Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung -Angestellter als Mietzinssachverständiger-
Leitsatz (redaktionell)
1. Für einen Angestellten, der ausschließlich Sachverständigengutachten über die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen nach mietrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften für Gerichte, die Staatsanwaltschaften und andere Behörden zu erstatten hat, gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.
2. Obwohl darin zweimal in aufeinander aufbauenden Fallgruppen in rechtsterminologisch gleicher Weise auf die Verantwortung des Angestellten abgestellt wird (VergGr IV b und VergGr III BAT jeweils Fallgruppe 1a VKA), sind diese Tätigkeitsmerkmale justitiabel und verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 20 Abs 3 GG (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
3. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale gelten folgende Grundsätze:
a. Die Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1a fordern eine gewichtige Heraushebung durch die Maß der Verantwortung. Dabei ist von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr Vb BAT Fallgruppe 1a auszugehen.
b. In VergGr III BAT Fallgruppe 1a wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, wobei von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr IVa BAT Fallgruppe 1b auszugehen ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 und 19. März 1986).
c. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung muß innerhalb der Merkmale der Vergütungsgruppen IVb und III BAT (jeweils Fallgruppe 1a) jeweils mit anderen Tatumständen begründet werden. Dabei umfaßt der tatrichterliche Beurteilungsspielraum die Befugnis, darüber zu bestimmen, mit welchen unterschiedlichen Tatsachen die Heraushebung in beiden Vergütungsgruppen begründet wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/84 - AP Nr 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Orientierungssatz
Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen gegenüber Prozeßparteien und in Strafverfahren verurteilten Personen.
Normenkette
BAT Anlage 1a; ZPO § 402; StPO § 72; BGB § 276; WiStrG § 5; GG Art. 20 Abs. 3; MietHöReglG § 2; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 22.03.1984; Aktenzeichen 7 Sa 456/83) |
ArbG München (Entscheidung vom 15.12.1982; Aktenzeichen 2 Ca 13315/81) |
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger hat an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen studiert und hat 1953 die staatliche Ingenieurprüfung als Ingenieur (grad.) für Bauwesen abgelegt. Seit dem 1. Juli 1974 steht er als Angestellter im Amt für Wohnungswesen (technische Abteilung) in den Diensten der Beklagten. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. IV a BAT (VKA).
Der Kläger ist ausschließlich damit beschäftigt, Sachverständigengutachten über die gesetzlich zulässige Höhe des Mietzinses für preisfreien Wohnraum in M (sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete) zu erstatten. Entsprechende Sachverständigengutachten, die der Kläger häufig nach den Bestimmungen der ZPO in der mündlichen Verhandlung vor den Prozeßgerichten erläutern muß, werden von den Amts- und Landgerichten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über die Erhöhung der Grundmiete nach § 2 MHRG, im Hinblick auf Verbesserungsmaßnahmen (§ 3 MHRG), die Betriebskostenumlage (§ 4 MHRG) und die Kapitalkostenumlage nach § 5 MHRG angefordert. Das Familiengericht verlangt derartige Sachverständigengutachten zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Verfahren über die Verteilung des ehelichen Hausrats nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung und die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren bei bestehendem Verdacht eines Vergehens nach § 302 a StGB. Weiter werden solche Gutachten vom Amt für Wohnungswesen im Verfahren über die Zweckentfremdung von sozialem Wohnraum nach dem Wohnungsbindungsgesetz und vom Kreisverwaltungsreferat im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Mietpreiserhöhungen nach § 5 WiStG verlangt. Überwiegend sind die Sachverständigengutachten in Verfahren nach § 5 WiStG. Der Kläger erstattet die Sachverständigengutachten im eigenen Namen. Häufig kommt es in den gerichtlichen Verfahren auch zu seiner Vereidigung.
Der Kläger erhält jeweils über seinen Abteilungsleiter die Akte des anfordernden Gerichts oder der anfordernden Behörde. Seinerseits überprüft er dann die Art des im Einzelfalle verlangten Sachverständigengutachtens. Um die mietwertbildenden Faktoren ermitteln zu können, fordert er die Bauakte der Lokalbaukommission sowie die sogenannte Hausakte der Bauverwaltung der Beklagten an. Aus diesen beigezogenen Akten trifft er erste Feststellungen über das Bauwerk. Alsdann wird bei einer Ortsbesichtigung mit näherer Augenscheinseinnahme der Zustand des betreffenden Hauses bzw. der entsprechenden Wohnung festgestellt, außerdem auch die Wohnlage, in der sich das Haus befindet. Dabei werden alle wertbildenden Faktoren überprüft und etwaige Mängel vermerkt.
