Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. einfachste Tätigkeit nach dem TVöD. Feststellungsinteresse
Orientierungssatz
1. Maßgebende Kriterien für die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, sind neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung regelmäßig eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit, eine im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige – gleichsam “mechanisch” durchzuführende – Tätigkeit, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Reinigungstätigkeiten in Gebäuden fallen unter keines der Tätigkeitsbeispiele, die in der Entgeltgruppe 1 TVöD genannt werden. Die Tätigkeit kann insbesondere nicht als diejenige eines Hausarbeiters oder einer Hausarbeiterin angesehen werden. Dagegen sprechen ua. die weiteren zur Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten, deren Nennung entbehrlich wäre, wenn bereits der tarifliche Begriff der “Hausarbeiter/innen” alle diese Tätigkeiten als Sammelbegriff erfassen sollte.
3. Bei der Entgeltgruppe 1 TVöD handelt es sich nach § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA, Anlage 3 zum TVÜ-VKA um eine eigenständige und vorrangige Neuregelung ohne Bezug zu den bezirkstarifvertraglichen Lohngruppenverzeichnissen, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II vereinbart wurden. Zur Auslegung des Tarifbegriffs der einfachsten Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD können diese Lohngruppenverzeichnisse nicht herangezogen werden.
4. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich anders als bei den auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten bezirkstariflichen Lohngruppenverzeichnissen zur Lohngruppe 1 nicht um einen abschließenden Katalog. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben dies bereits durch den Wortlaut der Entgeltgruppe “zum Beispiel” verdeutlicht.
5. Eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 1 TVöD kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte mehr als nur einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD im tariflich maßgebenden Umfang ausübt. Das gilt auch dann, wenn die auszuübende Tätigkeit in den Vergütungsordnungen oder Lohngruppenverzeichnissen der bisherigen und weiter anwendbaren Bezirkstarifverträgen aufgeführt ist und in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 TVÜ-VKA zu einer Überleitung in die Entgeltgruppe 2 oder 2Ü TVöD führen würde.
Normenkette
ArbGG § 69 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1, § 563 Abs. 3; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2 Abs. 2; RahmenTV zu § 2 Abs. 3; TVÜ-VKA §§ 1, 17; TVÜ-VKA § 17 Anlage 3 zum TVÜ-VKA Entgeltgruppe 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen 3 Sa 72/07) |
ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.09.2007; Aktenzeichen 14 Ca 2508/07) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. April 2008 – 3 Sa 72/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte ist Trägerin eines als Eigenbetrieb geführten Klinikums in S…. Die Klägerin wurde von ihr auf Grundlage eines am 23. September 2005 geschlossenen Arbeitsvertrages ab dem 1. Oktober 2005 als Reinigungskraft eingestellt und entsprechend beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:
“§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
Frau K… wird ab 1. Oktober 2005 bzw. dem Tag der Arbeitsaufnahme befristet für die Dauer des Modellprojekts ‘Insourcing des Reinigungsdienstes’ längstens jedoch bis 31. Dezember 2008 mit einem Beschäftigungsgrad von 51,95 % (= 20,00 Stunden) eingestellt.
§ 2 Rechtsgrundlagen
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich dessen Inkrafttreten zum 1. Oktober 2005 vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.
…
§ 4 Eingruppierung
Frau K… ist in Entgeltgruppe 1 TVöD eingruppiert.”
