Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung - Diplom-Medizinpädagogin
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr III BAT-O für eine Diplom-Medizinpädagogin mit Abschluß im Jahre 1993 für die Zeit vom 5. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 nach der 2. BesÜV im Freistaat Thüringen."
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 1998 - 1 Sa
321/96 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben,
als es der Klage stattgegeben hat.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Suhl vom 7. Mai 1996 - 2 Ca 711/95 -
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für die Zeit vom 5. Juli 1993 bis 30. Juni 1995.
Die Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester. Nach ihrem Fachschulabschluß arbeitete sie zunächst drei Jahre als Krankenschwester. Seit 1985 ist sie als Lehrkraft an der medizinischen Fachschule "Semmelweis" in Meiningen tätig. Sie ist sowohl im berufspraktischen als auch im berufstheoretischen Unterricht eingesetzt.
Im September 1988 nahm die Klägerin ein Fernstudium der Studienrichtung Medizinpädagogik an der Humboldt-Universität Berlin auf, das sie im Jahr 1993 nach zehn Semestern mit der Diplomprüfung abschloß. Unter dem 5. Juli 1993 wurde der Klägerin der akademische Grad "Diplom-Medizinpädagogin" verliehen. Ausweislich der Diplomurkunde wurde die Diplomprüfung "entsprechend den durch Beschluß des Prüfungsausschusses vom 26. Juni 1991 veränderten Studiendokumenten" abgelegt. Die von ihr absolvierte Ausbildung in der Fachrichtung Medizin-/Pflegepädagogik wird auch weiterhin an der Humboldt-Universität angeboten.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach der VergGr. V b BAT-O. Nach Beendigung ihres Studiums bat sie mit Schreiben an das Staatliche Schulamt Schmalkalden vom 28. Juli 1993 um eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O. Das Thüringer Kultusministerium teilte dem Staatlichen Schulamt mit Schreiben vom 9. Mai 1994 mit, das Fernstudium der Klägerin könne vergütungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. In einem Schreiben der Klägerin an das Staatliche Schulamt vom 7. Juni 1994 heißt es:
"Aufgrund des mir zugegangenen Schreibens von Herrn W. ziehe ich
hiermit meinen Antrag auf Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV b
zurück und beantrage die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV a
rückwirkend zum 01.09.1993 bis zur endgültigen Klärung des
Sachverhaltes. ...".
Mit Schreiben vom 6. März 1995 beantragte die Klägerin erneut die Eingruppierung in die VergGr. IV a rückwirkend zum 5. Juli 1993 bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes. Gleichzeitig legte sie gegen eine Eingruppierung in die VergGr. IV a gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt Widerspruch ein und begründete einen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O. Mit der am 20. März 1995 eingegangenen, dem Beklagten am 27. März 1995 zugestellten Klage begehrte sie zunächst Vergütung nach der VergGr. IV a, mit Schriftsatz vom 10. April 1995, dem Beklagten zugegangen am 11. April 1995, Vergütung nach der VergGr. III BAT-O. Nach Klageerhebung wurde ihr zunächst Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O rückwirkend seit dem 5. Juli 1993 gezahlt. Seit dem 1. Juli 1995 erhält sie Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Die Klägerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei nach der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) gerechtfertigt. Sie erfülle das Merkmal "Diplom-Ingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule" und damit die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12. Die Ausbildung als Diplom-Medizinpädagogin sei eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die einem Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge gleichstehe. Da der Beklagte Diplom-Medizinpädagogen, die ihre Ausbildung bis Ende 1991 beendet haben, wie Diplom-Ingenieurpädagogen behandele und nach der VergGr. III BAT-O vergüte, sei der Anspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt. Sie habe ihren mit Schreiben vom 28. Juli 1993 rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auch nicht fallengelassen und auf eine weitere Geltendmachung verzichtet. Zwar habe sie in der Folgezeit lediglich Vergütung nach der VergGr. IV a begehrt, dies sei aber ausdrücklich nur bis zu einer endgültigen Klärung des Sachverhaltes geschehen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin
in der Zeit ab dem 5. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung
nach der VergGr. III BAT-O zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, das Tätigkeitsmerkmal eines "Diplom-Ingenieurpädagogen" könne nicht auf Diplom-Medizinpädagogen angewendet werden. Eine solche Analogie sei nicht möglich. Einer entsprechenden Anwendung der 2. BesÜV stehe zudem entgegen, daß die Klägerin ihr Fernstudium erst nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland und nach Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Lehrerausbildung beendet habe. Etwaige Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 11. Oktober 1994 seien jedenfalls gemäß § 70 BAT-O verfallen. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1993 zunächst Vergütung nach der VergGr. III BAT-O, in ihren Schreiben vom 7. Juni 1994 und 6. März 1995 sowie in der Klageschrift aber nur noch Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O begehrt und damit einen weitergehenden Anspruch fallen gelassen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Klageabweisung. Der Klägerin steht für den Klagezeitraum ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O nicht zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV. Als Diplom-Medizinpädagogin stehe sie einem Diplom-Ingenieurpädagogen im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule gleich. Dies rechtfertige eine entsprechende Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die 2. BesÜV sei auch nicht nur auf Abschlüsse anzuwenden, die in der ehemaligen DDR erworben wurden. Es sei daher unschädlich, daß die Klägerin ihre Ausbildung erst nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen habe. Zumindest handele der Beklagte rechtsmißbräuchlich, wenn er die nach dem Beitritt abgeschlossene Zusatzausbildung der Klägerin vergütungsrechtlich nicht anerkenne. Die Klägerin verfüge auch über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 und erteile im erforderlichen Umfang berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule. Der Anspruch sei schließlich auch nicht teilweise gemäß § 70 BAT-O erloschen. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 28. Juli 1993 ihren Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O rechtzeitig geltend gemacht und diesen Anspruch auch in den späteren Schreiben nicht aufgegeben, sondern ihre Forderung lediglich bis zur endgültigen Klärung auf eine Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O beschränkt.
II. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die Klägerin hat weder nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für die Zeit vom 5. Juli 1993 bis 30. Juni 1995.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und damit der BAT-O sowie die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:
a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai
1991
...
2. Aufgrund des Art. 37 des Einigungsvertrages und der
Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse,
Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt
ihres Erwerbs den in Eingruppierungsvorschriften geforderten
entsprechenden Anforderungen gleich. ...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen
Tätigkeitsmerkmale enthältnicht auf Angestellte anzuwenden,
die ...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I
fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls
nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe
eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe
entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn
er im Beamtenverhältnis stünde.
...
b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I
BAT-O) Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an
allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-,
Beru... Protokollnotizen
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei
denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen
eine... Nr. 3 a
zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen
eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für
entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung
unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der
Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
arbe...
c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(2. BesÜV) vom 2§ 7
Besoldungsordnungen
1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser
Verordnung. Anlage 1
...
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer 1) 2)
- ...
- Als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen
Unterricht an einer beruflichen Schule -
1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.
2) Als Eingangsamt.
2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - auf die Vorschriften der 2. BesÜV stützen.
a) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie erteilt an einer medizinischen Fachschule berufstheoretischen und berufspraktischen Unterricht und vermittelt damit an einer berufsbildenden Schule des Beklagten (§ 8 Abs. 1 Ziffer 6 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 - ThürSchulG) Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anwendbar.
b) Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP BAT-O § 2 Nr. 1; 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP BAT-O § 11Nr. 9 und - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201).
Die 2. BesÜV ist für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwenden. Die in der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsgruppen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995. Da das Thüringer Besoldungsgesetz (idF vom 22. August 1995) nicht vor dem 1. Juli 1995 in Kraft trat, traten die Regelungen der Anlage 1 zur 2. BesÜV in Thüringen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
c) Die Klägerin wäre im Falle ihrer Verbeamtung nicht in die Besoldungsgruppe A 12, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. III BAT-O entspricht, einzustufen.
aa) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des in der Anlage 1 zur 2. BesÜV ausgebrachten - hier allein in Betracht kommenden - Amtes eines Lehrers als Diplom-Ingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule.
Die Klägerin hat unstreitig keinen Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge erworben. In der Besoldungsregelung kommt auch nicht zum Ausdruck, daß der Begriff "Diplom-Ingenieurpädagoge" als Oberbegriff für alle nach dem Recht der ehemaligen DDR für Lehrkräfte im berufstheoretischen Unterricht aufgrund eines Fernstudiums erwerbbaren Abschlüsse verwendet wurde.
Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen DDR der akademische Grad Diplom-Medizinpädagoge, Diplom-Ökonompädagoge, Diplom-Agrarpädagoge oder Diplom-Ingenieurpädagoge erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971, sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1971 S 12 ff. und 1972 S 20 f.). Der Abschluß Diplom-Ingenieurpädagoge wurde in den unterschiedlichen technischen Fachrichtungen (Berufsschullehrer für Maschinenbau, Textiltechnik, Technische Chemie, Elektrotechnik, Bauwesen, Lebensmitteltechnologie oder Datenverarbeitung) erworben. Den Abschluß Diplomagrar-/-gartenbaupädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Berufsschullehrer für Pflanzen- oder Tierproduktion oder Gartenbau. Berufsschullehrer für Wirtschaft führten die Berufsbezeichnung Diplom-Ökonompädagoge, Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik diejenige des Diplom-Medizinpädagogen (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 1024).
Waren damit die Studieninhalte und Abschlüsse unterschiedlich, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber mit der Verwendung des Begriffs "Diplom-Ingenieurpädagoge" anderweitige berufliche Qualifikationen erfassen wollte.