Hierauf hat der Kläger aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen im Rahmen des M Wohnungsmarktes die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Dazu ist ein umfassender Überblick über das gesamte Mietpreisgefüge erforderlich, den sich der Kläger aufgrund seiner langjährigen Gutachtertätigkeit verschafft hat. Dazu hat sich der Kläger eine eigene Datenkartei aufgebaut, in der er Erkenntnisse aus der Lektüre von Immobilienanzeigen, Informationen von Mieter- und Vermieterorganisationen und Erhebungsmaterial der Beklagten verwertet, das die Grundlage des sogenannten Mietspiegels der Beklagten ist. Seine gesamte Gutachtertätigkeit wird vom Kläger völlig weisungsfrei und selbständig ausgeübt.
Nach schriftlicher Geltendmachung unter dem 11. Juni 1979 hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 1. Januar 1979 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, seine Tätigkeit habe trotz der erforderlichen beträchtlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vorwiegend technischen Charakter, so daß für ihn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte des Teils I der Vergütungsordnung heranzuziehen seien. Er erfülle das Tarifmerkmal der besonderen Leistungen (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1), weil die ihm abverlangte Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zur Ausbildung eines Bauingenieurs gehöre. Seine Tätigkeit erfülle aber auch die weiteren qualifizierenden Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. III BAT Fallgruppe 1. Er könne nämlich nicht auf irgendwelche vorgegebenen Bewertungskriterien oder Maßstäbe zurückgreifen. Zudem seien die Preise auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt ständigen Schwankungen unterworfen. Daher müsse er seine Kenntnisse ständig vervollkommnen und erweitern. Die Bedeutung seines Aufgabengebietes liege darin, daß seine Sachverständigengutachten den Ausgang der jeweiligen Prozesse oder Strafverfahren entscheidend beeinflußten und entsprechende Auswirkungen für die Betroffenen hätten. Wegen ihres außergewöhnlichen Charakters müsse seine Tätigkeit schließlich auch als "Spezialtätigkeit" im tariflichen Sinne (VergGr. III BAT Fallgruppe 1) angesehen werden. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
an den Kläger ab 1. Januar 1979 Vergütung nach
VergGr. III BAT (VKA) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in den Tatsacheninstanzen wie der Kläger die Auffassung vertreten, dieser sei technischer Angestellter. Weiter hat sie vorgetragen, der Kläger erfülle jedoch nicht die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 für technische Angestellte. Seine Tätigkeit könne schon deswegen nicht als besonders schwierig angesehen werden, weil dafür allenfalls durchschnittliche Ingenieurskenntnisse notwendig seien. Die Ortsbesichtigungen würden bei ihr sogar von Angestellten ohne technische Fachausbildung durchgeführt. Bei der Mehrzahl seiner Begutachtungen könne der Kläger auf ihren Mietspiegel zurückgreifen und danach die Vergleichsmiete ermitteln. Auch eine "Spezialtätigkeit" im tariflichen Sinne übe der Kläger nicht aus. Dazu reiche außergewöhnlicher Charakter der Tätigkeit nicht aus. Auch bei einer solchen Tätigkeit sei vielmehr eine gewichtige Heraushebung aus der VergGr. IV a BAT erforderlich, an der es beim Kläger fehle. Berücksichtigt werden müsse schließlich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einschlägige Sachverständigengutachten auch von Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudeschätzungen erstattet werden könnten, von denen es in der Region M weitere 30 gebe.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
1. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten beiderseitigen Tarifbindung gilt zwischen den Parteien gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG der BAT unmittelbar und zwingend. Demgemäß hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht betrachtet jedes einzelne vom Kläger erstattete Sachverständigengutachten als selbständigen Arbeitsvorgang. Zu diesem Ergebnis gelangt es, obwohl es vom zutreffenden Rechtsbegriff des Arbeitsvorganges der Senatsrechtsprechung ausgeht und näher ausführt, die damit zusammenhängenden Einzelaufgaben des Klägers seien wegen ihres inneren Zusammenhanges nicht voneinander trennbar, auch seien alle Begutachtungen des Klägers rechtlich gleichwertig.
