Entscheidungsstichwort (Thema)
Fleischkontrolleure. Anspruch auf Stückvergütung
Leitsatz (amtlich)
Fleischkontrolleuren, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV) richtet, steht für die Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schweinen Stückvergütung nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV und nicht Stundenvergütung nach § 12 Abs. 5 TV zu. Dies gilt auch für Angestellte, die nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 Fleischhygienegesetz als Fleischkontrolleure gelten.
Normenkette
TV über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 i.d.F. des 21. Änderungstarifvertrages vom 10. Oktober 1988 § 12 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1, Abs. 1 Unterabs. 3 S. 1, Abs. 2a, 5 Sätze 1, 2 Buchst. b, § 1 Abs. 1; Fleischhygienegesetz (FlHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) § 6 Abs. 1; Fleischhygienegesetz (FlHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl I S. 649) § 6 Abs. 5 Nr. 1; Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1117) § 2 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1; ArbGG § 67 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 15.04.1991; Aktenzeichen 3 Sa 1869/89) |
ArbG Lingen (Urteil vom 26.10.1989; Aktenzeichen 2 Ca 653/89) |
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. April 1991 – 3 Sa 1869/89 – aufgehoben.
- Die Sache wird zur andersweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin ist beim Beklagten in einem nebenberuflichen Anstellungsverhältnis als Fleischkontrolleurin beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit findet der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe in seiner jeweiligen Fassung (TV) Anwendung. Darin ist u.a. bestimmt:
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Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte der Länder, des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bei Schlachtungen im Inland
§ 12
Vergütung
(1) Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Tarifvertrag Stückvergütungen vorgesehen sind, stehen dem Angestellten Stückvergütungen zu. Soweit nicht Unterabsatz 3 eingreift, erhält der Angestellte Stückvergütungen nach der Anlage 1. Die Stückvergütungen – außer die für die Trichinenuntersuchung – ermäßigen sich bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb
…
c) von 120 und mehr Tieren auf 50 v.H.
…
(Unterabs. 3) In Großbetrieben erhält der Angestellte Stückvergütungen nach der Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag. Die Stückvergütungen – außer die für die Trichinenuntersuchung – ermäßigen sich bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb
…
c) von 120 und mehr Tieren auf 50 v.H.
Großbetriebe sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mindestens 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind.
…
(2a) Sind bei Untersuchungen, für die Stückvergütung zusteht, mehrere Angestellte tätig, ist die Summe der täglichen Stückvergütungen
- auf die beteiligten, gegen Stückvergütung tätigen Angestellten unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Tätigkeit und ihrer Verantwortung durch den Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit den betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen Angestellten zu verteilen,
- bei Einsatz von gegen Stundenvergütung tätigen Angestellten entsprechend dem Umfang der Tätigkeit dieser Angestellten durch den Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Benehmen mit den betroffenen, gegen Stückvergütung tätigen Angestellten zu kürzen.
Satz 1 Buchst. b) ist auch anzuwenden, wenn neben oder anstelle von gegen Stundenvergütung tätigen Angestellten sonstige Angestellte oder Beamte eingesetzt werden.
…
(5) Für die Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 keine Stückvergütungen vorgesehen sind, steht dem Angestellten eine Stundenvergütung zu. Die Stundenvergütung für jede geleistete Arbeitsstunde ist für den
- amtlichen Tierarzt – vorbehaltlich Buchstabe c) –,
- Fleischkontrolleur im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 FlHG und Geflügelfleischkontrolleur – vorbehaltlich Buchstabe c) –,
- Angestellten in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode – ausgenommen die Aufsichtstätigkeit des amtlichen Tierarztes –,
- Angestellten als Hilfskraft im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b) der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – (HKFrFlV)
in der Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag festgelegt.
…
Anlage 2
Tabelle der Stückvergütungen für amtliche Tierärzte (aTa) und Fleischkontrolleure (Flk) gemäß § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1
…
Schwein (ohne Trichinenuntersuchung): FlK DM 2, 84 Schwein (Trichinenuntersuchung)1): …
1) Stückvergütung für die Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode.
