Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung stand.
I. Die auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes gerichteten Anträge, der Klägerin Vergütung nach VergGr. IVa BAT nebst Zinsen zu zahlen, sind zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig; insbesondere hat die Klägerin ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der Feststellung. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen. Von dem beklagten Land kann erwartet werden, daß es auch einem Feststellungsurteil nachkommt, so daß die Feststellungsklage sowohl hinsichtlich der bei Klageerhebung fälligen als auch bezüglich der später fällig werdenden Forderungen zulässig ist (vgl. 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 7. September 1994 – 10 AZR 716/93 – AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 44; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 –; Senat 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 –).
2. Die Klage ist insoweit aber nicht begründet. Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte zu.
a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Anlage 1a (Allgemeine Vergütungsordnung) zum BAT herleiten. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund des Arbeitsvertrages vom 8./19. August 1975 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den für Lehrkräfte durch Verordnungen, Richtlinien und Erlasse getroffenen Sonderregelungen Anwendung. Gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Allgemeinen Vergütungsordnung gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die SR 2 l fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Lehrkräfte sind gemäß der Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2 l I BAT Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. BAG 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 48).
Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, denn sie unterrichtet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an einer Kaufmännischen Berufsschule und Berufsfachschule Wirtschaft. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen umfaßt auch Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Tarifgruppen (BAG 21. Oktober 1992 – 4 AZR 28/92 – AP BAT § 23a Nr. 26; 1. September 1993 – 10 AZR 462/91 – ZTR 1994, 212). Daher ist sowohl die direkte Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ausgeschlossen als auch der Rückgriff auf die Vergütungsordnung im Wege der Lückenausfüllung (BAG 31. Januar 1973 – 4 AZR 258/72 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO BL Stand Dezember 2002 Teil II BL Anm. 4).
b) Aus den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht.
aa) Die Richtlinien des Finanzministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 12. August 1992 lauten, soweit vorliegend von Belang, wie folgt:
“1 Allgemeine Grundsätze
Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, integrierten Gesamtschulen und Orientierungsstufen oder an Schulkindergärten für schulpflichtige Kinder werden eingruppiert,
1.1 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen,
nach den Nrn. 2.1 bis 2.7,
1.2 wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen,
nach den Nrn. 3.1 bis 3.8.4.
2 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen
2.1 Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn der Angestellte die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet hat.
…
3 Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Nr. 2 fallen, werden wie folgt in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT eingruppiert:
3.1 Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen
…
3.1.19 Lehrer
für Kurzschrift |
|
und Maschinenschreiben |
Verg. Gr. Vc |
nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in |
dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. Vb |
…
3.4 Lehrkräfte an Gymnasien
…
3.4.4 Lehrer
ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3,
die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissen- |
wissenschaftlichen Fach erteilen, |
Verg. Gr. IVb |
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und |
in dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. IVa |
…
3.4.14 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
mit staatlicher |
oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gym- |
nastiklehrerprüfung |
Verg. Gr. Vb |
…
3.4.17 Sonstige Lehrkräfte
werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen (Nrn. 3.1.10 bis 3.1.12 sowie 3.1.19 und 3.1.20) eingruppiert.
3.5 Lehrkräfte an beruflichen Schulen
3.5.1 Lehrer
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlußexamen,
die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem |
Studium entsprechenden Fach erteilen, |
Verg. Gr. IIa |
nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit |
und in dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. Ib |
…
3.5.2 Lehrer
mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlußexamen,
die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wis- |
senschaftlichen Fach erteilen, |
Verg. Gr. III |
…
3.5.3 Lehrer
mit mindestens sechssemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule und Abschlußexamen,
die überwiegend Unterricht in zwei ihrem Studium entsprechen wissenschaftlichen Fächern |
erteilen, |
Verg. Gr. III |
…
3.5.4 Lehrkräfte
ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3
mit anderweitiger abgeschlossener Hochschulausbildung, die in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen |
Fach erteilen, |
Verg. Gr. IVa |
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und |
in dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. III |
(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Nummern 3.5.5 bis 3.5.9)
3.5.5 Lehrkräfte
ohne Ausbildung nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.4,
die überwiegend Unterricht in mindestens einem wis- |
senschaftlichen Fach erteilen, |
Verg. Gr. IVb |
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und |
in dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. IVa |
…
3.5.7 Technische Lehrer
mit Meisterprüfung oder staatlicher Prüfung bzw. staatlicher Anerkennung
als Techniker
oder
mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinen- |
schreiben |
Verg. Gr. Vb |
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und |
in dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. IVb |
3.5.8 Technische Lehrer
mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinen- |
schreiben |
Verg. Gr. Vc |
nach achtjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in |
dieser Vergütungsgruppe |
Verg. Gr. Vb |
3.5.9 Sonstige Lehrkräfte
werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien (Nrn. 3.4.5 bis 3.4.17) eingruppiert.
