Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit. Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin
Leitsatz (amtlich)
- Soweit nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren, von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen sind, kommt es darauf an, daß die besondere persönliche Systemnähe ursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war. Dies wird in den Fällen der Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa bis dd der Übergangsvorschriften vermutet.
- Darüber hinaus bedarf es weiterer Umstände, die den Schluß auf eine Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe zulassen. Liegen solche nicht vor, kann allein aus der Ausübung einer Tätigkeit als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin nicht gefolgert werden, die Übertragung sei aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe erfolgt.
Normenkette
BAT-O § 19, Übergangsvorschriften Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.
Die Klägerin war vom 1. August 1964 bis zum 31. Juli 1970 als Fachlehrerin für die Fächer Deutsch und Geschichte an einer Oberschule der Stadt B… beschäftigt. Seit dem 1. August 1970 war sie Schulinspektorin beim Rat der Stadt B… und seit dem 1. August 1974 Bezirksschulinspektorin beim Rat des Bezirks …. Ihre Aufgaben richteten sich nach der Anweisung über die Stellung, die Vollmachten und die Tätigkeit der Schulinspektion und Berufsschulinspektion vom 15. September 1961 (Inspektionsordnung) auf der Grundlage von Dienstaufträgen des Leiters der Schulinspektion. Sie war Mitglied der SED und besuchte vom 16. September 1975 bis zum 20. Juli 1976 die Bezirksparteischule.
Seit dem 1. März 1990 war die Klägerin in der Arbeitsgruppe Schulberatung und Information beim Rat des Bezirks … tätig. Seit August 1990 wurde sie bei dem in Gründung befindlichen Landesschulamt, das der Bezirksverwaltungsbehörde zugeordnet war, eingesetzt und übte seit dem 1. August 1991 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin für … im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des beklagten Landes aus.
Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bestimmt sich nach § 19 BAT-O. Dort heißt es, soweit hier von Interesse:
“§ 19 Beschäftigungszeit
Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 30. November 1993 die Anerkennung der Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1991 mit der Begründung ab, daß sie als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin zumindest eine einer oberen Führungskraft vergleichbare Funktion ausgeübt habe und diese ihr wegen besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden sei.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre frühere Tätigkeit sei seit dem 1. August 1964 als Beschäftigungszeit anzuerkennen. Weder sei ihr die Tätigkeit als Schulinspektorin noch die Tätigkeit als Bezirksschulinspektorin wegen besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden. Einer der tariflich vorgegebenen Vermutungstatbestände sei nicht gegeben, da sie in keiner entsprechenden Funktion tätig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, daß ihr die Tätigkeiten in der Schul- bzw. Bezirksschulinspektion wegen besonderer persönlicher Systemnähe übertragen worden seien, lägen nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß ihre Beschäftigungszeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Juli 1991 vom beklagten Land anzurechnen sei.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, die Berücksichtigung der Tätigkeit seit dem 1. August 1970 sei nach Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O ausgeschlossen. Wie sich insbesondere aus der Inspektionsordnung ergebe, seien die Schul- bzw. Bezirksschulinspektoren herausgehobene Repräsentanten des SED-Staates und seiner Bildungspolitik gewesen, denen weitreichende Kontroll- und Weisungsbefugnisse zugestanden hätten. Sie seien deshalb als obere Führungskräfte im Sinne der tariflichen Bestimmung anzusehen oder hätten zumindest eine vergleichbare Funktion innegehabt.
Da die Klägerin als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin in hohem Maße systemnahe Tätigkeiten ausgeübt habe, sei auch davon auszugehen, daß ihr diese Tätigkeiten wegen ihrer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden seien. Dies habe die Klägerin nicht widerlegt.
Die Zeit ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin vom 1. April 1964 bis 31. Juli 1970 könne nach Nr. 4 Buchst. c letzter Absatz der Übergangsvorschriften nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, da sie danach eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihr aufgrund ihrer persönlichen Systemnähe übertragen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1991 als Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 BAT-O anzusehen ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als Schulinspektorin vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1974 und ihrer Tätigkeit als Bezirksschulinspektorin vom 1. August 1974 bis 28. Februar 1990 als Beschäftigungszeit sei nicht nach Nr. 4 der Übergangsvorschriften ausgeschlossen.
Die Klägerin habe keine Funktionen ausgeübt, aufgrund derer eine Übertragung der Tätigkeit wegen besonderer persönlicher Systemnähe nach Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Übergangsvorschriften vermutet werde. Als Schulinspektorin beim Rat der Stadt B… habe sie keine Funktion innegehabt, die mit der des Oberbürgermeisters vergleichbar gewesen sei. Als Bezirksschulinspektorin sei sie keine obere Führungskraft gewesen und habe auch keine vergleichbare Funktion ausgeübt. Dies folge schon daraus, daß sie dem Leiter der Schulinspektion unterstellt gewesen sei.
Da somit kein tariflicher Vermutungstatbestand gegeben sei, hätte das beklagte Land Tatsachen vortragen müssen, die den Schluß zuließen, daß die Tätigkeit als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin der Klägerin wegen ihrer vor oder bei der Übertragung gegebenen besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden sei. Daran fehle es. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der SED reiche insoweit nicht aus. Der Besuch der Bezirksparteischule sei erst nach Übertragung der Tätigkeiten erfolgt.
