Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Ruhestand im Ersatzschuldienst

 

Orientierungssatz

Wird ein Lehrer an einer Ersatzschule in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so wird damit das Anstellungsverhältnis in ein Versorgungsverhältnis umgewandelt. Durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird hieraus nicht ein Beendigungstatbestand des Versorgungsverhältnisses.

 

Normenkette

BBG §§ 39-40; BGB §§ 242, 414; BG NW §§ 39, 42-43

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.10.1982; Aktenzeichen 6 Sa 695/82)

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 09.03.1982; Aktenzeichen 1 Ca 3226/81)

 

Tatbestand

Die Beklagte hat in G zwei private Fachschulen unterhalten, die eine für Wirtschaft und die andere für elektronische Datenverarbeitung. Die Fachschulen waren genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG) vom 8. April 1952 (GS NW 430/ SGV NW 223). Sie wurden entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz-EFG) vom 27. Juni 1961 (GV NW 230/ SGV NW 223) gefördert.

Der am 14. Oktober 1940 geborene Kläger wurde aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Februar 1974 mit Wirkung vom 14. Juni 1974 auf Lebenszeit für die Fächer Organisationslehre, Datenverarbeitung, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre für die private Wirtschaftsfachschule angestellt. In dem Arbeitsvertrag ist auf § 41 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952, § 8 der Dritten Verordnung zur Ausführung des SchOG vom 10. Juli 1959, § 8 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen und Ziffer 8.2 der Verwaltungsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes verwiesen. In § 5 des Arbeitsvertrages wird dem Kläger eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung zugesagt. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge sollen die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt werden.

Mit Zustimmung des Kultusministers des Landes Nordrhein- Westfalen hat die Beklagte die Ersatzschulen zum 30. September 1978 geschlossen. Sie unterhält in Nordrhein-Westfalen keine Ersatzschulen mehr. Sie hat auch in anderen Bundesländern die Ersatzschulen weitgehend aufgegeben, so daß sie von einem im Anstellungsvertrag vorgesehenen Versetzungsrecht keinen Gebrauch machen konnte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis; auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage ist rechtskräftig festgestellt, daß diese Kündigung unwirksam ist. Um die sozialen Folgen der Schulschließung zu mildern, verhandelte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat über den Abschluß eines Sozialplanes. Es kam zu dem Spruch einer Einigungsstelle vom 26./27. Januar 1978, in dem es heißt:

Die Parteien sind sich darin einig, daß nach

Auflösung der privaten Fachschule für Wirt-

schaft bzw. privaten Fachschule für EDV

- beide G - des B -

GmbH (BSW) (Wegfall der

Ersatzschule) die Beschäftigungsverhältnisse

aus den jeweiligen Anstellungsverträgen

(Planstelleninhaberverträge nach dem nord-

rhein-westfälischen Ersatzschulrecht) in ein

Versorgungsverhältnis nach den Regeln der

§§ 39 ff. LBG in Verbindung mit § 11 EFG über

die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-

stand zum 1. Oktober 1978 umgewandelt werden.

In den weiteren Bestimmungen des Sozialplanes sind Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und von Versorgungsleistungen vorgesehen. Mit Schreiben vom 18. September 1978 versetzte die Beklagte den Kläger in den einstweiligen Ruhestand. In dem Schreiben heißt es:

Ab 1.10.1978 erhalten Sie gemäß § 5 des Plan-

stelleninhabervertrags Bezüge wie ein in den

einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf

Lebenszeit, und zwar solange, bis der Kultus-

minister des Landes Nordrhein-Westfalen nach

§ 11 EFG eine andere Ersatzschule bestimmt,

die ihr Ruhegehalt in ihrem Haushaltsplan zu

veranschlagen hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt

geht unter, sobald sie anderweitig im Schul-

dienst beschäftigt werden oder eine gleich-

wertige Beschäftigung im Schuldienst ablehnen

(§ 11 EFG).

Unter dem Datum vom 27./29. September 1978 schlossen die Parteien einen als Anlage zum Sozialplan vorgesehenen Mustervertrag, in dem es unter Nr. 1 heißt:

Die Parteien sind sich darin einig, daß nach

Auflösung der privaten Fachschule für Wirt-

schaft G des B -

GmbH (Wegfall der Ersatzschule)

das Beschäftigungsverhältnis aus dem An-

stellungsvertrag vom 18.2.1974 in ein Ver-

sorgungsverhältnis nach den Regeln der §§ 39

ff. LBG in Verbindung mit § 11 EFG über die

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

zum 1.10.1978 umgewandelt wird.