…
3.8.3 Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. …”
bb) Nach den zutreffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden vorliegend die Eingruppierungsrichtlinien für diejenigen Lehrkräfte Anwendung, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (Nrn. 3.1 bis 3.8.4). Zwar hat die Klägerin in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, das beklagte Land hätte ihr die Möglichkeit der Verbeamtung einräumen müssen. Sie hat jedoch keinen Sachvortrag gehalten, aus dem sich die Erfüllung der hierfür normierten Voraussetzungen herleiten ließe. In der Revisionsinstanz nimmt sie – insoweit zutreffend – nur noch Bezug auf die für sogenannte Nichterfüller geltenden Bestimmungen der Eingruppierungsrichtlinien.
(1) Die Klägerin ist Lehrkraft an einer beruflichen Schule iSv. Nr. 3.5 der Richtlinien. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unterfällt die Kaufmännische Berufsschule und Berufsfachschule, an der die Klägerin beschäftigt ist, diesem Begriff.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind arbeitsvertraglich in Bezug genommene Erlasse nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Danach ist der wirkliche Wille des Erlaßgebers zu erforschen, wobei der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse ein wichtiges Auslegungskriterium darstellt (6. September 1989 – 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26; 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 34; 15. November 2000 – 10 AZR 582/99 – ZTR 2001, 225). Es liegt nahe, daß es sich bei dem vom Erlaßgeber gewählten Begriff der beruflichen Schule um einen Oberbegriff handelt, der jedenfalls auch die in § 10 SchG des beklagten Landes (Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 [GBl. S. 397], zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000 [GBl. S. 533]) genannte Berufsschule und die in § 11 SchG normierte Berufsfachschule umfaßt; die hier in Rede stehende Schule besteht ihrer Bezeichnung nach aus den beiden genannten Schultypen, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat.
(2) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt keiner der unter Nr. 3.5 der Eingruppierungsrichtlinien genannten Ziffern, die eine Eingruppierung in VergGr. IVa BAT regeln. Da die Klägerin nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt, liegen die Voraussetzungen der Nrn. 3.5.1 bis 3.5.4 nicht vor. Auch erfüllt sie nicht die zu Nr. 3.5.5 genannte Voraussetzung der überwiegenden Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach. Bei dem Fach Sport handelt es sich nicht um ein wissenschaftlichen Fach im Sinne der Richtlinien; dies trägt auch die Klägerin nicht vor. Darüber hinaus unterrichtet die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts überwiegend im Fach Textverarbeitung.
Auch bei dem Unterrichtsfach Textverarbeitung handelt es sich im Lande Baden-Württemberg nicht um ein wissenschaftliches Fach. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der Textgestaltung/Textverarbeitung mittels PC ist zu den berufspraktischen Fächern zu zählen, weil dadurch Fähigkeiten vermittelt werden, welche im heutigen Berufsleben allgemein zur Grundbildung gehören (so auch BAG 15. November 2000 – 10 AZR 582/99 – ZTR 2001, 225 für eine vergleichbare Regelung in Nordrhein-Westfalen). Die nach Auffassung der Klägerin bestehende Vergleichbarkeit mit einem wissenschaftlichem Fach reicht nicht aus, denn die Unterrichtserteilung in einem Fach, das einem wissenschaftlichem (nur) “vergleichbar” ist, genügt nicht den Anforderungen gemäß Nr. 3.5.5 der Richtlinien. Im übrigen ist diese Vergleichbarkeit zweifelhaft, denn das Fach Textverarbeitung vermittelt keine vertieften Fertigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, sondern beschränkt sich, wie sich auch aus dem klägerischen Vorbringen und der Bezeichnung des Fachs ergibt, auf die Verwendung vorgegebener Programme wie Microsoft Word, Excel, Internet Explorer etc.; Programmierkenntnisse oä. werden nicht vermittelt.
