). Damit kann auch das beklagte Land als Erlaßgeber für die Eingruppierung einen bestimmten Schulabschluß oder eine handwerkliche Ausbildung und eine nachfolgende Weiterbildung, ggf. durch Studium an einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlußprüfung zur Voraussetzung erheben. Die Eingruppierungsrichtlinien für angestellte Lehrer des öffentlichen Dienstes sehen für unterschiedliche Ausbildungen eine Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen vor, womit sie gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, daß unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen können. Daß bei gleicher oder auch gleichwertiger Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen (BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – aaO; 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110; 9. Dezember 1998 – 10 AZR 244/98 – ZTR 1999, 464). Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, Lehrer ohne spezielle pädagogische Ausbildung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu vergüten, wenn beispielsweise ein Anreiz geschaffen werden soll, Lehrkräfte für einen bestimmten Unterricht zu gewinnen. Dies ist auch für Lehrkräfte im berufspraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen der Fall. Ähnliche Anreize und Vergünstigungen gibt es im Eingruppierungsrecht der Lehrer auch für Lehrkräfte an Sonderschulen.
e) Die Klägerin beruft sich ferner auf die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien. Diese Vorschrift lautet:
“Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt.”
Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung aber ebenfalls nicht entgegen. Eine Besitzstandswahrung tritt nur ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor in die richtige Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die Vorschrift enthält kein allgemeines Verbot einer korrigierenden Rückgruppierung (BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92; 13. Mai 1998 – 10 AZR 421/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 69; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 432/99 –). Der Besitzstand der Klägerin verschlechterte sich nicht durch das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsrichtlinien, denn die Klägerin war auch schon vor dem Inkrafttreten der Richtlinien nicht in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.
Der Klägerin stand nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien eine höhere Vergütung als aus der VergGr. Vb nicht zu. Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 sahen keine günstigeren Regelungen für die Klägerin vor (vgl. auch BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92).
f) Der beklagte Freistaat ist bei Abschluß des Arbeitsvertrages und später durch das damals zuständige Oberschulamt Dresden davon ausgegangen, daß die Ausbildung der Klägerin in ihrer Gesamtheit, insbesondere der Fachschulteilabschluß für Maschinenschreiben sowie die pädagogische Zusatzausbildung als eine abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten sei. Nach eingehender Überprüfung der Rechtslage in der ehemaligen DDR ist der beklagte Freistaat jedoch, auch unter Berücksichtigung des Fachabschlusses für Berufspädagogik, zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Er hat sich insoweit geirrt. Mehr mußte er entgegen der Auffassung der Revision nicht vortragen.
In der Rückgruppierung liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der beklagte Freistaat, nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, sein Recht zur Rückgruppierung infolge Zeitablauf verwirkt hat.