Am 2. Oktober 1978 wiederholte die Beklagte die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand. Zugleich kündigte sie ihm außerordentlich. Wegen dieser Kündigung und weiterer Streitpunkte erhob der Kläger am 20. Oktober 1978 Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (1 Ca 4581/78). Im Verlauf des Rechtsstreits nahm die Beklagte die außerordentliche Kündigung zurück. Im übrigen wurde der Rechtsstreit am 14. März 1979 durch einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf (5 (14) Sa 121/79) beigelegt, der nachfolgenden Wortlaut hat:

I. Die Parteien sind sich darin einig, daß der

Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt - sofern

er sich gegen die Beklagte richten sollte -

außer Ansatz bleibt und nicht untergeht, wenn

der Kläger anderweitig im Schuldienst be-

schäftigt wird oder eine gleichwertige Be-

schäftigung im Schuldienst ablehnt.

II. Im übrigen unterwerfen sich die Parteien - auch

hinsichtlich sämtlicher Kosten - (in Bezug auf

die außergerichtlichen Kosten soweit sie er-

stattungsfähig sind) einer rechtskräftigen

Entscheidung in dem Musterverfahren 5 Sa 54/79.

Seit dem 1. Oktober 1978 bezieht der Kläger Versorgungsbezüge im einstweiligen Ruhestand. Diese Bezüge wurden zunächst von der Beklagten gezahlt und seit dem 1. Januar 1979 von der Fachschule für Sozialpolitik in W, die der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 EFG zum Ersatzhaushaltsträger bestimmt hat, der die Versorgungslasten der aufgelösten Schulen der Beklagten in ihren Haushaltsplan zu übernehmen hatte.

In der Folgezeit bemühten sich die Regierungspräsidenten in D und M um eine anderweitige Unterbringung des Klägers. Unter dem Datum vom 14. April 1980 bot der Regierungspräsident in M eine Anstellung als Studienrat an den berufsbildenden Schulen in Gl an. Zugleich wies er den Kläger darauf hin, daß er die Zahlung der Versorgungsbezüge einstellen lassen werde, wenn dieser das Anstellungsangebot ablehne. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 16. Mai 1980 an. Zugleich protestierte er jedoch gegen die angebotene Stelle, da sie nicht vergleichbar und ihm nicht zumutbar sei. Nach Ablauf der Probezeit wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 29. April 1981 hat der Regierungspräsident in Arnsberg der Beklagten mitgeteilt, daß mit Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der einstweilige Ruhestand endgültig beendet sei. Die Beklagte hat darauf die Auffassung vertreten, daß mit Beendigung des einstweiligen Ruhestandes auch die Rechtsbeziehungen des Klägers zu ihr aus dem Versorgungsverhältnis erloschen seien.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Tätigkeit als Lehrer an den berufsbildenden Schulen G nur unter Druck angenommen. Dieses sei ihm auf die Dauer nicht zumutbar, so daß er sich mit dem Gedanken trage, um seine Entlassung zu bitten. Er habe keine pädagogische Ausbildung; diese sei aber notwendig, weil er im Unterschied zu der Lehrtätigkeit bei der Beklagten jetzt Berufsschüler unterrichten müsse. Außerdem müsse er schwerpunktmäßig in anderen Fächern unterweisen. Das Beamtenverhältnis könne er erst beenden, wenn er wisse, ob die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgungsbezüge notfalls wieder zu zahlen. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei das Versorgungsverhältnis bestehen geblieben.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien

aufgrund Vereinbarung vom 27./29. September

1981 begründete Versorgungsverhältnis dem

Grunde nach auch fortbesteht, nachdem der

Kläger mit Wirkung vom 1. August 1980 als

Studienrat zur Anstellung unter Berufung in

das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wir-

kung vom 18. Dezember 1980 als Beamter auf

Lebenszeit an den berufsbildenden Schulen

in Gl eingestellt worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger an der begehrten Feststellung kein Rechtsschutzinteresse habe. Bevor nicht feststehe, daß er überhaupt um seine Entlassung aus dem Dienst bitte, laufe sein Klagebegehren auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. In der Sache sei die Klage nicht begründet. Das Versorgungsverhältnis richte sich nach §§ 39 ff. LBG NW. In § 43 LBG NW sei jedoch bestimmt, daß der einstweilige Ruhestand ende, wenn dem Beamten eine andere Stelle angeboten werde. Nachteile, die der Kläger durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erlitten habe, seien durch den Sozialplan ausgeglichen. Gründe für eine Doppelversorgung des Klägers seien nicht ersichtlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Versorgungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten auch noch weiterbesteht, nachdem er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lande Nordrhein-Westfalen berufen worden ist. Die Auskunft des Regierungspräsidenten ist falsch.

