Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Bestimmung der “nächstniedrigeren Vergütungsgruppe” gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL)
Orientierungssatz
Die “nächstniedrigere” Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT der VergGr. IIa und IIb ist die VergGr. III BAT (Bund/TdL) unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” nach Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT diese Vergütungsgruppe dort überhaupt vorgesehen ist.
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Januar 2011 – 10 Sa 744/10 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Rz. 2
Der Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit März 1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung als angestellter “Sportlehrer Bw Truppe” beschäftigt.
Rz. 3
Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 ist geregelt:
“Hinsichtlich der Vergütung der ‘Sportlehrer Truppe’ ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, daß bei der Anwendung des Tarifvertrages ‘Sportlehrer an Bundeswehrschulen’ (Teil III Abs. I der Anlage 1 a zum BAT) die ‘Sportlehrer Truppe’ so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.”
Rz. 4
Seit Oktober 1997 ist dem Kläger der Dienstposten Sportlehrer G… (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando IV am Standort R… übertragen. Zu seiner Tätigkeit gehört nach der “Tätigkeitsdarstellung für Angestellte – Teil I” von Juni/August 2008 die “Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung” mit einem Zeitanteil von 65 vH der Tätigkeit (Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung). Dabei liegen die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern, die sich ua. nach der “Lizenzordnung” der “Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern Bundeswehr in der Bundeswehr” vom 23. Februar 2005 Abschnitt VII (Rahmenrichtlinie 2005) richtet, in der ua. ausgeführt ist:
“Mit dem Erwerb der Sportausbilder-Qualifikation ‘Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Lehrgangs ‘Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ macht eine regelmäßige Weiterbildung didaktisch notwendig.
Ziele dieser Weiterbildung sind:
Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten,
Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,
Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports.”
Rz. 5
Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2000 eine Vergütung nach der 5 VergGr. IVa gemäß Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) erhielt er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 10 TVöD mit individueller Endstufe.
Rz. 6
Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein 6 Entgelt nach der EG 11 TVöD iVm. der VergGr. III BAT ab Oktober 2008 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei “sonstiger Angestellter” iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT). Seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt und entspreche der eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit der VergGr. IIb BAT; deshalb habe er ohne Diplom Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Weiterbildung von Übungsleitern und sei mit der Tätigkeit eines Sportlehrers G… in der Ausbildung von Übungsleitern gleichzusetzen. Nach den Vorgaben der Beklagten – der Rahmenrichtlinie 2005, dem Befehl für den Einsatz von Sportlehrern Bw Truppe im Wehrbereich IV vom 27. September 2005 sowie dem “Lehrplan und Prüfungsordnung ‘Reaktivierungslehrgang Übungsleiter’” vom 1. Oktober 2003 – sei die Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern eine direkte Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit in deren Ausbildung, gerichtet auf eine Vertiefung, Ergänzung und Aktualisierung dieser Ausbildungsinhalte.
Rz. 7
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag eines Monats, der kein Samstag ist, folgenden Tag zu zahlen.
Rz. 8
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst eine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT führe nicht zu einer Vergütung nach der VergGr. III BAT, da die nächstniedrigere Vergütungsgruppe für Sportlehrer bei der Bundeswehr die VergGr. IVa BAT sei.
Rz. 9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
Rz. 11
I. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – zum öffentlichen Dienst; zu den allgemeinen Maßstäben vgl. 14. Dezember 2005 – 4 AZR 522/04 – Rn. 12) nicht bereits deshalb unbegründet, weil die VergGr. III im Teil III Abschnitt I (“Sportlehrer an Bundeswehrschulen”) der Anlage 1a zum BAT nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die VergGr. III die “nächstniedrigere” Vergütungsgruppe iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT.
Rz. 12
1. Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 ua. der ihn ablösende TVöD sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur BAG 16. November 2011 – 4 AZR 246/10 – Rn. 21 mwN). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Rz. 13
Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Parteien mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Januar/1. Februar 1998 die Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen für “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” (Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT) vertraglich vereinbart haben, obwohl der Kläger als “Sportlehrer Bw Truppe” nicht “an Bundeswehrschulen”, sondern “in der Truppe” tätig ist.
Rz. 14
2. Für den Entgeltanspruch des Klägers sind hiernach folgende Eingruppierungsvorschriften maßgebend:
Rz. 15
a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 TVÜ-Bund über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 15 mwN; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22 mwN; 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 18 mwN).