Rz. 2
Seit Juni 2006 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Klägerin war zunächst überwiegend zur Reinigung von Treppenhäusern und Verkehrsflächen sowie den Normalstationen einschließlich der Nebenbereiche eingesetzt. Seit einer zum 22. Januar 2007 erfolgten sog. Revierumstellung ist sie von Montag bis Freitag im wöchentlichen Wechsel in der ersten Woche im Bereich der Strahlentherapie, des Zentralarchivs und der Umkleideräume eingesetzt, in der zweiten und dritten Woche im Bereich der Krankengymnastik/Physiotherapie und in einem Patientenzimmer mit Nasszelle auf einer Normalstation. In der vierten Woche führt die Klägerin die Abendreinigung der Toiletten einschließlich eines Bereitschaftsdienstes für Scheuerwischdesinfektionen bei Patientenverlegung und Akutverschmutzungen durch. In ihrem ersten Wochenenddienst ist die Klägerin als zweite Kraft zur Mithilfe auf der Dialysestation eingesetzt. Im Rahmen des zweiten Wochenenddienstes führt die Klägerin gleichfalls die Abendreinigung der Toiletten durch und hat Bereitschaftsdienst mit den genannten Aufgaben. Bei dem Bereitschaftsdienst der Klägerin handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der üblichen Arbeitszeit. Zu Beginn ihrer Tätigkeit erhielt die Klägerin eine Einweisung durch die Teamleitung. Bei der Beklagten bestehen für die einzelnen Bereiche Reinigungs- und Desinfektionspläne. Lediglich ein Reinigungs-, nicht aber ein Desinfektionsplan besteht für die Verwaltung und die sonstigen nicht-medizinischen Bereiche. Allen Reinigungs- und Desinfektionsplänen ist gemeinsam, dass bei dem “Wie” der durchzuführenden Reinigungsarbeiten die Beklagte ein “Drei-Farben-System” eingeführt hat.
Rz. 3
Mit Schreiben vom 4. August 2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Vergütung seit dem 1. Oktober 2005 nach der Entgeltgruppe 2 der Anlage 3 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) erfolglos geltend.
Rz. 4
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Entgeltgruppe 2 TVöD zu vergüten. Ihre Tätigkeit werde von keinem der in der Entgeltgruppe 1 TVöD genannten Tätigkeitsmerkmale erfasst. Der Beispielskatalog der Entgeltgruppe 1 TVöD sei abschließend und könne nur durch landesbezirkliche Tarifverträge erweitert werden. Die von ihr durchgeführten Reinigungsarbeiten seien keine einfachste Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Eine Reinigungskraft im Innenbereich sei ausführlich in die Tätigkeit einzuweisen. Sie müsse je nach Raumart verschiedene Reinigungsmittel und -geräte verwenden sowie die verschiedenen Oberflächen unterscheiden können. Die besonderen Hygienebedingungen des Krankenhauses seien einzuhalten, wozu besondere Fachkenntnisse erforderlich seien. Auch habe sie stets auf die richtige Dosierung der Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu achten. Des Weiteren müsse sie das Reinigungsverfahren anhand des von der Beklagten aufgestellten Reinigungs- und Desinfektionsplans sicher beherrschen und zwischen den einzelnen Räumlichkeiten differenzieren, also das von der Beklagten geschaffene “Drei-Farben-System” beherrschen. Die Klägerin müsse auch wissen, wie sie sich gegenüber Patienten zu verhalten habe und auf deren Intim- und Individualsphäre Rücksicht nehmen. Zudem werde vorsorglich die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei der Eingruppierung bestritten.
Rz. 5
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 1, der Anlage A zum Tarifvertrag TVöD-VKA und ab dem 1. Oktober 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 2, Stufe 2, der Anlage A zum Tarifvertrag TVöD-VKA nebst jeweils fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu bezahlen und die sich insoweit zu ihren Gunsten ergebenden Differenzbeträge auszubezahlen.
Rz. 6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei bereits fraglich, ob die Tätigkeit der Klägerin nicht unter das Tätigkeitsbeispiel “Hausarbeiter/in” zu subsumieren sei. Jedenfalls ergebe sich aus der Zusammenschau der verschiedenen Tätigkeitsbeispiele in der Entgeltgruppe 1 TVöD, dass der dortige Schwierigkeitsgrad mit dem von Reinigungskräften im Innenbereich übereinstimme. Eine erforderliche Einweisung sowie bestimmte Anweisungen führten nicht dazu, dass eine einfachste Tätigkeit nicht mehr vorliege. Etwas anderes habe die Klägerin auch nicht schlüssig dargetan. Aus dem Reinigungs- und Desinfektionsplan ergäben sich einfach und übersichtlich die einzelnen Reinigungsbereiche, die Reinigungsintervalle, die Reinigungsmittel und die dabei zu verwendenden Arbeitsgeräte. Durch das “Drei-Farben-System” werde in leicht verständlicher Weise und ohne dass hierzu eine größere gedankliche Anstrengung erforderlich sei, die jeweilige Arbeitsaufgabe vermittelt. Für den richtigen Einsatz der Desinfektionsmittel befänden sich nahezu im gesamten Hause Dosierungsanlagen.