Anhaltspunkte dafür, daß die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1970 und in der Zeit vom 1. März 1990 bis 31. Juli 1991 nicht als Beschäftigungszeit anzusehen seien, lägen nicht vor.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Tätigkeiten der Klägerin in der Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1991 sind als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 19 BAT-O anzusehen.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Zeit der Tätigkeit der Klägerin beim Rat der Stadt B… und beim Rat des Bezirks … vom 1. August 1964 bis zum August 1990 nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BAT-O als Beschäftigungszeit gilt, da das beklagte Land die Aufgaben dieser örtlichen Staatsorgane im Bereich der Schulaufsicht übernommen hat. Ebenso ist die Zeit der Beschäftigung der Klägerin beim Landesschulamt der Bezirksverwaltungsbehörde von August 1990 bis zum 31. Juli 1991 als Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 Abs. 1 BAT-O anzusehen.
2. Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Schulinspektorin beim Rat der Stadt B… vom 1. August 1970 bis 31. Juli 1974 und die Zeit ihrer Tätigkeit als Bezirksschulinspektorin beim Rat des Bezirks … vom 1. August 1974 bis 28. Februar 1990 ist von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nicht nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften ausgeschlossen.
a) Nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften sind von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit Zeiten einer Tätigkeit ausgeschlossen, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war. Die besondere persönliche Systemnähe muß damit ursächlich für die Übertragung der Tätigkeit gewesen sein. Dies wird bei den in Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa bis dd aufgeführten Tatbeständen vermutet. Ein solcher Tatbestand ist weder durch die Tätigkeit der Klägerin als Schulinspektorin noch durch ihre Tätigkeit als Bezirksschulinspektorin begründet.
aa) Die Klägerin hat weder vor noch bei der Übertragung dieser Tätigkeiten eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in den in Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Übergangsvorschriften genannten Organisationen innegehabt. Anhaltspunkte für die Vermutungstatbestände der Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. cc und dd der Übergangsvorschriften liegen ebenfalls nicht vor.
bb) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann eine Übertragung aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe auch nicht nach Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Übergangsvorschriften vermutet werden.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, knüpfen die Tarifvertragsparteien in dieser tariflichen Bestimmung an den hierarchischen Aufbau des Staatsapparates der DDR an. So werden bei den zentralen Staatsorganen mittlere und obere Führungskräfte, beim Rat des Bezirks obere Führungskräfte, auf Kreisebene der Vorsitzende des Rates des Kreises oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt sowie vergleichbare Funktionen erfaßt.
Die Klägerin war als Schulinspektorin beim Rat der Stadt B… beschäftigt. Eine Funktion, die mit der eines Vorsitzenden des Rates des Kreises oder eines Oberbürgermeisters vergleichbar wäre, übte sie als Schulinspektorin nicht aus.
Ihre Tätigkeit als Bezirksschulinspektorin beim Rat des Bezirks … war nicht die einer oberen Führungskraft oder in einer vergleichbaren Funktion.
Auf Bezirksebene wird der Vermutungstatbestand nicht nur für den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, sondern auch für obere Führungskräfte begründet. Nach der Zusammensetzung der örtlichen Volksvertretungen auf Bezirksebene sind zumindest die Mitglieder des Rates, die die ihnen vom Rat übertragenen Verantwortungsbereiche leiten (§ 10 Abs. 1 und 2 GöV) als obere Führungskräfte anzusehen. Dieser Verwaltungsebene kann die Tätigkeit der Klägerin als Bezirksschulinspektorin nicht zugeordnet werden. Zwar hatte sie, wie sich aus der Inspektionsordnung ergibt, als Bezirksschulinspektorin im Rahmen der Schulaufsicht weitgehende Befugnisse gegenüber den Abteilungen Volksbildung der Räte des Kreises und den dem Rat des Bezirks unterstellten Einrichtungen der Volksbildung (§ 6 Inspektionsordnung). Insoweit könnte die Funktion einer Bezirksschulinspektorin mit derjenigen einer oberen Führungskraft vergleichbar sein.
Da die Tarifvertragsparteien aber an den hierarchischen Aufbau der Verwaltung anknüpfen, kann allein aus den Befugnissen der Bezirksschulinspektoren nicht geschlossen werden, daß es sich um obere Führungskräfte bzw. um vergleichbare Positionen handelte.