Es kann dahinstehen, ob, wie das Landesarbeitsgericht meint, das Fach Textverarbeitung funktional an die Stelle des Fachs Maschinenschreiben getreten ist und sich die Eingruppierung der Klägerin also nach den Nrn. 3.5.7 bzw. 3.5.8 richtet oder ob die Klägerin “Sonstige Lehrkraft” im Sinne der Nr. 3.5.9 ist. In beiden Fällen gelangt man allenfalls zur Eingruppierung in VergGr. IVb BAT. Diese ist vorgesehen für technische Lehrer mit staatlicher Prüfung für Kurzschrift und Maschinenschreiben nach sechsjähriger Bewährung (Nr. 3.5.7 der Richtlinien). Wendet man dagegen Nr. 3.5.9 (Sonstige Lehrkräfte) an, kann unter den Nrn. 3.4.5 bis 3.4.17 nur auf Nr. 3.4.14 (Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung) oder Nr. 3.4.17 (Sonstige Lehrkräfte) zurückgegriffen werden. Nr. 3.4.14 führt auch nach Bewährungsaufstieg lediglich zur VergGr. IVb BAT. Nr. 3.4.17 verweist auf die möglicherweise einschlägige Nr. 3.1.19 der Richtlinien; nach dieser Ziffer wäre die Klägerin jedoch auch nach Bewährungsaufstieg nur in VergGr. Vb BAT eingruppiert.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Leistungsbestimmung durch die Eingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes entspreche nicht billigem Ermessen. Für die Heranziehung des § 315 BGB ist nur dann Raum, wenn die Bestimmung des Entgeltes einseitig erfolgt, eine konkrete einzelvertragliche Vereinbarung hierzu also fehlt. Werden im Arbeitsvertrag Eingruppierungsrichtlinien als Vergütungsregelung vereinbart, sind die Parteien hieran so lange gebunden, bis andere Regelungen an die Stelle der bei Vertragsschluß geltenden Richtlinien treten (BAG 24. September 1980 – 4 AZR 744/78 – BAGE 34, 173 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 7; 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23 = AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 34; 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 149 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 73). Umstände, aus denen sich ergibt, daß nach Abschluß des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1975 oder nach Erweiterung der Unterrichtstätigkeit auf das Fach Textverarbeitung das beklagte Land die Eingruppierungsrichtlinien zu Lasten der Klägerin geändert hätte, hat diese nicht vorgetragen. Soweit sie geltend macht, die Erweiterung ihrer Tätigkeit auf das Fach Textverarbeitung beruhe nicht auf einer Abrede der Parteien, kann hieraus keine einseitige Leistungsbestimmung des beklagten Landes gefolgert werden. Denn die Klägerin trägt nicht vor, auf Grund welcher Umstände sich das beklagte Land eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts berühmt bzw. ein solches ausgeübt hat. Daher kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht zu III. der Gründe des angefochtenen Urteils die einvernehmliche Vertragsänderung in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat. Im übrigen meint auch die Klägerin nicht, die Übertragung des zweiten Unterrichtsfachs widerspreche billigem Ermessen, sondern bezieht diesen Einwand nur auf die Vergütungshöhe. Diese stand auf Grund des in Bezug genommenen Eingruppierungserlasses schon vor der Übertragung der Tätigkeit fest.
d) Die Eingruppierungsrichtlinien verletzen nicht das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung.
aa) Die Eingruppierungsrichtlinien gelten vorliegend nur durch arbeitsvertragliche Bezugnahme. Daher geht es nicht um die Auslegung von Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen, zB Tarifverträgen, die sich am Gleichheitssatz des Art. 3 GG messen lassen müßten, sondern um die Anwendung des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 16. September 1987 – 4 AZR 207/87 – ZTR 1988, 216).
bb) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79; 21. Juni 2000 – 5 AZR 806/98 – AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Stellt der Arbeitgeber ein Vergütungssystem auf, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz hierauf anwendbar (BAG 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).