Rz. 7
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Rz. 9
I. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Der nach seinem Wortlaut zeitlich nicht begrenzte Antrag ist nach dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund Befristung endete, dahin zu verstehen, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD lediglich bis zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden soll.
Rz. 10
II. Die Klage ist hinsichtlich der Entgeltgruppe als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie mit ihrem Klageantrag keine eigenständige Feststellung der maßgebenden und zwischen den Parteien nicht umstrittenen Entgeltstufe begehrt. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entfallen. Aus der von der Klägerin begehrten Feststellung ergeben sich noch konkrete Folgen für die Gegenwart. Sie macht aus dem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf Vergütung geltend. Die begehrte Feststellung ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage abschließend zu klären (st. Rspr., etwa BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 340 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 89).
Rz. 11
III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Entgelts. Ihre Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage ihres Vortrags nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 2 TVöD. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
Rz. 12
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen Anwendung.
Rz. 13
2. Der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 2 TVöD nach § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA steht nicht der Umstand entgegen, dass der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält und § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsbestimmungen vorsieht.
Rz. 14
a) Danach gelten zwar hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse, für die der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) einschlägig ist, die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß dem Rahmentarifvertrag (RahmenTV) zu § 20 BMT-G II (Lohngruppenverzeichnis) weiter. Hierzu gehört auch Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (vom 5. April 1991, BZLT Nr. 5 G). Der BZLT Nr. 5 G gilt aber nach § 1 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (ausf. Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 17 f.).
Rz. 15
b) Diese Abweichung von § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bezieht sich allerdings nur auf die Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse, nicht aber auf die Eingruppierungsgrundsätze (ausf. Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 19). Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BZLT Nr. 5 G, wonach für die Eingruppierung in die Lohngruppen die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.
Rz. 16
3. Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD setzt demgemäß nach § 17 Abs. 2 Fall 1 TVÜ-VKA voraus, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BZLT Nr. 5 G zeitlich mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit mehr als nur einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausübt.
Rz. 17
a) Dabei ist zu beachten, dass die nach § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA anwendbare Entgeltgruppe 1 TVöD eine eigenständige und vorrangige Neuregelung ohne Bezug zum Lohngruppenverzeichnis des BZLT Nr. 5 G darstellt, wie auch der in der in den Tarifwortlaut der Entgeltgruppe 1 TvöD aufgenommene “Hinweis” verdeutlicht. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD in Anwendung der Anlage 3 TVÜ-VKA kommt nur dann in Betracht, wenn die Klägerin mehr als nur einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausübt. Das gilt selbst dann, wenn sie nach der von ihr auszuübenden Tätigkeit gemäß dem Lohngruppenverzeichnis des BZLT Nr. 5 G den Anforderungen der Lohngruppe 1 entspricht, die in Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. der Anlage 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 2 oder 2Ü TVöD überzuleiten wäre. Die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 2 Fall 1 TVÜ-VKA hat zur Folge, dass bei einer nach dem 30. September 2005 erfolgenden Neueinstellung Beschäftigte in solchen Tätigkeiten auch dann nicht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, wenn ihre Tätigkeit in den Vergütungsordnungen oder Lohngruppenverzeichnissen der bisherigen und weiter anwendbaren Bezirkstarifverträge aufgeführt ist (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 39 mwN; weiterhin Hock/Hock ZTR 2009, 243, 245; Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 5; Zetl ZMV 2009, 68, 70 f.).
Rz. 18
b) Die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 1 TVöD sind in der für dieses Verfahren maßgebenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA geregelt. Die Anlage lautet, soweit hier von Bedeutung:
“Entgeltgruppe 1
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
– Essens- und Getränkeausgeber/innen
– Garderobenpersonal
– Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
– Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
– Servierer/innen
– Hausarbeiter/innen
– Hausgehilfe/Hausgehilfin
– Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.”
Rz. 19
4. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Reinigungstätigkeit der Klägerin nicht um eine Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD handelt.
Rz. 20
a) Die Tätigkeiten der Klägerin sind im tariflich maßgebenden Sinn als eine einheitliche Gesamttätigkeit anzusehen.