Dieser Beurteilung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat, und zwar gerade aus den vom Landesarbeitsgericht selbst hervorgehobenen Gründen und aufgrund seiner Feststellungen, zwar weitgehend in der Begründung, jedoch nicht im Ergebnis zu folgen. Im Rahmen der dem Revisionsgericht aufgrund des vorgegebenen Begriffes des Arbeitsvorganges eingeräumten Möglichkeit, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst bestimmen zu können (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - mit weiteren Nachweisen), nimmt der Senat vielmehr aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und unter Heranziehung seiner weiteren Rechtsausführungen an, daß die ausschließlich aus der Erstattung von Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen der ZPO und StPO bestehende Tätigkeit des Klägers lediglich einen großen Arbeitsvorgang bildet.
Dem Kläger ist nämlich von der Beklagten ganz allgemein und im Sinne einer außergewöhnlichen Funktion die Aufgabe zugewiesen worden, Gutachten über die gesetzlich zulässige Höhe für preisfreien Wohnraum in M für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Verwaltungen zu erstatten. Wenn der Kläger aber nach dem unstreitigen Sachverhalt und nach den entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts alle damit zusammenhängenden Aufgaben selbst und eigenverantwortlich erledigt, indem er aufgrund der beigezogenen Haus- und Bauakten sowie aufgrund der Ortsbesichtigungen alle wertbildenden und damit entscheidungserheblichen Tatsachen feststellt und aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen alsdann seine rechtlichen Schlüsse im Hinblick auf die jeweils zur Beurteilung stehenden gesetzlichen Bestimmungen zieht, dann dient seine gesamte Tätigkeit einem einheitlichen, weitreichenden Arbeitsergebnis, nämlich der sach- und fachgerechten Erstellung von Sachverständigengutachten für Gerichts- und Verwaltungszwecke in eigener und alleinverantwortlicher Zuständigkeit. Da der Kläger alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie es nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften bei der Erstattung von Sachverständigengutachten erforderlich ist, selbst ausführt, stehen Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten fest. Soweit sie nicht schon eigentlicher Bestandteil der Gutachtenerstattung sind, sind infolgedessen auch alle diesbezüglichen Rand- und Detailaufgaben des Klägers zumindest Zusammenhangstätigkeiten, was mit Recht auch das Landesarbeitsgericht hervorhebt. Schließlich sind nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, was angesichts der vorliegenden außergewöhnlichen Fallgestaltung und der besonderen Funktion eines gerichtlichen Sachverständigen auch ganz naheliegend ist, die einzelnen Aufgaben des Klägers im Bereiche der Gutachtenerstellung aufgrund ihres unlösbaren inneren Zusammenhanges, aber auch die einzelnen Sachverständigengutachten aufgrund der notwendig geforderten Einheitlichkeit und Konsequenz der Beurteilungsgrundsätze nicht voneinander trennbar und zudem durchweg rechtlich gleich zu bewerten. Letzteres begründet das Landesarbeitsgericht zutreffend damit, die Sachverständigengutachten seien durchweg zu denselben gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts und des Strafrechts zu erstatten.
Die vorstehende Beurteilung entspricht auch der Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes würde nach der Senatsrechtsprechung nur dann zu gelten haben, wenn die einzelnen Gutachtengruppen unterschiedliche Anforderungen stellen würden und daher eine unterschiedliche tarifliche Bewertung in Betracht käme und außerdem eine tatsächliche Trennbarkeit innerhalb der Gesamtaufgabenstellung möglich wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Beides ist vorliegend jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall.
Revision und Revisionserwiderung erheben insoweit keine Einwendungen.
2. Weiter hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Kläger den "technischen Angestellten" zuzurechnen ist und deshalb für ihn die Merkmale für technische Angestellte der Vergütungsordnung zum BAT heranzuziehen sind, wovon in Übereinstimmung mit der von beiden Parteien in den Tatsacheninstanzen vertretenen Rechtsauffassung beide Vorinstanzen ausgegangen sind, oder zu den Verwaltungsangestellten gehört und deswegen die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale gelten.
Nach der Senatsrechtsprechung sind als "technische Angestellte" solche Angestellten anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. auch dazu das bereits genannte Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - mit weiteren Nachweisen).