I. Die Klage, mit der diese Feststellung begehrt wird, ist zulässig. Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsfehler festgestellt. Die getroffene Feststellung bezieht sich auf den Fortbestand des einstweiligen Ruhestandes; dies ist ein Rechtsverhältnis. An seiner Feststellung besitzt der Kläger ein Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte diese in Abrede stellt. Die Feststellung muß auch alsbald getroffen werden, da die Versorgungsplanung des Klägers von ihr abhängt. Für den Kläger ist es von unmittelbarem Interesse, ob er unabhängig von den erwachsenden Versorgungsansprüchen im Beamtenverhältnis noch Ansprüche aus dem einstweiligen Ruhestand besitzt, auf die er zurückgreifen kann, wenn die Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis dahinter zurückbleiben.

Für ihre gegenteilige Auffassung vermag die Beklagte nichts aus der von ihr zitierten Entscheidung des BAG 15, 174, 179 f. AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 a der Gründe abzuleiten. Dort ist gerade ausgeführt, daß immer dann ein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn der Kläger sein Verhalten nach der getroffenen Entscheidung einrichten muß.

II. Das Versorgungsverhältnis des Klägers ist durch seine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Nord-rhein-Westfalen nicht beendet worden.

1. Nach dem vor dem Landesarbeitsgericht am 14. März 1979 geschlossenen Vergleich haben die Parteien vereinbart, daß ihre Rechtsbeziehungen in derselben Weise abgewickelt werden sollen, wie in dem seinerzeit von Arbeitskollegen des Klägers angestrengten Musterverfahren, das durch eine Entscheidung des Senats vom 27. November 1980 - 3 AZR 628/79 - beendet worden ist. In diesem Verfahren hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß mit der Versetzung der Arbeitnehmer in den einstweiligen Ruhestand die Anstellungsverhältnisse in ein Versorgungsverhältnis umgewandelt worden sind, ohne daß an die Stelle der Beklagten ein anderer Schuldner getreten ist. Auch durch die Bestimmung eines Ersatzhaushaltsträgers sei die Beklagte von der Versorgungsverpflichtung nicht frei geworden. Dies wird auch von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Die einzige Frage des Verfahrens ist mithin allein die, ob durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis das Versorgungsverhältnis zu der Beklagten beendet worden ist.

2. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten in Nr. 1 des Vergleiches vom 14. März 1979 vereinbart, daß die Versorgungsverpflichtungen der Beklagten ohne Rücksicht auf spätere Arbeitsverhältnisse oder Beamtenverhältnisse des Klägers erhalten bleiben sollten. Hiergegen hat die Beklagte mit der Begründung Verfahrensrügen erhoben, das Landesarbeitsgericht habe nicht den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt. Ob dies richtig ist, kann der Senat unentschieden lassen. Denn jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß durch die Berufung in das Beamtenverhältnis die Versorgungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach unberührt geblieben ist.

3. Durch die Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen können vertragsrechtliche Bestimmungen zu der Beklagten nicht aufgehoben werden. Dies ergibt die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

a) Die Parteien haben im Anschluß an den Sozialplan vom 26./27. Januar 1978 unter dem Datum vom 27./29. September 1978 vereinbart, daß nach Auflösung der privaten Fachschule das Beschäftigungsverhältnis aus dem Anstellungsvertrag "in ein Versorgungsverhältnis nach den Regeln der §§ 39 ff. LBG in Verbindung mit § 11 EFG über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 1. Oktober 1978 umgewandelt wird". Damit sind die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über den einstweiligen Ruhestand in Bezug genommen. Die Beklagte irrt aber, wenn sie meint, aus diesem ergebe sich eine Beendigung des Versorgungsverhältnisses.

b) Im Abschnitt II des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein- Westfalen ist im fünften Titel die Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Untertitel c durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geregelt. In § 43 LBG heißt es, der einstweilige Ruhestand ende bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42). Durch die Verweisung auf § 42 LBG wird verdeutlicht, daß der einstweilige Ruhestand nur dann endet, wenn die Voraussetzungen von § 42 LBG vorliegen, unter denen ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter verpflichtet ist, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu folgen. Dies ist dann der Fall, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt verliehen werden soll, das derselben oder einer zumindest gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist. In allen anderen Fällen ist der Beamte nicht verpflichtet, der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten. Das Ruhestandsverhältnis bleibt aber auch dann bestehen, wenn der Beamte die Berufung annimmt.

