Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsvergütung
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 22.4.1987, 5 AZR 72/86 (nicht amtlich veröffentlicht).
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 12.12.1985; Aktenzeichen 9 Sa 1668/85) |
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.06.1985; Aktenzeichen 3 Ca 373/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung.
Der am 20. Juni 1961 geborene Kläger hatte sich im Jahre 1983 zunächst vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Die beklagte GmbH ist eine Sondergründung der Industrie- und Handelskammer D zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines Sonderprogramms der Bundesregierung vom 4. Oktober 1983 (ESA-Programm) zur Finanzierung überbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildungsmöglichkeiten für noch nicht vermittelte jugendliche Ausbildungsplatzbewerber. Hierzu bestimmt § 5 der Richtlinien der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sowie für Arbeit und Sozialordnung vom 27. Oktober 1983 (RdErl. 167/83) folgendes:
"Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung
als Zuschuß gewährt, sie setzt sich aus folgenden
Teilbeträgen je Auszubildenden und Monat
zusammen:
1. Einem Beitrag für die Ausbildungsvergütung
bis zur Höhe des Bedarfssatzes im Rahmen
der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40
des AFG für den Lebensunterhalt eines unverheirateten
Auszubildenden, der das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im
Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich
5 % jährlich ab dem 2. Ausbildungsjahr.
Der Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber
zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung und zur Bundesanstalt
für Arbeit,
2. einen Beitrag für sonstige ausbildungsbedingte
Kosten (Kosten für das Ausbildungspersonal,
Kosten für die Ausbildungsstätte,
sonstige laufende Ausbildungskosten und
Prüfungsgebühren) in Höhe von
a) 400,-- DM für die in der Anlage zu
diesen Richtlinien aufgeführten Ausbildungsberufe,
b) 600,-- DM für die übrigen Ausbildungsberufe..."
Die Beklagte vermittelte aufgrund dieses Sonderprogramms 32 Ausbildungsplätze in verschiedenen Ausbildungsberufen.
Die Parteien haben am 3. Februar 1984 einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger vom 6. Februar 1984 bis zum 5. August 1987 den Beruf eines "Chemielaboranten (Steinkohlen-Bergbau)" erlernen soll. Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Zentrallabor der Zeche M der B AG zusammen mit deren Auszubildenden. Die Auszubildenden der B AG besuchen die B Berufsschule, während der Kläger mit den anderen durch das ESA-Programm geförderten Jugendlichen auf die Berufsschule der Stadt D geht.
Die Beklagte gewährt der B AG für die Kosten der praktischen Ausbildung aus Mitteln des ESA-Programms einen Zuschuß von 600,-- DM monatlich. Außerdem zahlt sie dem Kläger als Ausbildungsvergütung den Betrag, den sie aus diesem Sonderprogramm der Bundesregierung erhält. Dazu haben die Parteien in der Anlage zum Berufsausbildungsvertrag folgendes vereinbart:
"Es besteht zwischen den Parteien Einverständnis
darüber, daß die in dem ESA-Programm vorgesehene
Ausbildungsvergütung in Höhe von z. Zt. monatlich
395,-- DM als angemessene Vergütung im Sinne
von § 10 BBiG angesehen wird; dies insbesondere
auch deshalb, weil der Auszubildende für die IHK-Ausbildungs-GmbH
keine bestimmbare Leistung erbringt.
Die Vergütung stellt daher im vorliegenden
Fall lediglich eine Hilfe zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten,
nicht aber zugleich eine Mindestentlohnung
dar.
Der Auszubildende erklärt sich daher mit der Höhe
der Ausbildungsvergütung ausdrücklich einverstanden
und verzichtet auf eine darüber hinausgehende
Zahlung."
Der Kläger hat hiernach zunächst 395,-- DM und ab 1. Oktober 1983 410,-- DM sowie ab 1. Februar 1984 430,50 DM monatlich von der Beklagten erhalten.
Der Kläger hält diese Vergütung im Sinne des § 10 BBiG nicht für angemessen und erhebt Anspruch auf eine höhere tarifliche Vergütung, wie sie die Auszubildenden von der Bergbau AG erhalten.
