Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsicherung für Vorhandwerkerzulage
Orientierungssatz
Lohnsicherung für Vorhandwerkerzulage nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1971 in der Fassung vom 18.10.1973 und vom 7.11.1974 im Nachwirkungszeitraum.
Normenkette
MTB § 9; MTB 2 § 9
Verfahrensgang
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger ist seit dem 22. Oktober 1945 bei der Beklagten beschäftigt und beim Wasser- und Schiffahrtsamt in L als Seezeichenmechaniker tätig. Vergütet wird der Kläger nach Lohngr. I MTB II.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 bestellte die Beklagte den Kläger zum Gruppenführer/Vorhandwerker und zahlte ihm hierfür nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II eine Zulage von 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe.
Im Rahmen seines Aufgabengebietes hatte der Kläger nachstehende Tätigkeiten ausgeübt:
1. Reparatur, Instandhaltung und Wartung der mech.
und elektr. gesteuerten Seelaternen sowie Vorrats-
haltung der Ersatzteile.
2. Unterhaltung der befeuerten und unbefeuerten Tonnen
und der dazugehörigen Topzeichen sowie der Anker-
ketten und Ankersteine.
3. Herstellung von Rohrleitungen und Druckstücken für
den Betrieb der Seelaternen auf den Leuchttonnen.
4. Führung der Tonnenhalle, Einsatz der unterstellten
Mitarbeiter, Einteilung der Arbeit, Überwachung
des Arbeitsablaufs.
5. Reparatur und Wartung von Gasanlagen auf Schiffen.
6. Wartung der mechanischen Teile an Seenotartikeln
(Rettungswesten usw.).
7. Wartungsarbeiten und vorbeugende Instandhaltung
an den optischen und mechanischen Teilen der
Seezeichenanlagen.
8. Feinmechanikerarbeiten an Pegeln.
9. Störungsbeseitigungen an schwimmenden Schiffahrts-
zeichen vor Ort im Bedarfsfall.
10. Ersatzbeschaffung und Vorratshaltung von Ersatz-
teilen für die nach Nrn. 5 - 9 zu erledigenden
Aufgaben.
Durch den Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom November 1975 sind ab 1. Januar 1976 aus den bis dahin bestehenden 12 Wasser- und Schiffahrtsdirektionen 6 neue gebildet worden. Im Zuge dieser Maßnahme ist das Wasser- und Schiffahrtsamt K aufgelöst und dem Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes L zugeordnet worden; das hatte eine Änderung in der Arbeitsorganisation zur Folge und führte zur Verlagerung des Tonnenhofes, an dem der Kläger tätig ist, von L nach K. Die dem Kläger bis dahin unterstellten vier Mitarbeiter, ein Seezeichenmechaniker, ein Seezeichenwärter sowie zwei Werkhelfer, sind anderweitig beschäftigt worden. Der Seezeichenmechaniker hat von der Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeldes Gebrauch gemacht und ist zum 30. April 1983 ausgeschieden, während der Seezeichenwärter das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet hat. Die beiden Werkhelfer werden als Wasserbauarbeiter weiterbeschäftigt.
Mit Schreiben vom 2O. Dezember 1982 hob die Beklagte die Bestellung zum Vorhandwerker ab 1. Januar 1983 auf und stellte die Zahlung der Vorhandwerkerzulage mit Ablauf des 31. Januar 1983 ein. Der Kläger ist als Seezeichenmechaniker weiterbeschäftigt worden, übt aber zum Teil andere Tätigkeiten aus.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker unter die Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29. Oktober 1971 (TV Rat) fällt und die Zulage in Höhe von 294,01 DM monatlich brutto über den 31. Januar 1983 hinaus weiter zu gewähren ist. Hierzu hat er vorgetragen, die Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes in Verbindung mit der Neuordnung der Zuständigkeitsbereiche der Ämter habe zu einer Änderung der Arbeitsorganisation geführt. Dementsprechend enthalte der Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 10. März 1978 die Anordnung, daß im Zuge der Neuordnung der Mittel- und Unterinstanz zur Erleichterung der erforderlich werdenden Personaleinsparungen und im Interesse einer wirtschaftlichen Durchführung der Auflösung der gegenwärtigen Außenstellen alle Arbeitnehmer in angemessener Form auf die Möglichkeit eines freiwilligen Ausscheidens gegen Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz hinzuweisen seien. Mit der Neuordnung sei auch ein Wechsel in der Beschäftigung des Klägers eingetreten, da aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die unter 1 bis 4 genannten Tätigkeiten nicht mehr anfielen und er der Elektrikerwerkstatt zugeordnet worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme daher der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29. Oktober 1971 in der Fassung des Tarifvertrages vom 18. Oktober 1973 und des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 7. November 1974 zur Anwendung. Denn ein Wechsel in der Beschäftigung liege immer dann vor, wenn der Arbeiter an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht oder nur zu wesentlich geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden könne. Der Wegfall der Vorhandwerkertätigkeit sei aber als Weiterbeschäftigung zu wesentlich geänderten Bedingungen anzusehen, nachdem die unterstellten Mitarbeiter umgesetzt worden seien. Da der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf eine mehr als 15jährige Beschäftigungszeit zurückblicken könne sowie die Vorhandwerkerzulage schon 16 Jahre lang erhalte, erfülle er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 TV Rat.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Widerruf der Bestellung zum