Die Klägerin hatte als Bezirksschulinspektorin keine Untergebenen. Sie war dem Leiter der Bezirksschulinspektion unterstellt und erfüllte ihre Aufgaben auf der Grundlage seiner Weisungen (§ 4 Abs. 1 Inspektionsordnung). Der Bereich Inspektion war dabei ein Teilbereich der Abteilung Volksbildung, die als Verantwortungsbereich dem zuständigen Mitglied des Rates unterstand. Daraus folgt, daß die Klägerin ihre Tätigkeit jedenfalls nicht auf einer oberen Führungsebene des Bezirkes ausübte.
b) Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin als Schul- und Bezirksschulinspektorin rechtfertigt auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen in Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften nicht den Schluß, daß der Klägerin diese Tätigkeiten aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden waren.
aa) Zwar ist die Aufzählung der Vermutungstatbestände in Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa bis dd der Übergangsvorschriften nicht abschließend. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann aber allein aus der Beurteilung einer Tätigkeit als “systemnah”, ohne weitere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, daß für deren Übertragung die tariflich geforderte besondere persönliche Systemnähe ursächlich war. Eine derartige Auslegung der tariflichen Bestimmung läßt der tarifliche Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut für die Tarifauslegung maßgebend ist (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht zu.
Die Tarifvertragsparteien fordern in Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften mit dem Merkmal der besonderen persönlichen Systemnähe eine hervorgehobene, persönliche Identifizierung mit dem Staatsapparat der ehemaligen DDR, die zur Übertragung der Tätigkeit führte. Sie verlangen damit mehr als die im öffentlichen Dienst der DDR notwendig geforderte und übliche Loyalität und Kooperation (vgl. BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – AP Nr. 44 EV Anl. I Kap. XIX). Dies kommt in den Vermutungstatbeständen der Nr. 4c der Übergangsvorschriften eindeutig zum Ausdruck. Allerdings lassen die Tarifvertragsparteien selbst insoweit eine Widerlegung der Vermutung durch den Angestellten zu.
Mit dieser tariflichen Systematik ist die Auffassung des beklagten Landes nicht vereinbar, daß auch die Ausübung einer systemnahen Tätigkeit eine Vermutung begründet, daß diese Tätigkeit dem Angestellten aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war und er diese Vermutung widerlegen müsse.
Diese Auslegung der tariflichen Bestimmungen würde zu einer mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu vereinbarenden Erweiterung der Vermutungstatbestände führen. Deshalb bedarf es in diesen Fällen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, eines Sachvortrags des beklagten Landes, der den Schluß auf eine besondere persönliche Systemnähe und die Kausalität zwischen dieser und der Übertragung der Tätigkeit belegt.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung der besonderen persönlichen Systemnähe von Freundschaftspionierleitern, die maßgeblich durch ihre hauptamtliche Funktion in der FDJ als Voraussetzung ihrer Tätigkeit begründet wurde (vgl. BAG Urteil vom 19. Januar 1995 – 6 AZR 560/94 – AP Nr. 1 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
Auch wenn davon ausgegangen wird, wie der Achte Senat im Urteil vom 20. Januar 1994 (– 8 AZR 658/92 – nicht veröffentlicht) zur Beurteilung der Kündigung einer Schulinspektorin und Leiterin der Schulinspektion wegen mangelnder Eignung ausgeführt hat, daß in diese Position nur Personen berufen wurden, die der politischen Führung der DDR als besonders vertrauenswürdig galten, bedarf es gleichwohl nach den tariflichen Bestimmungen der Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften tatsächlicher Anhaltspunkte, daß im jeweiligen Einzelfalle die besondere persönliche Systemnähe für die Übertragung der Tätigkeit ursächlich war. Anderenfalls bliebe dem Angestellten, der eine derartige Tätigkeit ausgeübt hat, auch nicht die Möglichkeit, dies zu widerlegen.
bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lagen derartige Tatsachen, die den Schluß auf eine besondere persönliche Systemnähe der Klägerin, die zur Übertragung der Tätigkeit als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin geführt haben, nicht vor.
Die Klägerin war zwar Mitglied der SED, sie übte aber keine Funktion im Parteiapparat oder sonstigen parteinahen Organisationen aus. Die Mitgliedschaft in der SED läßt den Schluß auf eine über das Maß der im öffentlichen Dienst der DDR geforderte Loyalität hinausgehenden besonderen Identifizierung mit dem Staatsapparat nicht zu. Der Besuch der Bezirksparteischule vom 16. September 1975 bis 20. Juli 1976 lag erst nach der Übertragung der Tätigkeit als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin und kann deshalb dafür nicht ursächlich gewesen sein. Weitere Anhaltspunkte für besondere, den Schluß auf eine herausgehobene persönliche Systemnähe begründende Voraussetzungen für die Übertragung der Tätigkeiten lagen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht vor.
3. Ist die Tätigkeit der Klägerin als Schul- bzw. Bezirksschulinspektorin vom 1. August 1970 bis 28. Februar 1990 nicht nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen, so ist auch die davorliegende Zeit ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin vom 1. August 1964 bis 31. Juli 1970 nicht nach Nr. 4 Buchst. c letzter Absatz der Übergangsvorschriften von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausgeschlossen.
4. Soweit die Klägerin seit dem 1. März 1990 beim Rat der Stadt P… und von August 1990 bis 31. Juli 1991 bei der Bezirksverwaltungsbehörde im Landesschulamt tätig war, liegen Anhaltspunkte für einen Ausschluß von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nach Nr. 4 Buchst. c der Übergangsvorschriften nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Schmidt, Bengs, Stahlheber
Fundstellen
Haufe-Index 872488 |
BAGE, 21 |
NZA 1996, 1220 |