Anlage 4
Tabelle der Stundenvergütungen für amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure, Geflügelfleischkontrolleure und Hilfskräfte gemäß § 12 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2
…
Fleischkontrolleur i.S. d. § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 FlHG, Geflügelfleischkontrolleur: DM 19, 03
…”
Die Klägerin hat eine sechswöchige Ausbildung als Fleischbeschauerin und Trichinenschauerin erfolgreich abgeschlossen und war anschließend sechs Wochen in der praktischen Fleischuntersuchung unter der unmittelbaren Aufsicht und Anleitung eines amtlichen Tierarztes als Fleischbeschauerin tätig. Vom Beklagten wird sie in Großschlachtbetrieben in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung eingesetzt. Die Trichinenuntersuchung wird nach der Digestionsmethode durchgeführt. Die Klägerin erhält für ihre gesamte Tätigkeit die tarifliche Stundenvergütung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für ihre Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Stückvergütung zu. Sie sei als Fleischkontrolleurin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch im Sinne der Anlage 2 zu § 12 TV anzusehen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schweinen ohne Trichinenuntersuchung sei dort für Fleischkontrolleure eine Stückvergütung von 2,84 DM vorgesehen. Da sie in einem Großschlachtbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV tätig sei, stehe ihr pro Schwein eine Stückvergütung in Höhe von 1,41 DM zu. Daraus ergebe sich für den Monat März 1989, in dem sie zusammen mit vier weiteren Fleischkontrolleuren bzw. Tierärzten insgesamt 9130 Schweine kontrolliert habe, eine anteilige Stückvergütung in Höhe von 2.574,66 DM brutto. Auf diesen Betrag sei die gezahlte Stundenvergütung in Höhe von 1.132,29 DM brutto anzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.442,37 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei tarifgemäß vergütet worden. Die tariflichen Bestimmungen enthielten hinsichtlich der Vergütung von Fleischkontrolleuren i. S. von § 6 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in § 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b TV eine abschließende Regelung. Danach stehe diesen nur eine Stundenvergütung nach Anlage 4 zu. Diese habe die Klägerin erhalten.
Falls dies aber rechtlich nicht zutreffe, sei ein Anspruch der Klägerin auf Stückvergütung nach § 12 Abs. 2a Buchstabe b TV zu kürzen. Dabei sei die Stückzahl im Hinblick auf den Einsatz des hauptberuflichen Untersuchungspersonals zunächst um 10 % und im Hinblick auf den Einsatz des Stemplers um weitere 5 % zu vermindern. Die verbleibende Stückzahl sei für das Hilfspersonal im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit der amtlichen Tierärzte nochmals um 20 % zu kürzen. Unter Berücksichtigung der gezahlten Stundenvergütung ergebe sich damit für den Monat März 1989 allenfalls ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 618,37 DM.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Klägerin steht für ihre Tätigkeit bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen im Monat März 1989 ein Anspruch auf Stückvergütung zu. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bedarf es noch weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin könne keine Stückvergütung verlangen, weil sie als Fleischkontrolleurin im Sinne von § 6 Abs. 5 Nr. 1 FlHG anzusehen sei und für diese Personengruppe in § 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b TV Stundenvergütung vorgeschrieben werde. Die Stückvergütung führe außerdem zu einer systemwidrigen Entlohnung, da nicht vollbeschäftigte Angestellte auf diese Weise innerhalb ihrer geringeren Arbeitszeit einen höheren Verdienst erzielen könnten als vollbeschäftigte Angestellte.
II. Dem kann der Senat rechtlich nicht folgen.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Stückvergütung folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TV in Verbindung mit der Anlage 2. Danach steht Angestellten für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 TV Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zu.
Für die Tätigkeiten, die die Klägerin in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an Schweinen ausübt, ist in der Anlage 2 Stückvergütung vorgesehen. Die Anlage 2 enthält eine Tabelle der Stückvergütungen für amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure gem. § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 TV. Die Klägerin ist unstreitig in einem Großbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 TV tätig. Sie ist auch Fleischkontrolleurin im tariflichen Sinne. Mit dem Begriff des Fleischkontrolleurs verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten, vorgegebenen Inhalt hat. Fleischkontrolleure sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FlHG fachlich ausgebildete Personen, die nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden. Dabei sollen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 FlHG die fachlichen Anforderungen, die an sie zu stellen sind, sowie die Tätigkeiten, für die sie eingesetzt werden, durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. Da eine solche Rechtsverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, gelten nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 FlHG als Fleischkontrolleure Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch –. Die Anforderungen, die an eine solche Hilfskraft zu stellen sind, erfüllt die Klägerin. Sie hat eine Ausbildung als Fleichbeschauerin erfolgreich abgeschlossen und war sechs Wochen in der praktischen Fleischuntersuchung im Sinne von § 3 Abs. 1 Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – tätig.