Vorhandwerker unter die Bestimmungen des Tarif-
vertrages über den Rationalisierungsschutz für
Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29. Oktober
1971 fällt und die Zulage in Höhe von 294,01 DM
monatlich brutto über den 31. Januar 1983 hinaus
weiter zu gewähren ist.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert, die Ausgliederung der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeiten beruhe auf der Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes nach Maßgabe des genannten Ministererlasses. Gleichwohl unterfalle der Kläger nicht dem TV Rat, da er als Seezeichenmechaniker weiterbeschäftigt werde. Lediglich die unter Nr. 4 genannten Tätigkeiten seien weggefallen, während die unter 1 - 3 genannten Tätigkeiten eine gewisse Einschränkung erfahren hätten, da sie nur noch Wracktonnen beträfen. Dafür seien die unter 5. bis 10. genannten Tätigkeiten erweitert worden, womit das Aufgabengebiet des Klägers unverändert geblieben sei. Damit fehle es an einem Wechsel der Beschäftigung im Sinne des § 2 TV Rat. Darüber hinaus setze diese Vorschrift voraus, daß eine Mehrzahl von Arbeitnehmern betroffen sein müsse, vorliegend jedoch allein der Kläger berührt werde. Weiterhin setze § 2 TV Rat voraus, daß eine Arbeitsorganisation oder eine Arbeitstechnik geändert werde und als Folge davon Zusammenlegungen erforderlich seien. Im vorliegenden Fall sei die Kausal- bzw. Zweckbeziehung genau umgekehrt, da 12 bestehende Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zu 6 neuen zusammengefaßt worden seien, was zu Verwaltungs- und Betriebsverlegungen geführt habe. Schließlich scheitere die Anwendung des TV Rat vorliegend daran, daß für den Kläger keine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation erfolgt sei. Von den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten seien allein die unter Ziff. 4 genannten Tätigkeiten entfallen, für die der Kläger die Vorhandwerkerzulage erhalten und die nur einen geringen zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit ausgemacht haben. Zwar führe der Wegfall der Vorhandwerkerzulage zu einem Einkommensverlust, doch ergebe sich aus § 3 Abs. 4 MTB II, daß diese Zulage keine auf Dauer gesicherte Einkommensverbesserung darstelle.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Revision war stattzugeben. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, daß dem Kläger die Vorhandwerkerzulage über den 31. Januar 1983 hinaus zusteht. Die gegenteilige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
Soweit der Kläger allerdings die Feststellung begehrt, der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker falle unter die Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29. Oktober 1971 und es müsse ihm deshalb die Vorhandwerkerzulage weitergewährt werden, ist das im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz nicht vorgesehen. Dieser zum 1. Januar 1978 gekündigte und daher nur nachwirkende Tarifvertrag sieht aber in § 7 Abs. 2 eine Verdienstsicherung vor, unter die auch die Vorhandwerkerzulage fällt, soweit sie drei Jahre lang zuletzt gewährt worden ist. Daher ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, daß es ihm um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten geht, diese Vorhandwerkerzulage auch über den 31. Januar 1983 hinaus weiterzuzahlen. Dabei will der Kläger auch die ihm dann jeweils zustehende und zu dem Monatstabellenlohn zu zahlende Zulage fortgezahlt haben, so daß der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO auch für die Zukunft gilt und insoweit zulässig ist. Da der Antrag des Klägers in diesem Sinne auszulegen ist, war die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe der Neufassung des Tenors zurückzuweisen. Es war festzustellen, daß dem Kläger die Vorhandwerkerzulage auch über den 31. Januar 1983 hinaus weiterhin zusteht. Da sich dieser Anspruch aus dem nachwirkenden TV Rat unmittelbar ergibt und eine gegenteilige vertragliche Vereinbarung nicht geschlossen worden ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker berechtigt war, nicht mehr an.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterliegt dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964. Der Kläger ist auch über das tariflich vorgeschriebene Mindestmaß hinaus mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 4O Stunden wöchentlich nach § 15 Abs.1 MTB II beschäftigt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger auch von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen. Was unter einer solchen Rationalisierungsmaßnahme i.S. von § 1 TV Rat zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien in § 2 TV Rat näher ausgeführt. Dort ist mit der dazugehörigen Protokollnotiz folgendes geregelt:
"§ 2 Begriffsbestimmung
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarif-
vertrages sind vom Arbeitgeber veranlaßte erhebliche
Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Ände-
rungen der Arbeitsorganisation, die eine rationellere
Arbeitsweise bezwecken, insbesondere zu Verlegungen,
Zusammenlegungen, Stillegungen oder Ausgliederungen
von Verwaltungen oder Betrieben bzw. von Verwaltungs-
oder Betriebsteilen führen, und für Arbeiter einen
Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.
