Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Pädagogische Unterrichtshilfe in Sachsen
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VII Fallgr. 3; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VIb Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vc Fallgr. 5; Anlage 1a Teil II Abschn. G (Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. Vb Fallgr. 5; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; SR 2 l I zum BAT-O; Vorbem. Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O; SächsSchulG § 40; TVG §§ 3-4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. August 1997 – 8 Sa 225/97 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 1996 – 4 Ca 5253/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ab 1. August 1995 weiter Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juni 1996 aus der Summe der rückständigen Nettodifferenzbeträge (August 1995 bis Juni 1996) sowie – jeweils ab Fälligkeit – aus den danach fällig gewordenen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.
3. Der beklagte Freistaat hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Arbeit als pädagogische Unterrichtshilfe Vergütung für Erzieherinnen auf der Grundlage des BAT-O, nämlich nach VergGr. Vb BAT-O zusteht oder nur die gezahlte Vergütung – VergGr. Vc BAT-O – auf der Grundlage der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL).
Die am 19. Mai 1956 geborene Klägerin ist Krippenerzieherin und – nach erfolgreicher Fortbildung – seit dem 12. Juli 1993 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen. Sie ist seit dem 1. September 1985 bei dem beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Die Klägerin arbeitet an der Janusz-Korczak-Schule in Chemnitz, einer Förderschule für geistig und körperbehinderte Kinder. Per 1. August 1995 erfolgte ihr “Einsatz als pädagogische Unterrichtshilfe”.
Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Förderschule “Janusz-Korczak” von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Der Unterricht findet in dem Zeitraum von 7.45 Uhr bis 14.00 Uhr statt. Dieser Unterricht wird durch Frühstücks- und Mittagspause und durch weitere Erholungspausen unterbrochen. Ab 14.00 Uhr findet kein Unterricht mehr statt. Die Kinder werden jedoch weiterhin von der Klägerin betreut. Die Klägerin hat neben der Arbeit im Unterricht auch außerhalb des Unterrichts die Kinder zu betreuen. Ab der Ankunft in der Schule werden die Kinder von der Klägerin versorgt. Die Klägerin versucht hierbei, den geistig und körperlich behinderten Kindern lebenspraktische Lernziele zu vermitteln, wie das sich An- und Ausziehen, Mahlzeiten einnehmen oder das Benutzen der Toilette. Für diese Betreuung der Schüler außerhalb des Unterrichts gibt es an der Schule der Klägerin kein eigenes und ausschließlich für diese außerunterrichtliche Betreuung tätiges Personal. Die Kinder sind zum Teil schwerst körperlich, aber auch schwerst geistig behindert. Die Klägerin hat z. B. ein autistisches Kind und Kinder mit dem Down-Syndrom und Kinder mit erheblichen geistigen Schwächen zu betreuen. Insoweit beschränkt sich die Aufgabe der Klägerin nicht ausschließlich auf die schulische Betreuung der Schwerstbehinderten Kinder. Außerdem hat sie Kinder mit geistigen Schädigungen und schwersten Verhaltensauffälligkeiten zu betreuen. Diese Kinder sind als Behinderte im Sinne des § 39 BSHG anzusehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die “Vereinfachte Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 15. August 1995 des beklagten Freistaates, in der die “auszuübende Tätigkeit ab 1. August 1995” aufgelistet ist, Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin bis zum 31. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. Vb BAT-O erhalten hatte – die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT-O waren vom beklagten Freistaat als gegeben angesehen worden – (Änderungsvertrag vom 28. Januar 1994), bezieht sie ab dem 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vc BAT-O nach dem Änderungsvertrag vom 15. Juni 1995, nach dem sie als vollzeitbeschäftigte pädagogische Unterrichtshilfe auf unbestimmte Zeit beschäftigt und nach Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung in der VergGr. Vc eingruppiert ist.