Das Landesarbeitsgericht betrachtet den Kläger als technischen Angestellten. Zwar führt es aus, die Tätigkeit des Klägers sei keine "typische technische Problemstellung", sondern liege im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich. Gleichwohl meint das Landesarbeitsgericht, der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Klägers sei technischer Art, insbesondere hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellungen, die für die seine Sachverständigengutachten anfordernden Gerichte besonders bedeutsam seien und vorwiegend technische Fachkenntnisse erforderten. Trotz gewisser, von ihm angedeuteter Zweifel folgert daher das Landesarbeitsgericht: "Nach Auffassung der Berufungskammer ist in diesem Sinne die größere Nähe der Arbeit des Klägers zur ingenieurmäßigen Gutachtertätigkeit noch zu bejahen."
Auch dieser Beurteilung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist, wie im Gegensatz zur rechtlichen Argumentation der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nunmehr auch die Revision richtig annimmt, der Kläger als Verwaltungsangestellter anzusehen, so daß für ihn die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst gelten. Dazu weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Landesarbeitsgericht möglicherweise schon nicht vom zutreffenden Rechtsbegriff des technischen Angestellten im Sinne der Terminologie der Anlage 1 a zum BAT und der entsprechenden Senatsrechtsprechung ausgegangen ist, weil es sich dazu in allgemein-abstrakter Weise nicht geäußert hat. Die Revision weist weiter zutreffend darauf hin, daß es insoweit ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage geht, die die Parteien eines Rechtsstreits nicht "unstreitig stellen" können (vgl. BAG 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen), so daß die Gerichte auch nicht an eine entsprechende übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien gebunden sind.
Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger über eine technische Ausbildung als Fachhochschulingenieur im Bauwesen und damit über technische Fachkenntnisse verfügt, die bei seiner Aufgabenstellung ersichtlich nützlich und zweckdienlich sind. Das ist jedoch für die tarifliche Zuordnung seiner Tätigkeit nicht entscheidend. Rechtlich maßgeblich ist vielmehr, ob die nach dem Arbeitsvertrag der Parteien geschuldete Tätigkeit des Klägers eine technische Ausbildung bzw. die technischen Fachkenntnisse eines Ingenieurs ihrerseits erfordert und sich damit als sogenannte "entsprechende Tätigkeit" im Sinne der diesbezüglichen Anforderung in den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte darstellt.
Das ist bei der vorliegenden Fallgestaltung nach der Meinung des Senats in Übereinstimmung mit der Revision nicht der Fall. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Verwaltungen Sachverständigengutachten nach den Erfordernissen des Verfahrensrechts in einem Spezialgebiet des Mietrechts, d. h. insbesondere zu Fragen der §§ 2 ff. MHRG sowie des § 5 WiStG, zu erstatten hat. Dabei geht es jeweils konkret um die Angemessenheit von Mietzinsen, also um Fragen des Mietrechts, des Rechts der mietzinsbildenden Faktoren und im Zusammenhang damit auch des Strafrechts. Zwar kommt es dabei jeweils auch auf Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der jeweiligen Gebäude und Wohnräume an, wie sich insbesondere aus § 5 WiStG ergibt, womit der Kläger vorzugsweise beschäftigt wird. Damit ist die Tätigkeit des Klägers der eines Baupreisprüfers vergleichbar, den der Senat ebenfalls - trotz eines gewissen technischen Bezuges seiner Tätigkeit - als Verwaltungsangestellten angesehen hat (vgl. das Urteil des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Auch vorliegend verkennt der Senat nicht, daß für die Tätigkeit des Klägers, insbesondere soweit er in den einzelnen Wohngebäuden und Wohnungen den Augenschein einnimmt und auf diese Weise die Feststellungen für seine Begutachtungen trifft, in beschränktem Umfange technische Fachkenntnisse notwendig sind. Zwingend gefordert werden technische Fachkenntnisse, wie sie eine Fachhochschulingenieursausbildung vermittelt, jedoch zur Feststellung der Art, Größe, Beschaffenheit und Lage der jeweiligen Grundstücke und Wohnungen nicht, wie auch die Revision richtig hervorhebt und sogar das Landesarbeitsgericht andeutungsweise selbst anerkennt. Erst recht gilt das für die rechtlich entscheidende Auswertung der Tatsachenfeststellungen des Klägers in seinen Gutachten. Diese Tätigkeit erfordert nahezu ausschließlich Kenntnisse in den zuvor genannten Rechtsgebieten des Mietrechts und Strafrechts, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie auf wirtschaftlich-kaufmännischem Gebiet, insbesondere im Preisgefüge für Wohnungen im Raum M.