Rz. 21
aa) Für die zwischen den Beteiligten streitige Eingruppierung ist nach dem insoweit anwendbaren BZLT Nr. 5 G gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BZLT Nr. 5 G iVm. § 2 Abs. 2 RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit nicht in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausdrücklich ein anderes festgelegt ist. Dabei ist zunächst die Prüfung erforderlich, ob die Beschäftigte eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (Senat 11. Oktober 2006 – 4 AZR 534/05 – Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; zum TV AL II: Senat 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 11, AP TV AL II § 51 Nr. 12; 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP TV AL II § 51 Nr. 1).
Rz. 22
bb) Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht der Sache nach vorgenommen, indem es sich nach § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten die zutreffende Auffassung vertreten, die Gesamttätigkeit der Klägerin sei als ein “Arbeitsvorgang” anzusehen. Die Verwendung des Begriffs “Arbeitsvorgang” ist bei dieser Prüfung zwar unzutreffend, da der BZLT Nr. 5 G anders als der BAT für die Eingruppierung nicht auf “Arbeitsvorgänge” abstellt. Das steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (Senat 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 17, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 11. Oktober 2006 – 4 AZR 534/05 – AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 – 4 AZR 634/04 – Rn. 17, BAGE 117, 92, 99). Daher kann die Bestimmung des einen “Arbeitsvorgangs” als – in der Sache zutreffende – Zusammenfassung zu einer Gesamttätigkeit verstanden werden. Gegen diese Bestimmung durch das Landesarbeitsgericht hat die Revision auch keine Einwände vorgebracht.
Rz. 23
b) Einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD, welche eine Zuordnung zur von der Klägerin angestrebten Entgeltgruppe 2 TVöD ausschließt, steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits der Einwand entgegen, eine solche könne nur für Tätigkeiten erfolgen, die in den Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe 1 TVöD ausdrücklich aufgeführt sind. Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass nur die nachfolgend genannten Tätigkeiten solche der Entgeltgruppe 1 TVöD sein können. Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl “zum Beispiel”, dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (ausf. Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 46 mwN; ebenso Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 6).
Rz. 24
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Reinigungstätigkeit in einem Gebäude allerdings nicht als diejenige eines Hausarbeiters oder einer Hausarbeiterin iSd. Tätigkeitsbeispiels der Entgeltgruppe 1 TVöD angesehen werden, mit der Folge, dass schon deshalb eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TvöD nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Tätigkeit einer Reinigungskraft in einem Gebäude nicht unter die Tätigkeitsbeispiele der Entgeltgruppe 1 TVöD in der Anlage 3 des TVÜ-VKA (28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 28 ff.).
Rz. 25
d) Die Klägerin hat aber nicht schlüssig dargetan, dass sie zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer auszuübenden Tätigkeit mehr als nur einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausübt.
Rz. 26
aa) Bei dem Begriff der “einfachsten Tätigkeiten” der Entgeltgruppe 1 TVöD handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Bestimmung hat von den Maßstäben der Beispieltatbestände der Entgeltgruppe aus zu erfolgen. Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor (st. Rspr., etwa Senat 20. Februar 2008 – 4 AZR 53/07 – ZTR 2008, 607; 30. September 1998 – 4 AZR 539/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 257; 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die verschiedenen Beispiele zeigen hier auf, welchen Schwierigkeitsgrad die Tarifvertragsparteien der von ihnen geregelten “einfachsten Tätigkeit” iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD zuweisen (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 47 mwN).
Rz. 27
(1) Bei der Prüfung, ob eine “einfachste Tätigkeit” iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD vorliegt, ist auch in Anbetracht des Umstands, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, das Tätigkeitsmerkmal durch allgemeine Tatbestandsmerkmale näher zu bestimmen, eine Gesamtbetrachtung der ausgeübten Tätigkeit des Beschäftigten erforderlich. Aus dem Begriff “einfachst” und den genannten Beispielstätigkeiten ergeben sich Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine “einfachste Tätigkeit” kennzeichnen.
