Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Berechnung einer Betriebsrente bei Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Allgemeines, § 2; BGB § 810; ZPO § 561 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 09.01.1990; Aktenzeichen 11 Sa 590/89)

ArbG Köln (Urteil vom 07.04.1989; Aktenzeichen 14 Ca 5348/88)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Januar 1990 – 11 Sa 590/89 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente und ein Einsichtsrecht des Klägers in Unterlagen der Beklagten.

Der am 18. November 1924 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1959 bei der „Allgemeine H -Aktiengesellschaft” (A.H.I.) beschäftigt. Die Beklagte stellte ihn mit Vertrag vom 22. August 1968 ein. Bei ihr war er bis zu seinem Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1984 als Revisor tätig. In § 7 a des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien:

㤠7 a (Altersversorgung)

Anstelle der bei der A.H.I. geltenden Altersversorgung erhält Herr P eine persönliche Ruhegeldzusage von der S über einen Pensionsbetrag von DM 500,00”.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1970 teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„In Ergänzung zu dem mit Ihnen bestehenden Dienstvertrag gewähren wir Ihnen hiermit auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit bei der S eine Ruhegeldzusage von

monatlich DM 500,00.

Für diese Ruhegeldzusage sind die diesem Schreiben beigefügten „Richtlinien für Ruhegeldzusagen an Angestellte der S Bau-AG” vom 1.1.1968 maßgebend.

…”

Die Ruhegeldrichtlinien vom 1. Januar 1968 (RR 68) wurden in den folgenden Jahren mehrfach geändert. Nach § 5 der Richtlinien vom 22. Dezember 1972 (RR 72) erhöht sich der Ruhegeldanspruch um je 5 % des zugesagten Grundbetrages für jedes zehn Jahre übersteigende Dienstjahr bis zu einer Höchstgrenze von 50 %. § 7 der ab 1. Januar 1978 geltenden Ruhegeldrichtlinien (RR 78) sieht die Anrechnung von Leistungen aus einer für den Kläger abgeschlossenen und allein von der Beklagten finanzierten Gruppenlebensversicherung vor. §§ 8 und 11 RR 78 regeln die Betriebsrente bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes und bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie folgt:

㤠8

… Berücksichtigt werden nur Dienstjahre bis zum Beginn der Rentenzahlung. Das Ruhegeld wird für jeden Monat des Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % maximal um 30 % gekürzt. …

§ 11

Für unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Firma gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12. 1974.”

Die Beklagte hob die Grundbeträge aller Versorgungszusagen 1978 um 30 %, 1981 um 10 % und 1984 um weitere 10 % an.

Am 31. Dezember 1984 schied der Kläger bei der Beklagten aus und nahm Vorruhestandsleistungen in Anspruch. Seit Vollendung des 63. Lebensjahres (ab 1. Dezember 1987) bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld. Ab diesem Zeitpunkt bezahlte die Beklagte zunächst eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 720,70 DM und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils rückwirkend ab Rentenbeginn 816,97 DM.

Die Beklagte errechnet diese Rente wie folgt:

Grundbetrag

500,– DM

+ 30 % aus 500,– DM

(Erhöhung 1978)

150,– DM

+ 10 % aus 650,– DM

(Erhöhung 1981)

65,– DM

+ 10 % aus 715,– DM

(Erhöhung 1984)

71,50 DM

786,50 DM

+ Steigerung gemäß § 5

RR 72 50 % von 786,25 DM

393,25 DM

1.179,75 DM

– ratierliche Kürzung

gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG

192,28 DM

– Abschlag für vorzeitiges Altersruhegeld 12 %

gemäß § 8 RR 84

118,50 DM

– Rentenwert der Gruppenversicherung gemäß § 7

RR 78

52,– DM

monatliche Betriebsrente

816,97 DM

Mit dieser Berechnung ist der Kläger nicht einverstanden. Er vertritt die Auffassung, daß § 7 a seines Anstellungsvertrages und das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 1970 zwei selbständige Versorgungszusagen enthielten, von denen die erste eine bei der A.H.I. entstandene Anwartschaft habe ablösen und die zweite seine bei der Beklagten erbrachten Leistungen habe honorieren sollen. Abschläge wegen seines vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten seien ebenso unberechtigt wie die Berücksichtigung der Gruppenversicherung. Nach richtiger Berechnung ergebe sich für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. März 1989 (16 Monate) eine Nachforderung von 20.150,24 DM. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einsicht in alle Urkunden zu gewähren, aus denen sich ein noch höherer Rentenanspruch ergeben könne. Aus den Pensionsrückstellungen der Beklagten während seiner Dienstzeit lasse sich entnehmen, daß die Grundbeträge von Versorgungszusagen nicht nur dreimal angehoben, sondern kontinuierlich in einem die Einkommensentwicklung übersteigenden Umfang erhöht worden seien.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt,

