Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2; Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost § 24; Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost § 3; EGVtr Art. 119, 177; ZPO §§ 148, 253 Abs. 2 Nr. 1, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 1994 – 3 Sa 41/94 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. März 1994 – 25 Ca 10148/93 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie in der Zeit vom 25. Mai 1970 bis zum 31. Mai 1987 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die am 8. Mai 1927 geborene Klägerin war vom 25. Mai 1970 bis zum 31. Mai 1987 bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der beklagten Deutschen Post AG, als Arbeiterin beschäftigt. Ihre regelmäßige vertragliche Arbeitszeit betrug stets weniger als die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV-Arb) Anwendung. Nach dessen § 24 waren die Arbeiter bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages (VersTV) in seiner jeweiligen Fassung zu versichern. Nach § 3 VersTV in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung waren die unterhälftig beschäftigten Arbeiter von dieser Zusatzversorgung ausgeschlossen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung, die unterhälftig beschäftigte Arbeiter von der Zusatzversorgung ausschließe, sei nichtig. Sie müsse deshalb so gestellt werden, als wäre sie während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses versichert gewesen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Januar 1991 die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie in der Zeit vom 25. Mai 1970 bis zum 31. Mai 1987 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Bestimmung sei wirksam gewesen. Sie habe seinerzeit der allgemeinen Rechtsüberzeugung entsprochen. Eine rückwirkende Einbeziehung der Klägerin in die Versicherung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch Art. 119 EG-Vertrag und die zu dieser Bestimmung beschlossene Protokollerklärung schließe die rückwirkende Anwendung des Gleichheitssatzes auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 aus.
Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klägerin veranlaßt, in erster Linie Zahlungsanträge zu stellen. Es hat dann auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert; es hat die Klage abgewiesen und eine Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Prozeßbegehren in der Form des oben wiedergegebenen Antrags weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.
A. Der Senat hat davon abgesehen, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Urteile des Senats vom 7. März 1995 (–3 AZR 583/94 und 3 AZR 625/94 –, n.v.) auszusetzen. Die Klägerin hat ein Recht darauf, daß die Fachgerichte ihren Anspruch abschließend beurteilen. Dieses Interesse überwiegt im Hinblick auf das Alter der Klägerin gegenüber den Interessen der Beklagten, weitere Prozeßkosten zu ersparen. Überdies steht nicht fest, ob die Beklagte in diesem Verfahren Verfassungsbeschwerde einlegen wird. Der Senat wird auf die von der Beklagten vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken eingehen. Erst danach kann die Beklagte entscheiden, ob sie Verfassungsbeschwerde einlegen will.
B. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verschaffungsanspruch der Klägerin. Das entspricht dem Prozeßziel, das die Klägerin von Anfang an verfolgt hat. Dieser Antrag ist zulässig.
I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die für den Inhalt des Anspruchs maßgeblichen Umstände hat die Klägerin angegeben. Sie hat den Zeitraum sowie die Art und den Umfang der Tätigkeit, für die sie die zusätzliche Altersversorgung beansprucht, bezeichnet.
II. Für diesen Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
1. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Verschaffungsanspruch handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin ist Rentnerin. Der Versorgungsfall ist eingetreten.
2. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Inhalts ihres Verschaffungsanspruchs. Das gilt auch für den Fall, daß der Versorgungsfall eingetreten und deshalb eine Leistungsklage an sich möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt, sondern dient der prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten. Dementsprechend ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. Im vorliegenden Fall erfordert die Bezifferung der Versorgungsleistungen zum einen die Aufklärung länger zurückliegender Sachverhalte und zum anderen aufwendige, schwierige Berechnungen, die wegen des differenzierten Systems der Zusatzversorgungskasse und der zahlreichen Satzungsänderungen nur von besonders geschulten Personen zuverlässig durchgeführt werden können. Beiden Parteien kann dieser Aufwand erst dann zugemutet werden, wenn feststeht, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine den tariflichen Vorschriften entsprechende Versorgung zu verschaffen (BAG Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, zu A III 2 b der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
C. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte muß der Klägerin die geforderten Versorgungsleistungen verschaffen. Das folgt aus § 24 TV-Arb. Der Ausschluß der unterhälftig beschäftigten Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist jedenfalls insoweit unwirksam, als er die mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, aaO). Er hält an seiner Rechtsprechung trotz der von der Beklagten vorgebrachten Bedenken fest.
I. Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Dies wird in dem erwähnten Urteil des Senats vom 7. März 1995 näher ausgeführt. Auf die Begründung kann der Senat Bezug nehmen.
II. Der bis zum 31. Dezember 1987 geltende Ausschluß von Teilzeitkräften wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Der Senat hat den Inhalt des Gleichheitssatzes im Urteil vom 7. März 1995 beschrieben. Er ist zu der Überzeugung gelangt, daß es keine sachlich einleuchtenden Gründe für eine Gruppenbildung gab, die allein auf den zeitlichen Umfang der Arbeit abstellt.
1. In diesem Zusammenhang hat der Senat die Auffassung vertreten, es komme nicht darauf an, welche Rechtsüberzeugungen während der Zeit bestanden, in der nach dem Versorgungstarifvertrag unterhälftig beschäftigte Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung ausgeschlossen waren (Urteil vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, zu B II 2 d bb der Gründe). Die Beklagte hält dies nicht für richtig. Sie meint, der Inhalt des Art. 3 Abs. 1 GG habe sich trotz gleichen Wortlauts im Laufe der Zeit geändert. Art. 3 Abs. 1 GG habe mindestens bis 1986 die Differenzierung nach dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung gestattet. Das habe einer allgemeinen Rechtsüberzeugung entsprochen. Erst ab 1986 habe Art. 3 Abs. 1 GG einen anderen Inhalt.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Zwar kann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Beurteilung einer Rechtsfrage führen. Im vorliegenden Fall haben sich aber die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf Teilzeitarbeit nicht entscheidend geändert. Nur die Zahl der Teilzeitbeschäftigten hat zugenommen. Die Rechtsfrage, wie Teilzeit arbeitsrechtlich zu ordnen ist, ist die gleiche geblieben.
Von der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eine Änderung der jeweiligen Rechtsauffassung, der Wandel der Rechtserkenntnisse, zu unterscheiden. Ein Wandel in den Rechtserkenntnissen führt nicht schon zu einer Änderung der Norm. Er kann allenfalls einer Rechtsprechung entgegenstehen, die die heutigen Vorstellungen auf Sachverhalte überträgt, die längere Zeit zurückliegen. Hierauf wird der Senat noch eingehen.
2. Im übrigen verweist der Senat, was die Gruppenbildung und deren rechtliche Beurteilung betrifft, auf seine Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil vom 7. März 1995.
III. Der Verstoß der tariflichen Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt zur Unwirksamkeit der Ausschlußregelung. Im übrigen sind die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen einschließlich der den Versorgungsanspruch begründenden Grundregel des § 24 TV-Arb wirksam. Die Unwirksamkeit des Ausnahmetatbestandes, der die Klägerin ausgrenzte, führt zur Anwendbarkeit der Grundregel. Gegen diese rechtliche Würdigung hat die Beklagte keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Der Senat kann deshalb auf seine Ausführungen im Urteil vom 7. März 1995 Bezug nehmen.
IV. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führt nicht zum Wegfall oder zu einer Einschränkung des Verschaffungsanspruchs. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückwirkungsschutz kann auch nicht auf Europarecht gestützt werden.
1. Der Senat unterscheidet zwischen der Änderung der Rechtsprechung und einer Änderung der objektiven Rechtslage durch neue Gesetze. Die Änderung der objektiven Rechtslage durch neue Gesetze kann nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit einem Wandel der Rechtsauffassungen. Jedenfalls gewinnt der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Vertrauensschutz umso größere Bedeutung, je mehr die Rechtsprechung sich der Rechtsetzung nähert, etwa im Bereich der Rechtsfortbildung. Umgekehrt gilt, jeder Richter muß seiner Entscheidung die Erkenntnisse zugrunde legen, die er hier und heute gewinnt. Auch das hat der Senat eingehend im Urteil vom 7. März 1995 dargelegt (zu B IV 1 und 2 der Gründe). Hierauf kann zunächst Bezug genommen werden.