Rz. 28
(2) Dem Wortsinn nach kann eine einfachste Tätigkeit letztlich nur als besonders einfache Tätigkeit verstanden werden. Einfachste Tätigkeiten sollen noch einfacher sein als einfache Tätigkeiten. Es handelt sich ersichtlich um ein Stufenverhältnis, wie es die Tarifvertragsparteien auch schon bisher in § 2 Abs. 3 Satz 1 RahmenTV zu § 20 BMT-G II durch die Zuordnung zu den beiden Fallgruppen der dort geregelten Lohngruppe 1 zum Ausdruck gebracht haben. Es muss sich demnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 49).
Rz. 29
(3) Da schon einfache Tätigkeiten regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern, gilt dies umso mehr für einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD. Unter einfachsten Tätigkeiten sind daher insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Dabei darf, in Abgrenzung zu den einfachen Tätigkeiten, keine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich sein. Es muss vielmehr eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommenen Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgabe ausreichend sein. Allerdings hat eine damit verbundene Einarbeitungszeit von einem, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bis zu maximal zwei Tagen nicht zwingend zur Folge, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit ausgegangen werden kann (so aber Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD-AT § 13 Rn. 6; ähnlich Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2008 § 16 TVöD [VKA] Rn. 41; wohl auch Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 2). Selbst eine einfachste Tätigkeit bedarf zumindest einer kurzen Anlernphase im Sinne einer Einweisung und einer ebensolchen Einarbeitungszeit. Bei der Einarbeitungszeit ist allerdings zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (Erwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind). Im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich zugleich, dass es sich bei “einfachsten Tätigkeiten” im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige – gleichsam “mechanisch” durchzuführende – Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Eine einfachste Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sie ohne weiteres aufgrund von Einzelanweisungen durchgeführt werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Auch kann der Umstand von Bedeutung sein, dass es im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit regelmäßig einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten oder Kunden bedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 50 mwN; ebenso Hock/Hock ZTR 2009, 243, 246).
Rz. 30
(4) Diese Maßstäbe entsprechen auch den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten (ausf. Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 51).
Rz. 31
(5) Nach den vorstehenden Kriterien kann auch bei einer Reinigungstätigkeit in Gebäuden eine “einfachste Tätigkeit” vorliegen. Das ist aber abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 52 mwN, weiterhin Budrus KommunalPraxis 2006, 104, 105; enger Hock/Hock ZTR 2009, 243: wohl überwiegend einfachste Tätigkeit). Eine generelle Zuordnung von Reinigungstätigkeiten in Gebäuden zur Entgeltgruppe 1 TVöD ist nicht möglich. Unter Heranziehung der genannten Kriterien und der Maßstäbe, die durch die Beispielstätigkeiten vorgegeben werden, ist bei der Gebäudereinigung regelmäßig zwischen solchen Reinigungstätigkeiten zu unterschieden, die nur einer sehr kurzen Einweisung bedürfen und speziellen Reinigungstätigkeiten, die mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen, erhöhte Anforderungen an den Beschäftigten stellen oder eine besondere Arbeitsbeanspruchung mit sich bringen, weil die Tätigkeit unter außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen durchzuführen ist. Das kann etwa bei besonderen Sorgfaltsanforderungen durch den Ort der Arbeitsleistung oder aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel oder -geräte, die einer besonderen Sachkenntnis oder einer besonderen Einweisung sowie Einarbeitung bedürfen, der Fall sein.
Rz. 32
bb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, das Reinigen in Innenbereichen sei eine Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD, weil das Tätigkeitsbeispiel Reinigen im Außenbereich auf Grund der Witterungseinflüsse deutlich belastender sei, während der eigentliche Reinigungsvorgang keine wesentliche Unterschiede umfasse (unter Hinweis auf Sponer/Steinherr TVöD Stand März 2008 Entgelt-O Rn. 24; ähnlich Hock/Hock ZTR 2009, 243, 247). Zudem könne bei der Eingruppierung der Klägerin ergänzend der Inhalt des Tarifbegriffs der einfachsten Tätigkeiten herangezogen werden, wie ihn die Tarifvertragsparteien des BZLT Nr. 5 G bestimmt hätten. Danach seien Reinigungstätigkeiten, die mit der üblichen Beanspruchung verbunden seien, den einfachsten Tätigkeiten iSd. Lohngruppe 1 Nr. 1 BZLT Nr. 5 G zugeordnet. Es gebe keinen Anlass, dass sich die Vorstellungen der Tarifvertragsparteien geändert hätten. Unabhängig davon habe die Klägerin auch keinen greifbaren Sachverhalt vorgetragen, dass ihre Beanspruchung über das Maß des Üblichen einer Reinigungskraft hinausgehe.