Diese Beurteilung des Senats wird bestätigt durch die zu den instanzgerichtlichen Akten gelangten Sachverständigengutachten des Klägers. Sie enthalten jeweils zunächst eine darstellende Beschreibung der zu begutachtenden Objekte, wobei z.B. näher auf gute Verkehrsverbindungen zum Stadtzentrum, erreichbare Einkaufsmöglichkeiten, die Bauweise der Gebäude und deren jeweilige Nutzung (Wohnungen, Gewerbebetriebe usw.) eingegangen wird. Alsdann werden im einzelnen Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten geschildert, wobei näher beispielsweise auf die Art der Fußböden, die Art der Verlegung der elektrischen Leitungen, die Art der Beheizung und den Stand der sanitären Ausstattung eingegangen wird. Hierauf folgt in den Gutachten jeweils die eigentliche Wohnwertbeurteilung und die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Während hiernach also schon für die Tatsachenfeststellungen des Klägers in aller Regel nur geringe technische Fachkenntnisse und jedenfalls nicht solche eines Bauingenieurs gefordert werden, fehlt bei den den Schwerpunkt der Gutachtenerstattung ausmachenden rechtlich-wirtschaftlichen Schlußfolgerungen des Klägers jeder technische Bezug. Insoweit handelt es sich vielmehr um Aufgaben im kaufmännisch-wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich, wie auch der Inhalt des Mietspiegels für M zeigt, mit dem der Kläger ständig umzugehen hat.
Bei dieser seiner Beurteilung berücksichtigt der Senat auch, daß die Beklagte, wie der Kläger selbst nicht bestreitet, die von ihm im Wege des Augenscheines durchgeführten Tatsachenfeststellungen auch von technisch nicht vorgebildeten Bediensteten erfolgreich und sachgerecht durchführen läßt. Der Senat nimmt weiter Bedacht darauf, daß nach der schon vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 21. April 1982 - VIII ZA 2/82 - NJW 1982, 1701) die Tätigkeit des Klägers der allgemeiner Gebäudeschätzer entspricht, die Verkehrs- und Ertragswerte von Grundstücken festzustellen haben, so daß nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofes auch von diesem nichttechnischen Personenkreis sachverständige Mietpreisbewertungen vorgenommen werden können. Das geschieht im übrigen, wie die Revision weiter zutreffend darlegt, praktisch auch durch Diplomkaufleute und Diplom-Immobilienwirte sowie Bedienstete von Notaren und Kreditinstituten.
Damit hat die Tätigkeit des Klägers keinen technischen Charakter im Sinne der Differenzierung der Vergütungsordnung zum BAT und der entsprechenden Senatsrechtsprechung. Das gilt auch nach ihrer Art und Zweckbestimmung, weil ihr tatsächlicher und rechtlicher Schwerpunkt in der Begutachtung von Fragen aus verschiedenen Rechtsgebieten unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge liegt. Für die behördliche Übung gilt nichts anderes. Das Amt für Wohnungswesen der Beklagten ist keine technische Dienststelle wie etwa ein Bauamt, wobei es unerheblich ist, daß es darin auch eine sogenannte "technische Abteilung" gibt. Entscheidend für ihre tarifliche Zuordnung ist ohnehin die auszuübende Tätigkeit des Klägers.
3. Heranzuziehen sind daher die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den kommunalen Verwaltungsdienst (VKA), woran der außergewöhnliche, atypische Charakter der Tätigkeit des Klägers nichts ändert (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Hiernach sind zu vergüten
nach VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
nach VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist,
nach VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt und
nach VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b heraushebt.
Diese Fallgruppen bauen aufeinander auf, so daß zunächst zu überprüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die jeweils qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt werden (vgl. die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Zwar hat der Kläger in der Annahme und in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Rechtsauffassung der Beklagten, er sei ein technischer Angestellter, sich gegenüber den Tatsachengerichten auf die vorstehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nicht gestützt. Nachdem er jedoch vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst hingewiesen worden ist, hat der Kläger sich als Revisionsbeklagter gemäß § 139 ZPO auch darauf berufen und ausgeführt, er erfülle die vorstehenden aufeinander aufbauenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Demgemäß wird das Landesarbeitsgericht nunmehr zu überprüfen haben, ob und inwieweit das zutreffend ist. Der erkennende Senat kann die entsprechende Subsumtion angesichts der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe und des entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes nicht selbst vornehmen.