Zwar sind in der Anlage 2 zum TV die von Fleischkontrolleuren auszuübenden Tätigkeiten im einzelnen nicht beschrieben, statt dessen sind aber tabellarisch Tierarten aufgeführt. Dabei wird hinsichtlich der Tätigkeit an Schweinen danach unterschieden, ob eine Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode erfolgt oder nicht. Die in der Rubrik “Schwein (ohne Trichinenuntersuchung)” für Fleischkontrolleure vorgesehene Stückvergütung bezieht sich somit auf die Tätigkeit von Fleischkontrolleuren, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne die Trichinenuntersuchung an Schweinen vornehmen. Diese Tätigkeit übt die Klägerin unstreitig aus. Ihr steht deshalb für jedes im Anspruchszeitraum untersuchte Schwein eine Stückvergütung von 2,84 DM zu. Davon hat sie den wegen der Zahl der Schlachtungen nach § 12 Abs. 1 Unterabs. 3 TV ermäßigten Satz von 1,41 DM der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegt.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus § 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b TV nicht, daß Fleischkontrolleure ausschließlich Stundenvergütung nach der Anlage 4 verlangen können. Die Art der Vergütung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Bestimmungen allein abhängig von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt. Ist für die Tätigkeit in den Anlagen 1 und 2 eine Stückvergütung vorgesehen, so ergibt sich der Vergütungsanspruch aus den entsprechenden Tabellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TV). Ist keine Stückvergütung vorgesehen, so ist nach § 12 Abs. 5 Satz 1 TV Stundenvergütung zu zahlen, wobei sich unterschiedliche Stundensätze für die in § 12 Abs. 5 Satz 2 TV genannten Personengruppen aus der Anlage 4 ergeben.
Diese Auslegung wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b TV Fleischkontrolleure ausdrücklich genannt. Daraus ergibt sich aber nicht, daß diesen unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit Stundenvergütung zusteht. In § 1 TV haben die Tarifvertragsparteien die Personengruppen aufgezählt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Danach gilt der Tarifvertrag sowohl für Angestellte, die gegen Stückvergütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätig sind (§ 1 Abs. 1 Buchst. a TV) als auch für nicht vollbeschäftigte Angestellte, die als Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gegen Stundenvergütung tätig sind (§ 12 Abs. 1 Buchst. b Buchst. aa TV). Die tariflichen Bestimmungen sehen damit den Einsatz von amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren sowohl gegen Stück- als auch gegen Stundenvergütung vor. Ob sie im Einzelfall Stückvergütung beanspruchen können, richtet sich allein danach, ob für ihre Tätigkeit in den Anlagen 1 und 2 Stückvergütungen vorgesehen sind oder nicht.
3. Der Senat kann allerdings in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hinsichtlich der Höhe des Anspruchs weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht bedarf.
Nach § 12 Abs. 2a TV hat es Einfluß auf die Summe der täglichen Stückvergütungen, wenn bei Untersuchungen, für die Stückvergütung zusteht, mehrere Angestellte tätig sind. Unter den Angestellten, die gegen Stückvergütung tätig sind, ist die Summe der täglichen Stückvergütungen nach § 12 Abs. 2a Buchst. a TV zu verteilen. Ferner ist sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 2a Buchst. b TV bei Einsatz von gegen Stundenvergütung tätigen Angestellten entsprechend dem Umfang der Tätigkeit dieser Angestellten zu kürzen.
Soweit die Klägerin bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Stückvergütung für März 1989 nach § 12 Abs. 2a Buchst. a TV berücksichtigt hat, daß sie ihre Tätigkeit zusammen mit vier weiteren Fleischkontrolleuren bzw. Tierärzten ausgeübt und deshalb nur 1/5 der Gesamtstückvergütung geltend gemacht hat, sind vom Beklagten keine Einwendungen erhoben worden.
Der Beklagte hat sich allerdings in der Berufungsbegründung – und damit rechtzeitig (§ 67 Abs. 2 ArbGG) – darauf berufen, daß der Anspruch außerdem nach § 12 Abs. 2a Buchst. b TV zu kürzen sei. Dazu hat er vorgetragen, daß Kürzungen in Höhe von 10 % im Hinblick auf das hauptberuflich tätige Personal, in Höhe von 5 % im Hinblick auf die Tätigkeit des Stemplers und in Höhe von 20 % im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit des amtlichen Tierarztes vorzunehmen seien. Insoweit handelt es sich um Tätigkeiten, für die nach den tariflichen Bestimmungen Stundenvergütung in Betracht kommt. Eine entsprechende Kürzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Stückvergütung ist damit zumindest rechtlich möglich.
Da sich die Klägerin gegen eine Kürzung nach § 12 Abs. 2a Buchst. b TV gewendet hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb, gegebenenfalls nachdem der Beklagte sein Ermessen im Benehmen mit den betroffenen Angestellten ausgeübt hat (vgl. BAGE 55, 393, 400 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis), festzustellen haben, in welchem Umfange gegen Stundenvergütung tätige Angestellte mit der Klägerin zusammen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung an Schweinen ohne Trichinenuntersuchung an den auf den Monat März 1989 entfallenden Arbeitstagen vorgenommen haben, und zu beurteilen haben, ob die vom Beklagten vorgenommene oder noch vorzunehmende Kürzung pflichtgemäßem Ermessen entspricht.
III. Das Landesarbeitsgericht wird über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Freitag, Hilgenberg, Spiegelhalter
Fundstellen
NZA 1992, 938 |
RdA 1992, 286 |