  1. ihm Einsicht in folgende Unterlagen zu geben:

    Ruhegeldrichtlinien 1972 (erwähnt im Beklagtenschriftsatz vom 23.03.1989, Blatt 56),

    vom Vorstand genehmigter Vorschlag der Personalabteilung auf Anhebung der Ruhegeldzusagen in den Jahren 1978, 1981 und 1984 (vgl. Blatt 76 d. A.),

    Urkunde betreffend die Pensionsverpflichtung, die zur Erhöhung der Zusage um 20 % und zu entsprechender Zuführung zur Pensionsrückstellung im Jahre 1972 führte,

    Urkunde betreffend Pensionsverpflichtung, die zu einer Rückstellungszuführung im Jahre 1986 berechtigte,

  2. an ihn weitere 20.150,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 31. August 1988 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Existenz der vom Kläger in den Tatsacheninstanzen bezeichneten Unterlagen und behauptet, nur eine einheitliche Versorgungszusage über einen Grundbetrag von 500,– DM erteilt zu haben. Ihre Befugnis zur ratierlichen Kürzung und zur Anrechnung des der Höhe nach unstreitigen Rentenwertes der Gruppenversicherung ergebe sich aus ihren Ruhegeldrichtlinien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger eine höhere Betriebsrente als 816,97 DM monatlich verlangt hat. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Dagegen richtet sich seine Revision. Sein Einsichtsbegehren verfolgt er mit „modifizierten” Anträgen weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die im Revisionsverfahren gestellten „modifizierten” Anträge auf Einsicht in Urkunden enthalten zum Teil eine unzulässige Klageänderung und Klageerweiterung. Soweit sie mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen übereinstimmen, sind sie unbegründet.

1. Nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Klageänderung und Klageerweiterung sind im Revisionsverfahren nicht möglich, es sei denn die neuen Anträge lassen sich auf einen vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt stützen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

a) Der Antrag 1 a ist ein neuer Antrag. In der Berufungsinstanz wollte der Kläger „Ruhegeldrichtlinien 1972 (erwähnt im Beklagtenschriftsatz vom 23. März 1989, Blatt 56)” einsehen. Nach dem zitierten Schriftsatz handelt es sich dabei um Ruhegeldrichtlinien der Beklagten. Jetzt will der Kläger Einsicht in Richtlinien der Unterstützungseinrichtung der A.H.I., des früheren Arbeitgebers des Klägers.

b) In der Berufungsinstanz hat der Kläger Einsicht in den „vom Vorstand genehmigten Vorschlag der Personalabteilung auf Anhebung der Ruhegeldzusagen in den Jahren 1978, 1981 und 1984” begehrt. Der neue Klageantrag 1 b beschränkt sich nicht mehr auf einen derartigen Vorschlag der Personalabteilung, sondern erstreckt sich allgemein auf „die Urkunden über die Anpassung der Rentenanwartschaften in den Jahren 1978, 1981 und 1984, welche die gesetzliche Voraussetzung zur erhöhten Rückstellungszuführung in den Jahren 1977, 1980 und 1983 waren und für den Kläger zu den von der Beklagten behaupteten Erhöhungen der Rentenanwartschaft um 30 %, 10 % und nochmals 10 % führten”. Mit dieser weiter gefaßten Formulierung wird die verlangte Auskunft nicht nur präzisiert, sondern auf zusätzliche Unterlagen erstreckt. Selbst wenn der neue Antrag bestimmt genug ist, handelt es sich jedenfalls um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung. Sachlich beurteilt wird der Antrag 1 b nur in dem Umfang, in dem er schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde.

c) Die Anträge 1 c und e enthalten ebenfalls eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung. Der Kläger räumt ein, daß die Anträge „in dieser Form neu” sind. Sie sind jedoch in der Berufungsinstanz auch nicht sinngemäß gestellt worden. Der Kläger begehrt vielmehr erstmals im Revisionsverfahren Einsicht in „die Urkunde über die allgemeine Erhöhung für die Betriebsrenten im Jahre 1987 gemäß Aussage des Zeugen L vom 9. Oktober 1980” und „die Urkunde bzw. den Beleg, der zur erhöhten Rückstellungszuführung von 10.512,00 DM im Jahre 1984 … berechtigte”.

d) Dagegen stimmen die Anträge 1 d und f inhaltlich mit den vor dem Berufungsgericht gestellten überein. Die sprachlichen Änderungen sollen das bisherige Klageziel nur klarstellen.

2. Soweit dem Senat eine sachliche Beurteilung der Anträge möglich ist, sind sie unbegründet. Der Anspruch auf Einsichtsgewährung (§ 810 BGB) richtet sich gegen den Besitzer der Urkunden. Daß die Beklagte die Urkunden besitzt, muß der Kläger beweisen.