Protokollnotiz:
Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist
von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen.
Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor,
wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner
Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. we-
sentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung
der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw.
wesentliche Auswirkungen haben wird.
Eine Änderung, die für die gesamte Verwaltung bzw. den
gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht wesentlich
ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil
erheblich bzw. wesentlich sein.
Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des TV Rat sind danach auf eine rationellere Arbeitsweise gerichtete Maßnahmen des Arbeitgebers, die zu einer erheblichen Änderung der Arbeitstechnik oder wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation führen, insbesondere Verlegungen, Zusammenlegungen, Stillegungen oder Ausgliederungen von Verwaltungen oder Betrieben bzw. von Verwaltungs- oder Betriebsteilen zur Folge haben, um eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu erreichen (vgl. BAG 30, 272 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Erheblich bzw. wesentlich ist eine Änderung dann, wenn mit der Maßnahme des Arbeitgebers gewichtige Auswirkungen verbunden oder zu erwarten sind. Dabei müssen die vorausgesetzten gewichtigen Auswirkungen nicht die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb betreffen, sondern es genügt, wenn die Änderung für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw. wesentlich ist. Weiterhin setzt das Vorliegen einer Rationalisierungsmaßnahme voraus, daß diese Maßnahme für Arbeiter einen Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben muß.
Zu Unrecht hält das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen des TV Rat schon deshalb nicht für gegeben, weil der Kläger nicht ausreichend und rechtzeitig vorgetragen habe, die Maßnahme der Beklagten beim Wechsel der Beschäftigung bezwecke eine rationellere Arbeitsweise und wirke sich auf eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern aus. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt vielmehr auch dann vor, wenn sie zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen worden ist, was nicht unbedingt mit einer Einsparung von Arbeitskräften verbunden sein muß, sondern sich auch im Bereich der Änderungen der Arbeitsorganisation, etwa durch bessere Nutzung bestehender Kapazitäten durch Zusammenfassung bestimmter Aufgaben ermöglichen läßt. Unstreitig steht zwischen den Parteien fest, daß es ab 1. Januar 1976 zu einer Neuordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion gekommen ist, die u. a. zu einer Auflösung des Wasser- und Schiffahrtsamtes K geführt hat, dessen Aufgaben nunmehr dem Wasser- und Schiffahrtsamt L zufielen. Hiermit war eine Änderung in der Arbeitsorganisation verbunden, die zur Folge hatte, daß der Tonnenhof, auf dem der Kläger beschäftigt war, von L nach K verlegt worden ist. Schon damit ist aber eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation eingetreten, die einen Wechsel der Beschäftigung oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Folge hat. Damit ist jedenfalls dieser Betriebsteil erheblich und wesentlich betroffen gewesen. Auch der Tonnenhof ist i. S. des TV Rat als Betriebsteil anzusehen, da nach Absatz 3 der Protokollnotiz nicht verlangt wird, daß ein selbständiger Betriebsteil von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen ist. Der Tonnenhof läßt sich von den übrigen Betriebsteilen deutlich abgrenzen. Auf ihm waren neben dem Kläger weitere vier Mitarbeiter tätig, von denen die beiden Werkhelfer auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt worden sind und nunmehr als Wasserbauwerker tätig sind. Durch die Verlagerung der Aufgaben von L nach K ist auch eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation eingetreten, denn von den bisherigen fünf Arbeitnehmern wurde für zwei ein Wechsel der Beschäftigung notwendig und war für die übrigen weiteren beiden dem Kläger unterstellten Arbeiter keine Aufgabe mehr vorhanden, so daß sie aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sind. Ihre Arbeitsplätze sind nicht mehr besetzt worden.
