Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zweite Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Die Klägerin hat gegen das am 22. Juni 2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, das am 12. Oktober 2001 in vollständiger Form zugestellt worden ist, binnen eines Monats, am 12. November 2001 beim zuständigen Landesarbeitsgericht Köln Berufung eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG aF). Sie hat diese Berufung binnen eines weiteren Monats nach Einlegung am 10. Dezember 2001 begründet. Für die Berufung galt § 66 ArbGG aF, da das Zivilprozeßreformgesetz erst zum 1. Januar 2002 in Kraft trat (§ 26 Ziff. 5 EGZPO).
2. Der Zulässigkeit dieser Berufungseinlegung stand nicht entgegen, daß die Klägerin am 31. Juli 2001 bereits Berufung eingelegt hatte. Einer Partei steht gegen ein Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zwar nur ein Rechtsmittel zu. Es ist aber zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und das durch ihn eingeleitete Verfahren zu unterscheiden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Lehre können Rechtsmittel wiederholt eingelegt werden (BGH 3. Mai 1957 – VIII ZB 7/57 – BGHZ 24, 179, 180; 29. Juni 1966 – VI ZR 86/65 – BGHZ 45, 380, 383; 20. März 1978 – III ZB 18/77 – VersR 1978, 720; 27. April 1978 – X ZB 3/78 – BGHZ 72, 1, 5; 28. März 1985 – VII ZR 317/84 – NJW 1985, 2480; 20. September 1993 – II ZB 10/93 – AP ZPO § 518 Nr. 62 = EzA ZPO § 518 Nr. 37; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 519 Rn. 18; Zöller/Gummer 23. Aufl. ZPO § 519 Rn. 3). Wenn die Partei von dem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch macht, bevor über dasselbe, schon früher eingelegte Rechtsmittel entschieden ist, hat das Rechtsmittelgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Denn es handelt sich um ein und dasselbe Rechtsmittel. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Die Bedeutung des zweiten Einlegungsaktes hängt von der Wirksamkeit und dem Wirksambleiben des ersten Einlegungsaktes ab. Die zweite Berufungseinlegung gewinnt immer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten feststeht. Erweist sich, daß die Rechtsmittel sämtlich unzulässig sind, dann ist gleichfalls nur einheitlich über das Rechtsmittel als solches zu entscheiden und auszusprechen, daß die Berufung unzulässig ist. Es ist dann nur ein Rechtsmittelverfahren anhängig geworden. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt (13. September 1995 – 2 AZR 855/94 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 22; 13. September 1972 – 2 AZB 32/71 – BAGE 24, 432 = AP ZPO § 519b Nr. 8; 12. November 1976 – 5 AZR 261/76 – AP ZPO § 519b Nr. 11 = EzA ZPO § 519b Nr. 3; 26. September 1991 – 2 AZR 62/91 –).
3. Die zweite Berufung ist jedoch unzulässig, da die erste Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 17. August 2001 als unzulässig verworfen worden ist und die Bindungswirkung dieses Beschlusses einer erneuten Berufung entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO entfalten (BGH 26. Juni 1974 – IX ZB 174/74 – AP ZPO § 519b Nr. 9; 7. Mai 1981 – VII ZR 366/80 – NJW 1981, 1962; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 522 Rn. 8; vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 68). Soweit der Bundesgerichtshof dies als Rechtskraftwirkung bezeichnet (so BGH 7. Mai 1981 – VII ZR 366/80 – aaO), meint er diese Bindungswirkung, weil es bei einer doppelten Berufungseinlegung um die Fortsetzung desselben Verfahrens geht (zutreffend Jauernig MDR 1982, 286). Der Umfang der Bindungswirkung entspricht dem der Rechtskraft (Jauernig aaO).
Wie weit die Bindung jeweils reicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzlich ergibt sie sich aus der Entscheidungsformel, für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag heranzuziehen sind (BGH 7. Mai 1981 – VII ZR 366/80 – NJW 1981, 1962). Der zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war. Durch den Verwerfungsbeschluß ist nämlich klargestellt, daß die Berufung wegen eines bestimmten Mangels unzulässig ist (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 519b Rn. 18; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 522 Rn. 5; Jauernig MDR 1982, 286; BGH 7. Mai 1981 – VII ZR 366/80 – NJW 1981, 1962). Ein Gericht, das eine das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Prozeßentscheidung erläßt, befindet regelmäßig nur über die ihm vorliegende Rechtsmittelschrift. Deshalb kann nach Verwerfung wegen Versäumung der Berufungsfrist mit der erneuten Berufung nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen (BAG 29. März 1971 – 4 AZB 34/70 – BAGE 23, 276; OLG Frankfurt 9. Juni 1983 – 4 UF 83/83 – NJW 1983, 2395). Dagegen ist nach Verwerfung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eine erneute Berufung zulässig, wenn mit ihr geltend gemacht wird, die Berufungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen (BGH 29. Juni 1966 – VI ZR 86/65 – BGHZ 45, 380; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 522 Rn. 10; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 66 Rn. 35; GK-ArbGG/Vossen Stand Mai 2003 § 66 Rn. 69).
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die erste Berufung mit der Begründung, das arbeitsgerichtliche Urteil sei am 29. Juni 2001 zugestellt worden und deshalb sei die Berufungsfrist nicht gewahrt, als unzulässig verworfen. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung zutreffend war. Es handelt sich jedenfalls um die tragende, und auch nicht auslegungsfähige Begründung, denn das Landesarbeitsgericht hat wörtlich ausgeführt: “Die gem. § 66 ArbGG vorgeschriebene Berufungsfrist von 1 Monat ist im vorliegenden Fall überschritten worden, da die Berufungsfrist bereits am 30.07.2001 ablief.” Diese tragende Begründung ist bindend. Gegen das Entstehen der Bindungswirkung kann nicht eingewandt werden, daß die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts keinen richterlichen Hinweis zum Grund der beabsichtigten Verwerfung erteilt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich nur darauf hingewiesen, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden ist und nicht, daß eine Verwerfung wegen angeblich nicht eingehaltener Berufungsfrist beabsichtigt ist. Zu einem korrekten Hinweis und zur Einräumung des rechtlichen Gehörs war das Landesarbeitsgericht zwar nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet (ausführlich BGH 29. Juni 1993 – X ZB 21/92 – AP ZPO § 519b Nr. 17; 21. März 1991 – IX ZB 6/91 – NJW 1991, 2081; BAG 29. März 1971 – 4 AZB 34/70 – BAGE 23, 276). Der Verfassungsverstoß führt jedoch nicht zu einer Durchbrechung der Bindungswirkung. Er wäre nur beachtlich, wenn die Bindungswirkung des Verwerfungsbeschlusses formell beseitigt worden wäre. Die Klägerin hat den Beschluß aber hingenommen und weder eine außerordentliche Beschwerde noch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Somit steht bindend fest, daß die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig war. Der Prozeßstoff ist mit demjenigen, der mit der zweiten Berufung vorgetragen worden ist, identisch; die erneute Berufung wird auf denselben Sachverhalt gestützt, wie die schon als unzulässig verworfene erste Berufung. Es handelt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um die Einlegung einer zweiten Berufung innerhalb einer noch laufenden Berufungsfrist. Die erneute Berufung ist damit ebenfalls unzulässig.