Der Kläger hat in der Vorinstanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger 3.645,-- DM zusätzliche Ausbildungsvergütung
für die Zeit vom
1. Februar 1984 bis zum 30. April
1985 zuzüglich 4 % Zinsen von je
945,-- DM seit dem 9. April 1984;
von je 255,-- DM seit dem 1. Juli/
1. August/1. September/1. Oktober
1984; von je 240,-- DM seit dem
1. November/1. Dezember 1984/
1. Januar/1. Februar/1. März/
1. April/1. Mai 1985 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger 250,-- DM Urlaubsgeld zuzüglich
4 % Zinsen seit dem 1. Januar
1985 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger 856,25 DM Weihnachtsgeld zuzüglich
4 % Zinsen seit dem 1. Dezember
1984 zu zahlen und
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger
312,-- DM Treueprämie auf ein von ihm
noch zu benennendes prämienbegünstigtes
Konto zuzüglich 4 % Zinsen aus je 156,-- DM
seit dem 1. Januar 1985 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu die Ansicht vertreten, daß § 10 BBiG nicht anzuwenden sei. Aber selbst wenn man den gesetzlichen Maßstab dieser Vorschrift zugrunde lege, sei die Vergütung angemessen; denn die Beklagte bringe sie nicht aus eigenen Mitteln auf und habe dem Kläger nur eine Ausbildung verschafft, die er sonst nicht erhalten hätte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Recht eine höhere als die vereinbarte Vergütung versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe wie sie die Auszubildenden der B AG erhalten.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäß Tarifvertrag für die Auszubildenden und Jungbergleute im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau. Dieser Tarifvertrag findet im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung, denn die Beklagte ist hieran nicht gebunden; sie ist nämlich kein Mitglied des Unternehmensverbands Ruhrbergbau, der diesen Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat. Andere Gesichtspunkte als die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband (§ 3 TVG) kommen hier nicht in Betracht, insbesondere ist die Anwendung dieses Tarifvertrages mit der Beklagten nicht vereinbart und auch nicht betriebsüblich. Außerdem unterliegt die Beklagte nicht dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, denn sie ist eine Sondergründung ausschließlich zu dem Zweck, durch ein Programm der Bundesregierung finanzierte Ausbildungsplätze in verschiedenen Berufen zu vermitteln.
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 10 des BBiG stützen, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Hiernach hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine "angemessene Vergütung zu gewähren". Das schließt nicht aus, daß die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien einzelvertraglich vereinbart werden kann. Hierbei haben sie einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sie die Höhe der Vergütung festlegen können. Die Vergütung muß jedoch angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG sein. Was als angemessene Vergütung anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt. Tariflich vereinbarte Vergütungssätze sind stets als angemessen anzusehen, denn diese Sätze sind zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt, und es ist anzunehmen, daß dabei die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind (nicht veröffentlichtes Senatsurteil vom 25. April 1984 - 5 AZR 540/82 -, zu II 1 der Gründe). Hierauf kann aber im Rechtsstreit nicht zurückgegriffen werden, weil die Beklagte nicht tarifgebunden ist, wie vorstehend dargelegt.
Was in diesem Ausbildungsverhältnis als angemessen anzusehen ist, kann nur unter Abwägung der Interessenlage beider Vertragspartner und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles festgestellt werden. Hiernach kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre er Auszubildender der B AG. Zwar erhält er von ihr seine praktische Berufsausbildung vermittelt. Die Ausbildungsvergütung hierfür stammt aber nicht aus dem Vermögen der B AG, sondern aus einem Sonderprogramm der Bundesregierung zur Schaffung und Finanzierung zusätzlicher überbetrieblicher Ausbildungsplätze. Der Kläger hätte ohne dieses Programm und ohne die Hilfe der Beklagten keinen Ausbildungsplatz gefunden, wie seine vergeblichen Bemühungen vorher gezeigt haben. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Sondergründung und strebt keinen Gewinn an. Die Ausbildungsleistung kommt nicht ihr, sondern ausschließlich dem Kläger zugute. Die ihr aus dem Sonderprogramm zur Verfügung gestellten Mittel gibt sie ungekürzt an den Kläger weiter. Die Eigenart dieses Programms bringt es mit sich, daß die Beklagte Bewerber für verschiedenartige Berufsausbildungsplätze vermittelt und hierbei aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Sondermittel nicht nach Art der Berufsausbildung unterschiedliche und an den Tarifvertrag angepaßte Ausbildungsvergütungen gewähren kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Kläger finanziell schlechtergestellt ist als die eigenen Auszubildenden der B AG. Diese bildet den Kläger aber über ihren eigenen Bedarf hinaus aus. Die Forderung des Klägers würde darauf hinauslaufen, daß die finanziellen Mittel aus dem ESA-Programm für alle hierdurch betreuten Jugendlichen beträchtlich erhöht werden müßten, jedoch haben darauf weder die Bergbau AG noch die Beklagte Einfluß.
Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog
Halberstadt Krebs
Fundstellen