Die Vorschriften der §§ 42, 43 LBG sind den Vorschriften der §§ 39, 40 BBG nachgebildet. In Verwaltungspraxis und Schrifttum ist die dargestellte Rechtslage unumstritten (Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand März 1982, § 40 BBG Rz 1; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 1, Stand 1983, § 43 Rz 2). In den Verwaltungsvorschriften VwV Nr. 2 zu § 40 BBG heißt es: Der einstweilige Ruhestand endet nicht in den Fällen, in denen die Wiederverwendung der Zustimmung des Ruhestandsbeamten bedarf, weil die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften Nr. 1 Satz 1 zu § 39 BBG nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen von § 43 LBG liegen jedoch nicht vor, da der Kläger nicht durch seinen früheren Dienstherrn erneut in ein dem Beamtenverhältnis vergleichbares Verhältnis berufen worden ist.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aber auch nicht aus den in Bezug genommenen Vorschriften des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes eine Beendigung des einstweiligen Ruhestandes, wenn der Arbeitnehmer in ein Beamtenverhältnis berufen wird. In § 11 Abs. 1 EFG ist geregelt, daß im Falle der Auflösung einer Ersatzschule die Personalkosten im Haushaltsplan einer anderen Ersatzschule in Ansatz gebracht werden. Das Ruhegehalt bleibt nach § 11 Abs. 2 EFG jedoch dann außer Ansatz, wenn ein Lehrer anderweitig im Schuldienst beschäftigt wird oder eine gleichwertige Beschäftigung im Schuldienst abgelehnt hat. § 11 Abs. 2 EFG verfolgt den haushaltsrechtlichen Zweck, eine Personalkostenerstattung dann zu verhindern, wenn der Lehrer anderweitig beschäftigt wird oder hätte beschäftigt werden können.

Auch durch die vertragliche Verweisung auf § 11 Abs. 2 EFG wird hieraus nicht ein Beendigungstatbestand des Versorgungsverhältnisses.

In welchem Umfang eine Verpflichtung des Klägers aus dem Versorgungsverhältnis bestand und noch besteht, die Tätigkeit bei den berufsbildenden Schulen in Gl aufzunehmen und beizubehalten, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

4. Der Revision kann nicht gefolgt werden, der Vertrag vom 27./29. September 1978 müsse ergänzend dahin ausgelegt werden, daß das Ruhestandsverhältnis auch dann ende, wenn ein anderer Dienstherr den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Ersatzschullehrer weiterbeschäftige, weil es dem Gesetzgeber fern gelegen habe, den Ersatzschullehrer doppelt zu versorgen.

Eine Doppelversorgung des Ersatzschullehrers tritt im Falle des Fortbestandes des einstweiligen Ruhestandsverhältnisses nicht ein. Mit der Verweisung auf die Regelungen des Beamtenrechtes sind gleichzeitig die Regelungen der §§ 53, 54, 65 Beamtenversorgungsgesetz sowie § 96 Abs. 2 LBG über das Zusammentreffen mehrerer Gehalts- und Versorgungsbezüge und deren Anrechnung in Bezug genommen. Diese schließen eine Doppelversorgung aus. Im übrigen ist es aber durchaus sinnvoll, daß der vertraglich verpflichtete ehemalige Ersatzschulträger auf die Ruhestandsbezüge weiterhin verhaftet bleibt.

Bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis steht es im Ermessen des neuen Dienstherrn, wann und in welchem Umfang Dienstzeiten im nichtöffentlichen Schuldienst angerechnet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b BeamtVG). Die Anrechnungsentscheidung kann von Anträgen und dem pflichtgemäßen Ermessen abhängig gemacht werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Dezember 1984, § 11 BeamtVG Rz 11; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 1985, § 11 BeamtVG Erl. 2). Auch wenn in aller Regel die Zeiten im Ersatzschuldienst angerechnet werden (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, aa0, § 11 Rz. 5; Schütz, aa0, § 11 BeamtVG, Erl. 3 d), kann eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommen, wenn die bestehende Vertragslücke die Möglichkeit in sich birgt, daß dem Arbeitnehmer Dienstzeiten verlorengehen.

Schaub Schneider Griebeling

Kunze Dr. Hromadka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438678

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