Im Wortlaut der Vorschrift kommt auch nicht zum Ausdruck, daß der Abschluß als Diplom-Ingenieurpädagoge lediglich beispielhaft für alle nach dem Recht der ehemaligen DDR für Lehrer im berufstheoretischen Unterricht erwerbbare Diplomabschlüsse aufgeführt wurde. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Zusatz.
bb) Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 könnte auch nicht in entsprechender Anwendung der Besoldungsregelung erfolgen.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit angenommen, die 2. BesÜV enthalte eine Regelungslücke, da nur der Abschluß des Diplom-Ingenieurpädagogen und damit nur einer von mehreren in der ehemaligen DDR erwerbbaren Diplomabschlüsse, die zum Unterricht an einer beruflichen Schule befähigten, berücksichtigt worden sei. Diese Lücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Vorschriften der 2. BesÜV sehen in den einzelnen Besoldungsgruppen und so auch in der Besoldungsgruppe A 12 keine Möglichkeit der Einstufung für Beamte vor, die über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen (vgl. BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP BAT-O § 11 Nr. 9; 17. Juli 1997 - 6 AZR 634/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59; 24. Juni 1998 - 10 AZR 278/97 - nv.). Dem haben die Tarifvertragsparteien dadurch Rechnung getragen, daß sie für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte, in den Fällen, in denen ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht ist, eine arbeitsvertragliche Regelung unter Heranziehung der entsprechenden Richtlinien vorgesehen haben. Diese vergütungsrechtliche Regelung zur Ergänzung der als Übergangsregelung lückenhaft konzipierten 2. BesÜV schließt die zusätzliche analoge Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften aus. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin vergleichbar mit derjenigen eines Diplom-Ingenieurpädagogen ist.
3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O auch nicht nach den TdL-Richtlinien in den für den Klagezeitraum geltenden Fassungen zu, da diese Vergütungsgruppe für eine Lehrtätigkeit an einer medizinischen Fachschule nicht vorgesehen war.
4. Der Anspruch ist auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.
a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln; es ist ihm verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (12. August 1998 - 10 AZR 483/97 - nv. und 10. Juni 1998 - 10 AZR 103/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 72 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6 mwN; 27. Januar 1999 - 4 AZR 52/98 - nv.). Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte, nicht jedoch dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - aaO).
b) Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht zunächst keine Verpflichtung des Beklagten, Diplom-Medizinpädagogen ebenso zu vergüten wie Diplom-Ingenieurpädagogen. Letztere sind nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Vergütungsordnung zutreffend in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Die genannten Gruppen sind auch nicht vergleichbar, da sie über verschiedene Ausbildungen und Studienabschlüsse verfügen. Allein der Umstand, daß diese Abschlüsse möglicherweise als gleichwertig anzusehen sind, vermag einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht zu begründen.
c) Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht auch nicht mit den Lehrkräften, die ihren Abschluß als Diplom-Medizinpädagogen vor dem 3. Oktober 1990 oder bis zum Ende des Jahres 1991 erworben haben.
Zwar hat der Beklagte diese Lehrkräfte unstreitig nach VergGr. III BAT-O vergütet. Für die Differenzierung gegenüber den Lehrkräften, die den Abschluß erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, besteht jedoch ein sachlicher Grund.
Über die vergütungsrechtliche Behandlung der Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen DDR bestand in der Zeit nach dem Beitritt erhebliche Unsicherheit. Diese zeigte sich insbesondere auch bei der Eingruppierung von Diplom-Medizinpädagogen als Lehrkräfte, da es an entsprechenden Besoldungs- oder Vergütungsregelungen fehlte und es einen vergleichbaren Berufsabschluß in den alten Bundesländern nicht gab. Entsprechend der zu diesem Abschluß führenden Hochschulausbildung hat der Beklagte deshalb zunächst eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O denjenigen Diplom-Medizinpädagogen gewährt, die bereits in diesem Beruf tätig waren oder den Abschluß bis zum Jahre 1991 erlangt hatten.
Nachdem aufgrund des vorläufigen Bildungsgesetzes (VBiG) vom 25. März 1991 die Vorläufige Verordnung über die Ausbildung und 2. Staatsprüfung für Lehrämter vom 8. August 1991 in Kraft getreten war, hat der Beklagte die Gewährung dieser Vergütung an Diplom-Medizinpädagogen, die ihren Abschluß erst nach diesem Zeitpunkt erwarben, eingestellt. Dies hatte seinen Grund darin, daß die schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich ein 1. Staatsexamen und nach dem Vorbereitungsdienst ein 2. Staatsexamen als Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit vorsahen. Damit stand fest, daß Diplom-Medizinpädagogen, die ihren Abschluß nach diesem Zeitpunkt erwarben, diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Deshalb war es sachlich gerechtfertigt, daß der Beklagte zumindest für eine vorübergehende Zeit bis zur grundlegenden Neuregelung der vergütungsrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte ab 1. Juli 1995 nicht eine Vergütung nach VergGr. III BAT-O, sondern im Hinblick auf derzeit fehlende Voraussetzungen eine um eine Vergütungsgruppe niedrigere und damit eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O anbot. Für einen höheren Vergütungsanspruch bestand für diesen Zeitraum keine Rechtsgrundlage.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Freitag
Böck Marqv. Baumgarten
Trümmer
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