Rz. 33
cc) Bei seiner Begründung, es handele sich bei der Reinigungstätigkeit der Klägerin auch nach dem tariflichen Oberbegriff der Entgeltgruppe 1 TVöD um eine “einfachste Tätigkeit”, wendet das Landesarbeitsgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff an. Dies kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., zB Senat 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 22, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 210; 8. November 2006 – 4 AZR 620/05 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).
Rz. 34
dd) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei.
Rz. 35
(1) Die Zuordnung von Reinigungstätigkeiten in Gebäuden zur Entgeltgruppe 1 TVöD kann nicht damit begründet werden, Reinigungsarbeiten im Außenbereich stellten sich witterungsbedingt als belastender dar, im Übrigen bestünden aber keine wesentlichen Unterschiede. Es kann nicht generell angenommen werden, Reinigungsarbeiten in Gebäuden seien stets weniger belastend als diejenigen im Außenbereich. Diese können sehr unterschiedliche Tätigkeiten umfassen, wie bereits die Tätigkeitsbeispiele der auf Grundlage des RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträge in den einzelnen Bundesländern zeigen. Der Heranziehung der witterungsbedingten Belastungen als maßgebendes Bewertungskriterium lässt zudem die weiteren mit der Reinigungstätigkeit verbundenen Anforderungen wie die erforderliche Einweisung und Einarbeitungszeit oder den übertragenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich unberücksichtigt, die bei der Gesamtbetrachtung maßgebend sein können. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte der Tarifregelung gegen ein solches Verständnis. Die Tarifvertragsparteien konnten gerade keine Einigung über die Zuordnung von Reinigungsarbeiten in Gebäuden zur Entgeltgruppe 1 TVöD erzielen (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 41 f. mwN; ebenso Hock/Hock ZTR 2009, 243, 247).
Rz. 36
(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Revision kann bei der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 1 TVöD nicht auf die Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 1 BZLT Nr. 5 G zurückgegriffen werden. Diese Auffassung verkennt die in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA getroffene Regelung. Eine Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe 1 TVöD hat unabhängig von den bisherigen Bewertungen der Tarifvertragsparteien in den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen zu erfolgen. Das Landesarbeitsgericht nimmt mit der Bestimmung einer einfachsten Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD anhand der Tarifbegriffe der Lohngruppe 1 Nr. 1 BZLT Nr. 5 G rechtsfehlerhaft eine tarifvertragsübergreifende Auslegung vor. Zur Auslegung eines Tarifvertrages können andere Tarifverträge nur unter besonderen Umständen herangezogen werden (Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 41 f.; 31. Oktober 1984 – 4 AZR 604/82 – AP TVAL II § 42 Nr. 3; Schaub NZA 1994, 597, 599). Diese liegen hier nicht vor. Es handelt sich um Tarifverträge unterschiedlicher Tarifvertragsparteien. Der TVÜ-VKA wurde zwischen der VKA und ua. der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Der BZLT Nr. 5 G ist dagegen eine tarifvertragliche Vereinbarung zwischen dem KAV B… und der Bezirksverwaltung B… der Gewerkschaft ÖTV (nunmehr ver.di). Die auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträge in den einzelnen Bundesländern zeigen zudem, dass Reinigungstätigkeiten je nach Art der ausgeübten Tätigkeit entweder der Fallgruppe 1 (einfachste Tätigkeit, Ausschließlichkeitskataloge gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Lohngruppe 1 Nr. 1 RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II) oder der Fallgruppe 2 (einfache Tätigkeit) der Lohngruppe 1 zugeordnet werden, ohne dass sich hieraus eine einheitliche Tarifpraxis ableiten lässt.