Nach erfolgloser Geltendmachung ihres Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O über den 31. Juli 1995 hinaus mit Schreiben vom 11. Januar 1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der am 23. Mai 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Sie hat ihre Tätigkeit im einzelnen geschildert und vertritt die Auffassung, sie habe Anspruch auf Vergütung als Erzieherin nach VergGr. Vb BAT-O. Sie erfülle das entsprechende Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht ausschließlich als pädagogische Unterrichtshilfe tätig, sondern sei mit einem erheblichen Teil ihrer Arbeitsleistung mit der selbständigen Betreuung und Erziehung der überwiegend schwerst körperlich und geistig behinderten Kindern befaßt. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Lernniveaus der Schüler finde kein Frontalunterricht statt. Des öfteren müsse sie den Unterricht mit denjenigen Kindern, die diesem nicht mehr folgen könnten, verlassen und diese dann betreuen. Insgesamt beschränke sich die Erziehung der Kinder nicht nur auf die Unterrichtsfächer, sondern auch auf das praktische Alltagsleben. So führe die Klägerin Unterrichtsgänge durch, koche mit den Schülern einmal pro Woche und fahre zusammen mit den Lehrern einmal im Jahr für eine Woche in die Jugendherberge. Ferner nehme sie an Elternabenden, Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen teil, erstelle für die Schüler jeweils ein pädagogisch-analytisches Curriculum, führe die notwendige Medikamentenversorgung durch und achte auf die Einhaltung der medizinisch-physiotherapeutischen Behandlung der Kinder.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an sie Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O ab dem 1. August 1995 nebst 4 % Zinsen aus den sich ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit (17. Juni 1996) zu zahlen.
Der beklagte Freistaat hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin führe überwiegend unterrichtsbegleitende Tätigkeiten und nur zu einem geringen Anteil Aufgaben einer Erzieherin aus. Infolge dessen sei die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die Revision “wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache” zugelassen. Dazu ist ausgeführt:
“Die Kammer … hat bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern besprochen, daß die Revision in dem vorliegenden Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden wird. Die Zulassung der Revision war aufgrund dessen in der Urteilsformel vorgesehen und ist nur versehentlich unterblieben.”
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht auch ab 1. August 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O zu. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Vergütung richtet sich für pädagogische Unterrichtshilfen wie die Klägerin nach dem BAT-O und nicht nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL.
A. Die Revision ist nicht deswegen unzulässig, weil die Revisionszulassung nicht verkündet wurde. Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die nur dann vom Verkündungserfordernis eine Ausnahme zugelassen hat, wenn, wie hier, das Urteil des Landesarbeitsgerichts die Zulassung der Revision enthält und dieser Teil der Entscheidung nur versehentlich nicht verkündet worden ist (so z.B. auch Senatsurteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979) ist inzwischen aufgegeben worden. Die Zulassung der Revision in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen ist wirksam, ohne daß es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist (Beschluß des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1998 – 6 AZB 48/97 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung).
B. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O über den 31. Juli 1995 hinaus. Außerdem stehen ihr die begehrten Rechtshängigkeitszinsen zu.
I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien die Regelung des BAT-O einschließlich der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in den BAT-O durch den Tarifvertrag vom 8. Mai 1991 und der SR 2 1 I unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Daraus folgt, daß der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O die arbeitsvertragliche Vereinbarung, in der die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (im folgenden Lehrer-Richtlinien-O der TdL) zum Vertragsgegenstand gemacht worden sind, insoweit verdrängen, als die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Klägerin ungünstigere Regelungen enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG) und die Tarifvertragsparteien die Lehrer-Richtlinien-O der TdL nicht, auch nicht hilfsweise für pädagogische Unterrichtshilfen in ihr Regelwerk aufgenommen haben. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben keinen Rechtsnormcharakter. Sie sind einseitig erlassene Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder (Urteile des Senats vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O und vom 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O). Sie sind bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nur dann einschlägig, wenn die Tarifvertragsparteien die Richtlinien zum Bestandteil einer tariflichen Regelung gemacht haben.
Das ist für die Klägerin als pädagogische Unterrichtshilfe nicht der Fall.
1. Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen. Diese sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nachdem die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV), die die Vergütung der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte im Beitrittsgebiet regelte, zum 1. Juli 1995 außer Kraft getreten ist und der beklagte Freistaat keine Besoldungsordnung für beamtete Lehrkräfte erlassen hat, gibt es bei dem beklagten Freistaat kein gültiges Besoldungsrecht für beamtete Lehrkräfte, so daß für angestellte Lehrkräfte zur Zeit die Lehrer-Richtlinien-O der TdL für die Eingruppierung maßgeblich sind.