4. Nach den aufgezeigten Grundsätzen wird das Landesarbeitsgericht zunächst zu berücksichtigen haben, daß die Tarifvertragsparteien in den Merkmalen der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a mit "gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach fordern (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Dabei sind nicht nur die von ihm benötigten Kenntnisse des Klägers in den verschiedenen Rechtsgebieten und im Verwaltungsbereich zu berücksichtigen, sondern auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören auch seine wirtschaftlich kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).
Außerdem fordern die Tarifvertragsparteien innerhalb der rechtserheblichen Arbeitsvorgänge, d. h. vorliegend bei der Erstattung der Sachverständigengutachten, die Erbringung selbständiger Leistungen, wobei von der entsprechenden Legaldefinition dieses Begriffes durch die Tarifvertragsparteien auszugehen ist (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei wird das Landesarbeitsgericht Bedacht darauf zu nehmen haben, daß der Kläger schon nach den bisherigen gerichtlichen Feststellungen seine Sachverständigengutachten in vollem Umfange selbständig und selbstverantwortlich erstellt.
5. In seinen Urteilen vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der erkennende Senat, nachdem in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung daran Zweifel aufgetaucht waren, mit näherer Begründung entschieden, daß sowohl die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT (BL) für technische Angestellte als auch diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst, obwohl darin in größerer Zahl und teilweise sogar kumuliert unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, verfassungskonform und justitiabel sind. Sie verstoßen, wie der Senat im einzelnen dargelegt hat, weder gegen das für Rechtsnormen geltende Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das gilt auch vorliegend, obwohl die Tarifvertragsparteien auf die für die Tätigkeit geforderte Verantwortung bei den allgemeinen Verwaltungsangestellten zweimal, nämlich erstmals in VergGr. IV b und alsdann nochmals in VergGr. III (jeweils Fallgruppe 1 a VKA), abstellen.
Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner neuerlichen Beurteilung jedoch zu berücksichtigen haben, daß der Senat seine vorgenannten Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - (beide zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Anlaß genommen hat, seine bisherige Rechtsprechung - soweit erforderlich - zu überprüfen, wobei sie teilweise auch aufzugeben und zu ändern war. Das gilt nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auch für die vorliegend anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Kommunen, die sich insoweit nach Inhalt und Rechtssystematik von denen für Bund und Länder nicht unterscheiden.
a) Aufgegeben hat der Senat insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu dem Qualifizierungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a. Hier hat der Senat zunächst klargestellt, daß die Tarifvertragsparteien bei dieser Qualifizierung eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung fordern, indem sie in den Merkmalen ausdrücklich eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen.
Weiter hat der Senat in den beiden angezogenen und vom Landesarbeitsgericht zu berücksichtigenden Urteilen klargestellt, daß die Tarifvertragsparteien mit dem Rechtsbegriff der "Verantwortung" bzw. der "besonders verantwortlichen Tätigkeit", womit inhaltlich dasselbe gemeint ist, nicht auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angestellten abstellen, auch nicht auf die sogenannte "politische Verantwortung". Vielmehr ist nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der entsprechenden Tarifnormen, auch der vorliegend heranzuziehenden der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a (VKA), auf die Bedeutung des Wortes "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, d. h. die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, daß innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt, was beispielsweise mit der entsprechenden Verantwortung von Eltern, Lehrern, Ärzten, Ingenieuren oder Redakteuren erläutert wird (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Bd. 32, S. 2729). In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" auch im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen (vorliegend etwa die Prozeßparteien oder angeschuldigte Personen), Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche oder fachliche Resultate oder - wie etwa bei dem Einsatz von Computern - auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt.
Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat keineswegs, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich ist. Der Senat verkennt weiter nicht, daß die Tarifvertragsparteien innerhalb der Vergütungsordnung zum BAT mehrfach und sogar schon innerhalb der vorliegend heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst zweimal auf das Maß der Verantwortung des Angestellten abstellen (vgl. VergGr. IV b BAT und VergGr. III BAT jeweils Fallgruppe 1 a). Darauf kommt es jedoch bei der Interpretation der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a, die zunächst vom Landesarbeitsgericht zu überprüfen sind, nicht entscheidend an. Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien durchweg den Begriff der "Verantwortung" bzw. der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" seiner rechtlichen Terminologie nach in gleicher Weise. Trotzdem sind Art und Inhalt der Verantwortung jeweils unterschiedlich danach, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifvertragsparteien die Heraushebung durch das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung fordern. Demgemäß wird das vom Landesarbeitsgericht zunächst zu überprüfende Qualifikationsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a, daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.