Rz. 37
(3) Soweit das Landesarbeitsgericht in seiner weiteren Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht dargetan, dass “ihre Beanspruchung das Maß des Üblichen einer Reinigungskraft übersteigen könne”, orientiert es sich rechtsfehlerhaft an den Maßstäben, die der BZLT Nr. 5 G in der Lohngruppe 1 Nr. 2.1 für eine Heraushebung gegenüber den Reinigungsarbeiten vorsieht, die nach dem Ausschließlichkeitskatalog der Lohngruppe 1 Nr. 1.4 BZLT Nr. 5 G einfachste Tätigkeiten sind, nicht aber am tariflichen Oberbegriff der Entgeltgruppe 1 TVöD.
Rz. 38
ee) Der Senat kann gleichwohl in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie in die Entgeltgruppe 2 TVöD einzugruppieren ist, weil sie mindestens zur Hälfte ihrer Tätigkeit mehr als einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausübt.
Rz. 39
(1) Das betrifft zunächst den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum Zeitpunkt vor der sog. Revierumstellung am 22. Januar 2007, in dem die Klägerin für die Reinigung des Treppenhauses, der Verkehrsflächen sowie der Normalstationen und Nebenbereiche eingesetzt gewesen war.
Rz. 40
Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie das im Einzelfall für sich beanspruchte tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Hier fehlt es schon an Darlegungen der Klägerin, welche Tätigkeiten sie in diesem Zeitraum im Einzelnen ausgeführt hat. Allein aus der Darstellung der Beklagten über die der Klägerin zunächst zugewiesenen Einsatzbereiche sind keine Rückschlüsse darauf möglich, ob die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit mehr als eine einfachste Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD verlangt.
Rz. 41
(2) Auch für die darauf folgende Zeit ab dem 22. Januar 2007 fehlt es an einem schlüssigen Vortrag.
Rz. 42
Allein der Umstand einer Einweisung in die betreffende Tätigkeit steht entgegen der Auffassung der Klägerin der Annahme einer einfachsten Tätigkeit nicht entgegen. Die Klägerin hat die näheren Einzelheiten ihrer Einweisung und namentlich deren zeitlichen Umfang nicht vorgetragen. Sie macht lediglich geltend, eine Reinigungskraft im Innenbereich sei ausführlich in die Tätigkeit einzuweisen und bedürfe deshalb einer “Anlernung”. Ein Bezug zu ihrer eigenen Tätigkeit wird hierbei nicht dargetan. Eine eingehende fachliche Einweisung ergibt sich auch nicht aus den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, wonach eine Einweisung “praxisnah, dh. am Wagen,” erfolge, “anschließend gingen die neuen Reinigungskräfte mit den Erfahrenen einige Zeit mit”. Dieser Zeitraum gestaltet sich unterschiedlich und variiert je nach Arbeitnehmerin zwischen einigen Tagen, zwei bis drei Wochen, er kann im Einzelfall aber auch länger dauern. Welche Einweisungs- und Einarbeitungszeit erforderlich ist, ist weder festgestellt noch hat die Klägerin dies näher vorgetragen. Ob das sich an die Einweisung anschließende “Mitgehen” mit erfahrenen Reinigungskräften zur Einarbeitung erforderlich war oder lediglich der Erlangung einer Arbeitsroutine diente, ist weder durch das Landesarbeitsgericht festgestellt noch kann es dem Vortrag der Klägerin entnommen werden.
Rz. 43
Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Reinigungstätigkeit erlaubt keinen dahingehenden Schluss, sie übe mehr als einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD aus. Sie zählt lediglich auf, welche Räumlichkeiten sie zu reinigen hat, dass hierzu – ohne besondere Zuordnung zu den benannten Räumen – verschiedene Reiniger wie Neutralreiniger, Allzweckreiniger und andere Reinigungsmittel erforderlich seien, benennt in einem dritten Schritt verschiedene Reinigungsgeräte, die zu bedienen und einzusetzen seien, und trägt schließlich vor, sie müsse auch zwischen den verschiedenen Reinigungsmitteln und den Oberflächen unterscheiden, die sie reinige. Allein aus dieser pauschalen Aufzählung ergibt sich nicht, dass die Klägerin mehr als eine einfachste Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD ausübt.