Von dieser Rationalisierungsmaßnahme i. S. des TV Rat war auch der Kläger betroffen. Dazu enthält zwar der TV Rat keine ausdrückliche Regelung, so daß auf den Wortlaut abzustellen ist, wobei über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitberücksichtigt werden muß, sofern und soweit dies in den tariflichen Normen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Hierzu ist insbesondere auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der meist schon deshalb mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAG 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Danach ist aber ein Arbeitnehmer von einer Rationalisierungsmaßnahme betroffen, wenn er hierdurch negativ berührt wird. Die Auswirkungen der Rationalisierungsmaßnahme müssen den Arbeitnehmer nachteilig treffen. Das ist insbesondere aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu erkennen, wonach gemäß dem Willen der Tarifvertragsparteien die einzelnen Bestimmungen des TV Rat negative Auswirkungen auf die Arbeiter ausgleichen sollen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Rationalisierungsmaßnahme der Beklagten für den Kläger die Folge, daß sich seine Tätigkeit zumindest teilweise geändert hat und er nicht mehr als Vorhandwerker tätig werden konnte, so daß seine Vergütung sich in beachtlichem Umfange vermindert hat.
Diese Erfüllung der Voraussetzungen des TV Rat führt dann einmal dazu, daß die Beklagte nach § 4 Abs. 1 TV Rat verpflichtet war, dem von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Kläger gegebenenfalls nach Umschulung einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Dem ist die Beklagte nachgekommen, denn ein gleichwertiger Arbeitsplatz i. S. von § 1 Abs. 1 TV Rat liegt nach der zugehörigen Protokollnotiz dann vor, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Lohngruppe und der Umfang der neuen Tätigkeit der bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Kläger nach wie vor mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit Vergütung nach Lohngr. I MTB II erhält und auch seine Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Lohngruppe entspricht.
Darüber hinaus enthält aber der TV Rat auch eine Lohnsicherung. Hierzu schreibt § 7 Abs. 2 TV Rat vor:
Tritt bei einem Arbeiter, der das 62. Lebensjahr
noch nicht, jedoch das 55. Lebensjahr vollendet
und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren
zurückgelegt hat, ein Wechsel der Beschäftigung ein,
wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der jeweilige Monatstabellenlohn der bisherigen
Lohngruppe zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen
mit Ausnahme der Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage,
die der Arbeiter nicht mindestens während der letzten
drei Jahre vor dem Wechsel der Beschäftigung bezogen
hat, höchstens für die Arbeitsstunden gesichert, die
der Arbeiter nach der am Tage vor dem Wechsel der Be-
schäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Verein-
barung durchschnittlich regelmäßig zu leisten hatte.
Danach steht dem Kläger aufgrund dieser Lohnsicherung aber die bisher bezogene Vorhandwerkerzulage auch über den 31. Januar 1983 hinaus weiter zu. Die Lohnsicherung von § 7 Abs. 2 TV Rat knüpft an den Wechsel der Beschäftigung an. Wechsel der Beschäftigung bedeutet aber, daß der bisherige Lohn tariflich nicht mehr als Mindestvergütung für die geleistete Arbeit zusteht. Dabei ist die Lohnsicherung nicht nur für den Monatstabellenlohn vorgeschrieben, sondern gilt auch für ständige Lohnzulagen und die mindestens während der letzten drei Jahre vor dem Wechsel der Beschäftigung bezogene Vorhandwerkerzulage. Der Kläger hat auch das 55. Lebensjahr vollendet, ist noch nicht 62 Jahre alt, hat eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufzuweisen und die Vorhandwerkerzulage 16 Jahre lang bezogen. Damit ist aber dem Kläger auch diese Vorhandwerkerzulage als bisheriger Lohn gesichert. Jeder Wechsel der Beschäftigung, also auch der Wechsel von einer Vorhandwerkertätigkeit zu einer einfachen Arbeitertätigkeit, berechtigt unter den näher dargelegten Voraussetzungen zum Fortbezug der bisherigen Zulage. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, daß zugleich ein Wechsel in der Lohngruppe eintritt. Eine Herabgruppierung wird beim Wechsel der Beschäftigung nach § 7 Abs. 2 TV Rat für die Erhaltung des bisherigen Tabellenlohnes, der ständigen Lohnzulagen und der mindestens drei Jahre zuletzt bezogenen Vorhandwerkerzulage nicht gefordert.
Liegen aber damit sämtliche Voraussetzungen der Lohnsicherung nach dem nachwirkenden TV Rat vor, hatte das Arbeitsgericht dem Kläger zu Recht den weiteren Bezug der Vorhandwerkerzulage über den 31. Januar 1983 hinaus zugesprochen und mußte die dagegen gerichtete Berufung vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag hat Urlaub
Dr. Neumann
Preuße Scheerer
Fundstellen