Da die Tarifvertragsparteien - wie auch sonst in der Vergütungsordnung zum BAT - in den Merkmalen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a (VKA) darauf verzichten, konkrete Gründe für die Verantwortung des Angestellten zu normieren, ist im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung daran festzuhalten, daß Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung eines Angestellten unter Vorgesetzte unschädlich sein können und damit der Annahme der besonderen Verantwortung nicht schlechthin entgegenstehen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Darauf kommt es jedoch vorliegend schon deswegen nicht an, weil der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Sachverständigengutachten allein und alleinverantwortlich erstellt.
b) Demgegenüber fordern die alsdann zu überprüfenden Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b (VKA) eine Heraushebung aus VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a in zweifacher Weise. Einmal wird eine Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit verlangt und daneben eine solche durch ihre "Bedeutung".
In den beiden zuvor genannten Urteilen hat der Senat im einzelnen ausgeführt, daß und warum die Tarifvertragsparteien bei den beiden tariflichen Anforderungen der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit jeweils ein unterschiedliches Maß der Heraushebung fordern. Demgemäß wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b zunächst einmal eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung durch das Maß der Schwierigkeit der Tätigkeit über die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a hinaus gefordert wird. Außerdem muß sich die Tätigkeit noch durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a herausheben.
c) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu beachten haben, daß sich nach dem Inhalt der beiden angezogenen Urteile des Senats, die insoweit die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigen, die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten bezieht, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Demgemäß wird in VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b (VKA) ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfalle aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (vgl. auch dazu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Auch hier wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich in keiner Weise beschränken. Es wird lediglich gefordert, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muß sich ihre Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß (vgl. auch dazu die beiden zuletzt genannten Urteile des Senats mit weiteren Nachweisen).
d) Demgegenüber knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der Bedeutung des Aufgabengebietes (VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b VKA) - anders als bei der Anforderung der Schwierigkeit - an die Auswirkungen der Tätigkeit an, wobei sie bei der Verwendung des Wortes "Bedeutung" vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgehen. Danach ist etwas "von Bedeutung", wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat (vgl. Meyers Enzykl. Lexikon, Deutsches Wörterbuch, Bd. 30, S. 316), wobei auch der Gesetzgeber den Begriff der "Bedeutung" häufig in gleicher Weise verwendet (vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sowie § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), ohne ihn selbst zu definieren. Entsprechend verfahren auch die Tarifvertragsparteien. Auch sie sehen davon ab, den Rechtsbegriff der "Bedeutung der Tätigkeit" gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, so daß grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet ist, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Demgemäß wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß es bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b lediglich darauf ankommt, ob - gemessen an den Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a - die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten - aus welchem Grund auch immer - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
e) Wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Tätigkeit des Klägers den tariflichen Erfordernissen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b entspricht, wird es sodann zu überprüfen haben, ob auch die qualifizierenden Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a im Sinne des Klagebegehrens erfüllt werden.
Hier fordern die Tarifvertragsparteien schon nach dem Tarifwortlaut nochmals eine erhebliche Heraushebung aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung. Schon nach dem Tarifwortlaut wird hier - ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b - eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was auch im Hinblick darauf geboten ist, daß es sich bei der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Dagegen verwenden die Tarifvertragsparteien rechtsterminologisch in den Vergütungsgruppen IV b BAT und III (jeweils Fallgruppe 1 a VKA) den Begriff der Verantwortung der Tätigkeit in gleicher Weise, auch in beiden Fällen ohne jede inhaltliche Begrenzung oder Einschränkung. Damit kommt es bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a (VKA) entscheidend darauf an, daß darin - anders als in der niedrigeren Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 a - eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung auf der Grundlage der voll erfüllten Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 b gefordert wird, womit - trotz Verwendung desselben Rechtsbegriffes - jedenfalls höhere Anforderungen gestellt werden. Demgemäß müssen auch jeweils andere Tatumstände die Heraushebung durch das Maß der Verantwortung einmal im Rahmen der Merkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und alsdann im Rahmen der Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a begründen. Dabei umfaßt der tatrichterliche Beurteilungsspielraum auch die Befugnis, darüber zu bestimmen, welche Tatsachen jeweils zur Begründung bei den einzelnen unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. bei deren mehrmaliger Verwendung durch die Tarifvertragsparteien herangezogen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus den dargelegten Gründen können jedoch dieselben Tatumstände jedenfalls nicht gleichermaßen die besondere Verantwortung der Tätigkeit im Sinne der Erfordernisse der VergGr. IV b und VergGr. III BAT (jeweils Fallgruppe 1 a) begründen.