Rz. 16
b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bestimmt:
“Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen IIa bzw. IIb, Va, VIa und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, Vc, VII und IXb als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.”
Rz. 17
c) Die für den Streitfall bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten:
“I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen
…
Vergütungsgruppe IIb
Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a
Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.”
Rz. 18
d) Für die Überleitung der Angestellten wird ihre bisherige Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den entsprechenden Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 4 TVÜ-Bund).
Rz. 19
3. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT – “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” – sehe keine VergGr. III BAT, sondern als “nächstniedrigere” Vergütungsgruppe nur die VergGr. IVa BAT vor.
Rz. 20
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) könne nur eine solche sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch – konkret – vorgesehen sei. Da nach den tariflichen Regelungen für “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” unterhalb der VergGr. IIb BAT nur die VergGr. IVa BAT und nicht die VergGr. III BAT aufgeführt sei, sei das Feststellungsbegehren unbegründet, der Kläger werde nach dieser bereits vergütet.
Rz. 21
b) Dem folgt der Senat nicht. “Nächstniedrigere” Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT ist die VergGr. III BAT. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Tarifnorm und gilt unabhängig davon, ob für die speziellen Tätigkeitsmerkmale der “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” diese Vergütungsgruppe als solche vorgesehen ist.
Rz. 22
aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT findet auch auf die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT – “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” – Anwendung. Nach dem Wortlaut der Überschrift (“Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen”) und der Systematik der Regelung, die vorgezogen vor allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) steht, handelt es sich um allgemeine Regelungen, die für sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT gelten (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 673/10 – Rn. 14).
Rz. 23
bb) Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 Anlage 1a zum BAT ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie listet selbst zweifelsfrei auf, welche die jeweils “nächstniedrigere” Vergütungsgruppe in diesem Tarifsinn ist. Bezogen auf die VergGr. IIa und IIb BAT (Bund/TdL) ist dies die VergGr. III (vgl. zu dieser Zuordnung auch Claus/Brockpähler/Teichert Lexikon der Eingruppierung Stand November 2011 Stichwort “Anforderungen” Ziff. 1d).
Rz. 24
Hiernach ergibt sich für die VergGr. IIb BAT (Bund/TdL) die vom Kläger beanspruchte VergGr. III BAT (Bund/TdL) als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.
Rz. 25
cc) Dem steht das vom Landesarbeitsgericht erwähnte eingruppierungsrechtliche Spezialitätsprinzip nicht entgegen.
Rz. 26
(1) Der eingruppierungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn für sie spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 29, BAGE 129, 208; 4. Juli 2012 – 4 AZR 673/10 – Rn. 24 f.).
Rz. 27
(2) Eine solche Konkurrenz von zwei Tätigkeitsmerkmalen (allgemeiner und spezieller Art) besteht im Streitfall nicht. Im Übrigen begründet sich die hierauf beruhende Eingruppierung in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe nicht auf der Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal (hier der VergGr. III BAT), sondern allein auf der Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT, die lediglich wegen der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen eine Auffangregelung trifft. Diese setzt auf die jeweilige Ausgangsvergütungsgruppe (hier die VergGr. IIb BAT, Teil III Abschnitt I – “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” – der Anlage 1a zum BAT) auf, setzt die sonstige Erfüllung von deren Tätigkeitsmerkmal voraus und ist deshalb auch nach dem Spezialitätsgrundsatz die einschlägige Vergütungsgruppe.
Rz. 28
II. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Rz. 29
1. Einer Klage auf tarifgerechte Eingruppierung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb des Teils III Abschnitt I – “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” – der Anlage 1a zum BAT (mit Ausnahme der Ausbildungsvoraussetzungen) erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Für eine Stattgabe der Klage fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, die es ermöglichen würden, den maßgeblichen Arbeitsvorgang zu bestimmen.
Rz. 30
a) Das Landesarbeitsgericht ist vom Sachvortrag des Klägers und lediglich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsdarstellung vom Juni/August 2008 davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang “Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung” sei mit 65 vH seiner Arbeitszeit der tariflichen Eingruppierung zugrunde zu legen.
Rz. 31
b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts tragen die rechtliche Bewertung nicht.