cc) Die Revision meint zu Unrecht, das beklagte Land dürfe nicht nach der abgeschlossenen Ausbildung differenzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen (6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61). Damit kann auch das beklagte Land als Erlaßgeber für die Eingruppierung einen bestimmten Schulabschluß und eine nachfolgende Weiterbildung durch Studium an einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlußprüfung zur Voraussetzung erheben. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, daß die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte (BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – aaO; 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110). Ferner soll mit der höheren Vergütung auch der durch die längere Ausbildungsdauer und den späteren Berufseintritt verursachte niedrigere Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen werden (BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – aaO). Schließlich soll mit der Eingruppierung auch einer im allgemeinen vielseitigeren Verwendbarkeit Rechnung getragen werden (BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – aaO; 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – BAGE 76, 44 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 51 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 18; 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – BAGE 73, 20 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 106 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 56). Somit läge eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin selbst dann nicht vor, wenn man zu ihren Gunsten unterstellte, daß Lehrer, deren Tätigkeit mit der ihren vergleichbar ist, nur auf Grund eines höherwertigen Ausbildungsabschlusses höhere Vergütung erhalten.
dd) Auch die Auffassung der Klägerin, der Umstand, daß sie nunmehr in zwei Fächern unterrichtet, müsse zur Höhergruppierung führen, ist unzutreffend. Aus den Eingruppierungsrichtlinien ergibt sich kein generalisierendes Prinzip, wonach Lehrer allein wegen der Unterrichtserteilung in mehreren Fächern eine höhere Vergütung erhalten. Soweit die Klägerin hierzu die Nrn. 3.5.7 und 3.5.8 der Richtlinien heranzieht, verkennt sie, daß die Fächer Kurzschrift und Maschinenschreiben für Büroarbeiten qualifizieren und daher als zusammengehörig anzusehen sind, weshalb eine Tätigkeit in beiden Fächern eine Höhergruppierung bewirkt; dagegen hätte die Tätigkeit eines Lehrers für Kurzschrift in einem anderen Fach keine solche Wirkung. Auch den von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Nrn. 3.5.1 und 3.5.2 bzw. 3.5.3 und 3.5.4 des Erlasses liegen andere Konstellationen zugrunde. Die Differenzierung zwischen den beiden erstgenannten Ziffern beruht nicht auf der Anzahl der tatsächlich unterrichteten Fächer, sondern auf der – durch wissenschaftliche Ausbildung vermittelten – Fähigkeit zum Unterrichten in zwei Fächern. Auch für die höhere Eingruppierung genügt jedoch die Unterrichtserteilung in einem Fach. Im zweiten Fall (Nrn. 3.5.3 bzw. 3.5.4) differenziert der Erlaßgeber nicht allein nach der Anzahl der erteilten Fächer, sondern nach der Art der Ausbildung: Die Eingruppierung nach Nr. 3.5.3 setzt ein mindestens sechssemestriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sowie ein Abschlußexamen voraus, wohingegen für Nr. 3.5.4 jede anderweitige abgeschlossene Hochschulausbildung genügt.
ee) Sollte das Vorbringen der Klägerin bezüglich ihrer unterbliebenen Verbeamtung so zu verstehen sein, daß sie sich auf eine Ungleichbehandlung mit beamteten Lehrkräften berufen will, so bliebe dies ohne Erfolg. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den öffentlichen Arbeitgeber nur innerhalb eines Ordnungs- und Regelungsbereichs (BAG 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 289, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – BAGE 87, 180 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 149 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 73). Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen, gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, daß Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen (BAG 20. März 2002 – 4 AZR 90/01 – aaO; 28. Februar 1996 – 10 AZR 418/95 –; 28. Juni 1995 – 10 AZR 559/94 –).
II. Zu Recht haben die Vorinstanzen den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen, denn er ist entgegen § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Begehrt ein Kläger wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine höhere Leistung, so ist der Klageantrag auf diese zu richten (Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 253 Rn. 13 mwN; BGH 21. November 1968 – VII ZR 89/66 – NJW 1969, 233). Einer lediglich auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung gerichteten Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BGH 30. März 1984 – V ZR 119/83 – BGHZ 91, 32). Dies gilt ebenso für den vorliegenden Antrag, der lediglich auf Feststellung einer seitens des beklagten Landes bestehenden Anpassungspflicht gerichtet ist.