Rz. 44
Eine solche Beurteilung erschließt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Reinigungs- und Desinfektionsplan der Beklagten. Allen Reinigungs- und Desinfektionsplänen ist gemeinsam, dass bei dem “Wie” der durchzuführenden Reinigungsarbeiten die Beklagte ein “Drei-Farben-System” eingeführt hat. Danach hat die Beklagte die bei ihr durchzuführenden Reinigungstätigkeiten dergestalt organisiert, dass – anhand des von ihr sog. “Drei-Farben-Systems” – hinsichtlich der einzelnen Reinigungsbereiche, von denen die Klägerin in drei Bereichen tätig ist und im Bereich Dialyse mithilft, und der dort bestehenden Reinigungsobjekte (Fußböden, Oberflächen, Nassbereich, WC) die zu verwendenden Reinigungsmittel und -geräte einschließlich der sich hieraus ergebenden fünf verschiedenen, teilweise identischen Reinigungsabläufe genau vorgegeben sind. Für Bereiche, in denen die Reinigung mit einer Desinfektionslösung aus einer Dosieranlage erfolgt, ist ein “roter Eimer” zu verwenden. Die Bodenreinigung erfolgt bei Steinböden, beschichteten und unbeschichteten Böden durch ein bestimmtes Reinigungsmittel in der stets gleichen Konzentration, wofür ein “blauer Eimer” zu verwenden ist. Die Oberflächen in allen Bereichen sind unter Verwendung eines “blauen Eimers” mit einer Desinfektionslösung aus der Dosieranlage mit einem Tuch abzuwischen und nicht nachzutrocknen. Die Nassbereiche werden zunächst mit einer verdünnten Kristallinlösung vorgereinigt, nachgespült und in einem zweiten Arbeitsschritt mit einer Desinfektionslösung aus einer Dosierungsanlage unter Verwendung eines “gelben Eimers” ausgewischt und nicht nachgetrocknet. Gründe, weshalb es sich bei der Umsetzung dieses Reinigungsplans nicht um gleichförmige und gleichartige Tätigkeiten handelt, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert, sondern mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen oder – etwa aus hygienischen Gründen (dazu Senat 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 57 ff.) – besondere Kontrollmaßnahmen mit einem nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungsbereich erfordern, sind nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem pauschalen Hinweis der Klägerin, sie habe die Pläne der Beklagten zu beachten. Das gilt auch für die von ihr angeführten Scheuerwischdesinfektionen, die sie lediglich benennt, deren konkrete Durchführung aber nicht darstellt.
Rz. 45
Es ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass ihr bei der Durchführung der ihr übertragenen Reinigungsarbeiten ein nicht unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Die von ihr angeführte Dosierung der Reinigungsmittel ist nach dem Desinfektions- und -reinigungsplan in allen fünf möglichen Fallgestaltungen vorgegeben und zudem sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im gesamten Gebäude Dosierungsgeräte verteilt. Auch von daher sind keine besonderen Kenntnisse oder Sorgfaltsanforderungen ersichtlich. Soweit sie auf die notwendige Unterscheidung verschiedener Oberflächen verweist, wird dieser pauschale Vortrag schon durch den von ihr vorgelegten Desinfektions- und -reinigungsplan der Beklagten nicht bestätigt. Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, bei welchen Gegebenheiten sie gehalten ist, eine Schutzkleidung anzuziehen und welche dies sein soll, so dass schon nicht festgestellt werden kann, welche Anforderungen damit verbunden sind. Gleiches gilt für die Verwendung der Einscheibenreinigungsmaschine und des Sprühextraktionsgerätes. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus dem Vortrag der Klägerin zum Umgang mit Patienten und zu Koordination mit anderen Beschäftigtengruppen. Denn diese Tätigkeitsbedingungen werden gleichfalls lediglich pauschal benannt, ohne sie im Einzelnen zu beschreiben.
Rz. 46
5. Ein anderes Ergebnis ergibt sich letztlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bei der Eingruppierung bestritten hat. Eine etwaige Verletzung eines Mitbestimmungsrechts ist bei der Eingruppierung für den Vergütungsanspruch unerheblich (st. Rspr., etwa Senat 6. August 1997 – 4 AZR 195/96 – mwN, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 7).
Rz. 47
IV. Die Kosten der Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Winter, Treber, Schmalz, Drechsler
Fundstellen