Da die tariflichen Tätigkeitsmerkmale auch hier keine entsprechende Einschränkung vorsehen, ist auch bei den Merkmalen der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Dezernenten unschädlich (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Darauf wird es vorliegend jedoch schon deswegen nicht ankommen, weil der Kläger seine Sachverständigengutachten den verfahrensrechtlichen Vorschriften der ZPO und StPO entsprechend nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts völlig selbständig und selbstverantwortlich erstellt und ggf. beeidigt bzw. in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert.
Bei ihrer Auslegung durch den Senat erweisen sich aus den zuvor dargelegten Gründen trotz der zweimaligen Verwendung desselben Qualifizierungsmerkmals der besonderen Verantwortung der Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a (VKA) als justitiabel und dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechend, wobei es entscheidend darauf ankommt, daß dieses tarifliche Qualifizierungsmerkmal jeweils von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt her zu überprüfen, demgemäß bei der Subsumtion auch jeweils mit anderen Tatumständen zu begründen und damit trotz Verwendung desselben Rechtsbegriffes durch die Tarifvertragsparteien an beiden Stellen inhaltlich unterschiedlich ist. Gegen eine nochmalige, rechtlich nicht näher qualifizierte Heranziehung des Tarifmerkmals der besonderen Verantwortung der Tätigkeit im Bereiche aufeinander aufbauender Vergütungs- und Fallgruppen für denselben Kreis von Angestellten bestehen dagegen nach der Auffassung des Senats wegen der Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtliche Bedenken. Merkmale mit einer dritten, rechtlich gleichartigen Heraushebung sind vorliegend nicht anzuwenden.
6. Während nach aller Erfahrung eine unmittelbare Inanspruchnahme von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch von ihren Maßnahmen betroffene außenstehende Dritte praktisch kaum vorkommt und deswegen darauf grundsätzlich bei der Auslegung der tariflichen Anforderung der Verantwortlichkeit der Tätigkeit auch nicht abgestellt werden kann, ist demgegenüber vorliegend angesichts der Besonderheit des gegebenen Falles bei dem Maß der vom Kläger geforderten Verantwortung zu beachten, daß er nicht etwa nur im Namen seines öffentlichen Dienstherrn amtliche Auskünfte erteilt, wie es § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ArbGG vorsehen, sondern in einer für den öffentlichen Dienst ungewöhnlichen, atypischen Funktion ausschließlich im eigenen Namen als Sachverständiger für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstige Behörden nach den entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 402 ff. ZPO, §§ 72 ff. StPO) tätig wird und demgemäß für diese seine Tätigkeit - wie ein freiberuflich tätiger Sachverständiger - die alleinige fachliche und persönliche Verantwortung auch nach außen hin trägt. Damit haftet aber auch der Kläger wie jeder gerichtliche Sachverständige (jedenfalls im Falle seiner Beeidigung, aber auch sonst trotz gewisser Streitfragen) nach außen gemäß § 276 BGB für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, wobei zu berücksichtigen ist, daß derartige Schadenersatzansprüche insbesondere in Zivilprozessen unterlegener Prozeßparteien bzw. in Strafverfahren verurteilter Personen gegen darin tätig gewordene Sachverständige nicht ganz selten sind (vgl. BGHZ 62, 54, 56; BGHZ 59, 310, 312, 315; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 402 Übers. Anm. 3 B; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., vor § 402 V 3; Jessnitzer, K., Der gerichtliche Sachverständige, 7. Aufl., S. 297 und Bremer, Heinz, Der Sachverständige, 2. Aufl., S. 64 ff.).
Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben.
Fundstellen
BAGE 51, 356-374 (LT1-3) |
RdA 1986, 337 |
AP Nr 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3) |
PersV 1988, 320-327 (LT1-3) |