In der Berufungsinstanz hat er zwar das Vorhandensein der Urkunden behauptet, die Beklagte hat dies jedoch bestritten. Der Kläger hätte daher Beweis dafür antreten müssen, daß die Beklagte im Besitz der Urkunden ist. Das hat er ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils und des Sitzungsprotokolls nicht getan. Damit ist der Kläger für eine Anspruchsvoraussetzung beweisfällig geblieben.

II. Dem Kläger steht die verlangte höhere Betriebsrente nicht zu. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Betriebsrente von 816,97 DM errechnet.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Kläger nur eine Versorgungszusage über einen Grundbetrag von 500,00 DM erteilte und ihr Schreiben vom 15. Dezember 1970 keine weitere selbständige Versorgungszusage enthielt. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts ist nach § 561 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Der Kläger hat gegen die umfassende und eingehende Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts keine revisionsrechtlich durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Der Senat sieht insoweit gem. § 565 a ZPO von einer weiteren Begründung ab.

2. Nach dem unstreitigen Zahlenmaterial hätte dem Kläger eine betriebliche Altersrente von 1.179,75 DM zugestanden, wenn er erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten ausgeschieden und in den Ruhestand getreten wäre. Die Inanspruchnahme des vorzeitigen Altersruhegeldes führt nach § 8 RR 1978 zu einem, auch vom Kläger akzeptierten versicherungsmathematischen Abschlag von 12 %. Wäre der Kläger bis zum Bezug des vorzeitigen Altersruhegeldes, also bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bei der Beklagten beschäftigt gewesen, so hätte sich sein betriebliches Ruhegeld auf 1.038,18 DM (= 88 % aus 1.179,75 DM) belaufen.

3. Da der Kläger bereits vorher bei der Beklagten ausgeschieden ist, hat er nur den Anspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in Höhe des Teils der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

a) Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers belief sich auf 303 Monate und die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mögliche Betriebszugehörigkeit auf 362 Monate. Daraus ergibt sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8370165 (303: 362). Die gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich gekürzte Betriebsrente beträgt 868,97 DM.

b) Weder die Versorgungsrichtlinien der Beklagten noch § 1 Satz 2 BetrAVG räumen dem Kläger einen weitergehenden Anspruch ein.

Keine Fassung der Versorgungsrichtlinien der Beklagten sah vor, daß die Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine höhere Betriebsrente erhalten sollen als die in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene. Vielmehr verweist § 11 der nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erlassenen RR 78 ausdrücklich auf „die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974” und damit auch auf § 2 Abs. 1 BetrAVG.

c) Mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG läßt sich kein höherer Anspruch begründen. Nach dieser Vorschrift behält ein Arbeitnehmer seine Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Diese Vorschrift befaßt sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nicht mit der Höhe unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. § 1 BetrAVG regelt die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und § 2 BetrAVG die Höhe unverfallbarer Anwartschaften. Das Betriebsrentengesetz schreibt für Vorruhestandszeiten keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung der betrieblichen Altersversorgung vor.

4. Zu Recht hat die Beklagte den rechnerisch unstreitigen Rentenwert der von ihr finanzierten Gruppenversicherung in Höhe von monatlich 52,00 DM auf die Betriebsrente von monatlich 868,97 DM angerechnet.

a) § 7 RR 78 sieht die Anrechnung vor. Für die Anwendung dieser Bestimmung spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Versorgungsvereinbarung eine statische Verweisung auf die Versorgungsrichtlinien vom 1. Januar 1968 oder eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsrichtlinien enthielt. Jedenfalls im gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 1983 haben die Parteien vereinbart, daß die zuletzt erlassenen Versorgungsrichtlinien zugrunde zu legen sind. Nach Nr. 7 des Vergleichs sind sich die Parteien „darüber einig, daß dem Kläger sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der betrieblichen Ruhegeldrichtlinien und des Betriebsrentengesetzes erhalten bleiben”. Sie haben nicht auf die Versorgungsrichtlinien vom 1. Januar 1968 verwiesen. Beide Parteien gehen von einer Bezugnahme auf die letzte Fassung aus. Der Kläger berechnet seine Betriebsrente nicht allein nach den Versorgungsrichtlinien 1968, sondern nimmt auch die Leistungsverbesserungen der späteren Versorgungsrichtlinien in Anspruch.

b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die Anrechnung des Rentenwertes aus der Gruppenversicherung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Ruhegeldzusagen entgegen der Behauptung des Klägers unabhängig von dem Bestehen einer Gruppenlebensversicherung erteilt wurden. Diese tatsächliche Feststellung ist mit keinen durchgreifenden Revisionsrügen angegriffen worden und daher nach § 561 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Bei diesem Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine sachwidrige Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer verneint, die Leistungen aus der vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenlebensversicherung erhalten.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, Weinmann, Grimm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951903

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