Im Hinblick auf die Bedenken der Beklagten ist ergänzend auszuführen:
a) Die Erwartung eines Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien, die beschlossene oder vereinbarte Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, ersetzt keine fehlenden Sachgründe. Weder verbreitete Rechtsansichten noch eine Rechtsprechung verändern die objektive Rechtslage. Auch im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Vertrauen darauf entstehen kann, daß die Gerichte trotz besserer Erkenntnisse ihre Rechtsprechung nicht mehr für zurückliegende Zeiträume ändern. Zumindest hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die nicht nur Ursache und Umfang eines Vertrauens in eine bestimmte Gesetzesauslegung, sondern auch die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu berücksichtigen hat, die eine objektiv richtige Rechtsanwendung erfordert. Da die Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz und Gleichheitssatz nicht abgeschlossen war, sondern sich erkennbar fortentwickelte, konnte allenfalls ein eingeschränktes Vertrauen in die bisherige Rechtsanwendung entstehen. Wie der Senat im Urteil vom 7. März 1995 näher ausgeführt hat, verdient das Interesse der Beklagten, von zusätzlichen Belastungen und Verwaltungsmehraufwand verschont zu bleiben, keinen Vorrang gegenüber dem Interesse der benachteiligten Arbeitnehmer an der uneingeschränkten Beachtung des Gleichheitssatzes.
b) Der Senat hat die sich aus der Rechtsprechung ergebenden finanziellen Belastungen in seine Abwägung einbezogen. Er hat die finanziellen Belastungen der Beklagten nicht gering eingeschätzt. Er hat nur die voraussichtlichen Mehrkosten zu den Gesamtkosten in Beziehung gesetzt, die die Beklagte für die Zusatzversorgung und für die Vergütung ihrer Arbeitnehmer aufwenden muß. Außerdem sind auch die Interessen des Arbeitgebers und die Interessen der Arbeitnehmer an der Durchsetzung ihrer Rechte abzuwägen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist in besonderem Maße Ausdruck der materiellen Gerechtigkeit. Seiner besonderen Bedeutung entspricht es, daß grundsätzlich auch für zurückliegende Zeiträume gleiche Entgelte für gleiche Arbeit zu zahlen sind und nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Personengruppen vorübergehend schlechter behandelt werden dürfen, selbst wenn der Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst nachträglich erkannt wird.
c) Die Tarifvertragsparteien konnten mit ihrer Regelung von 1992 (Änderung des Tarifvertrages und Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten mit Ausnahme der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer) die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht für die Zeit vor dem 1. April 1991 ausschließen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist Teil der objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (vgl. Nachweise im Urteil des Senats vom 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 –, zu B II 2 a der Gründe).
2. Auf Art. 119 EG-Vertrag und auf die in Maastricht beschlossene Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag kann sich die Beklagte zur Begründung ihres Anspruchs auf Vertrauensschutz nicht berufen. Mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen hat die vorliegende Entscheidung nichts zu tun. Es geht nur um die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Das Geschlecht spielt bei der Entscheidung des Senats keine Rolle. Die Entscheidung hängt nicht davon ab, ob Frauen und Männer in unterschiedlichem Umfang betroffen sind.
Für die Auffassung der Beklagten, die in Maastricht beschlossene Protokollerklärung zu Art. 119 EG-Vertrag enthalte einen allgemeinen Grundsatz, nach dem jede Rückwirkung in allen Fragen der Ungleichbehandlung ausgeschlossen sei, bieten weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte dieser Norm Anhaltspunkte. Es kann in dieser Bestimmung nur um eine Beschränkung der rückwirkenden Belastungen aus der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 119 EG-Vertrag gehen. Diese Auslegung dieser Protokollerklärung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – derart offenkundig, daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten und den Europäischen Gerichtshof selbst kein Raum für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis bleiben kann. Der Senat brauchte deshalb die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Protokollerklärung der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf zurückliegende Zeiten entgegenstehen kann (Art. 177 EG-Vertrag).
V. Der Anspruch auf Verschaffung der Versorgung ist nicht verjährt.
Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einzelner Raten können verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Die hier noch streitigen Ansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1991 sind nicht verjährt.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Weinmann, Oberhofer
Fundstellen