Rz. 32
aa) Auszugehen ist von dem für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidenden Kriterium des Arbeitsergebnisses (siehe unter I 2 a der Gründe). Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie dem Begriff des Sportlehrers, nimmt der Senat regelmäßig ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt (BAG 7. Juni 2006 – 4 AZR 225/05 – mwN; 31. August 1988 – 4 AZR 117/88 – mwN; für den Begriff des Arztes 18. April 2012 – 4 AZR 305/10 – Rn. 23; 29. August 2007 – 4 AZR 571/06 –).
Rz. 33
bb) Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn unterscheidbare Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen betroffen sind, die nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen (vgl. so auch für die Tätigkeit eines Sportlehrers, jedoch ohne nähere Begründung BAG 2. Dezember 1992 – 4 AZR 126/92 –). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Aufgaben der Beratung, Unterstützung und Planung der Dienststelle und der Kommandeure/Dienststellenleiter oder die der Mitwirkung und Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandseinsätzen und Sportwettkämpfen zu einem jeweils anderen Arbeitsergebnis führen.
Rz. 34
cc) Mit diesen Fragen hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es weder hinreichende Feststellungen zu dem oder den Arbeitsergebnissen noch zu den möglichen, verschiedenen Teiltätigkeiten des Klägers und ihren zeitlichen Anteilen getroffen. Dabei kann die notwendige rechtliche Bewertung nicht allein im Wege einer Bezugnahme auf eine – ggf. auch unstreitige – Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erfolgen (vgl. dazu ua. BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 39; 21. Oktober 2009 – 4 ABR 40/08 – Rn. 27; 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 45, BAGE 129, 208). Diese kann nicht die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen ersetzen.
Rz. 35
2. Die Revision war schließlich nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der VergGr. IIb BAT noch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweisung der Klage scheitert aber wegen der Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 36
a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals “mit entsprechender Tätigkeit” darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 24; 8. September 1999 – 4 AZR 688/98 – zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb BAT für “Sportlehrer an Bundeswehrschulen” mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die ihm übertragene Tätigkeit ein akademisches Profil voraussetzt bzw. einen akademischen Zuschnitt entsprechend der Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung aufweist.
Rz. 37
aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 – 4 AZR 225/05 –; 15. März 2006 – 4 AZR 157/05 –; 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 – 4 AZR 18/76 –). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 24 mwN; 8. September 1999 – 4 AZR 688/98 –; 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 – 4 AZR 18/76 –).
Rz. 38
bb) Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag des Klägers nicht.
Rz. 39
Die entsprechenden Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ersetzt der Hinweis des Klägers auf ein Urteil zur Tätigkeit eines anderen, sei es auch unmittelbaren Kollegen, den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag genauso wenig (BAG 7. Juni 2006 – 4 AZR 225/05 –) wie ein bloßer Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf die Rahmenrichtlinie 2005. Auch sein weiterer Vortrag, seine Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern, mit der deren Kenntnisse vertieft, ergänzt und aktualisiert würden, stelle eine direkte Fortsetzung der Übungsleiterausbildung dar, reicht zur Darlegung der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die VergGr. IIb bzw. III BAT nicht aus. Weder diese allgemeine Behauptung noch ein möglicher “Erst-Recht-Schluss”, nach dem die Weiterbildung denklogisch die gleichen oder gar vermehrten Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zur Ausbildung erfordere, ersetzt nicht im Einzelnen die Darlegung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung als Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium vermittelt und aus welchen Gründen die Aufgabe des Sportlehrers in der Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen bei der Bundeswehr ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann.
Rz. 40
b) Das Landesarbeitsgericht hat aber den Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach der VergGr. III BAT allein mit der Begründung verneint, die “nächstniedrigere” Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT sei die VergGr. IVa BAT. Es hat dabei “zugunsten” des Klägers “unterstellt”, dass er als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine einem Diplom-Sportlehrer entsprechende Tätigkeit mit einem “akademischen Zuschnitt” ausübt. Es hat – wie zuvor bereits das Arbeitsgericht – die rechtliche Auseinandersetzung auf diese Rechtsfrage zentriert, ohne den Kläger auf seinen unzureichenden Sachvortrag hinzuweisen. Dem Kläger ist deshalb Gelegenheit zur Ergänzung und Präzisierung seines Vortrags zu geben. Dies gebietet – auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB BAG 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – zu I 1 e der Gründe) – der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Winter, Hannig, Drechsler
Fundstellen
ZTR 2013, 609 |
AP 2014 |
NZA-RR 2013, 582 |
RiA 2014, 205 |
öAT 2013, 210 |