2. Diese Richtlinien sind jedoch nicht auf die Klägerin anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht als Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O, der SR 2 1 I und der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen anzusehen mit der Folge, daß grundsätzlich die Anlage 1a zum BAT-O zur tariflichen Bewertung ihrer Tätigkeit heranzuziehen ist.
a) Lehrkräfte im Sinne der genannten Tarifnormen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt (Protokollnotiz zu SR 2 1 I BAT-O). Diese Protokollnotiz kann auch zur Bestimmung des durch die Vorbemerkung Nr. 5 geregelten Adressatenkreises herangezogen werden (Urteil des Senats vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT), allerdings ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die SR 2 1 I BAT erfaßten Personenkreis (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 137/87 – BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entsprechendes gilt für § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1. Dabei sind “Kenntnisse” als theoretisches Wissen und “Fertigkeiten” als praktische Handhabung des Erlernten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1984 – 4 AZR 42/82 – BAGE 45, 233 = AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 18. September 1986 – 6 AZR 446/83 – AP Nr. 9 zu § 15 BAT). Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt einer Tätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit maßgebend ist und die unmittelbare Unterrichtstätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten einnimmt (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18. September 1986, a a O).
Zu den klassischen Aufgaben der Lehrer im öffentlichen Schuldienst gehört die Erteilung des Unterrichts (vgl. Deutsches Rechts-Lexikon, Bd. 2, 2. Aufl., S. 882, Stichwort “Lehrer”). Dann ist das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene Tätigkeitsmerkmal “Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten” gegeben. Auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Durchführung von praktischen Übungen ist Unterricht im Sinne der genannten Protokollnotiz. Ein Unterricht im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten setzt aber einen eigenverantwortlichen Unterricht voraus und nicht nur unterrichtsbegleitende Unterstützungen.
Die Begriffe “Kenntnisse und Fertigkeiten” und “Gepräge” sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Interpretation im einzelnen dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht dabei von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm dabei Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob alle erheblichen Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben (BAGE 46, 292, 306 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Lehrereigenschaft der Klägerin halten diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.
aa) Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (GVBl S. 213) mit späteren Änderungen unterscheidet zwischen Lehrern an öffentlichen Schulen und pädagogischen Unterrichtshilfen an Förderschulen deutlich. Nach § 40 Abs. 2 SchulG trägt der Lehrer die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Von ihnen zu unterscheiden sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 u. a. die pädagogischen Unterrichtshilfen. Hinsichtlich ihrer Verantwortung ist im SchulG nichts gesagt. Diese Aufteilung wird auch bei der Regelung der Aufsicht gegenüber den Schülern deutlich. Die Aufsicht unterliegt nach § 21 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (GVBI S. 167) in erster Linie dem Schulleiter und den Lehrern, erst dann sind die pädagogischen Unterrichtshilfen genannt.
bb) Dieser Unterscheidung entsprechen die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Die Klägerin ist nach der “Vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 15. August 1995 u. a. zur
Mitarbeit im Unterricht
Durchführung von einzel- und gruppenunterrichtlichen Maßnahmen nach Abstimmung mit dem zuständigen Lehrer; Einbeziehung in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
• Hilfestellung bei Schülern im Rahmen des binnendifferenzierten Unterrichts;
• Hilfestellung bei motorisch beeinträchtigten Schülern;
• Beobachtung, Motivation und Förderung verhaltensauffälliger Schüler;
• Eingreifen zur Vermeidung von Gefährdungen im Unterricht;
• Übernahme eines Teils der Schüler in Schülergruppen sowie Leistung individueller Hilfen;
Führung des freizeitlichen und sozialpäd. Bereiches innerhalb der schulischen Erziehung
• Begleitung und Unterstützung der Schüler bei Unterrichtsgängen, Klassen- und Schulausflügen
berufen.
Aufgrund dieser allgemeinen Umschreibung ihrer Tätigkeit ist die Klägerin nicht Lehrkraft im Sinne der genannten einschlägigen Tarifnormen. Eine Mitarbeiterin/Ein Mitarbeiter, die/der nur zur Mitwirkung berufen ist und nach Anleitung des zuständigen Lehrers arbeitet, kann nicht gleichzeitig eine Lehrkraft sein, bei der die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Tätigkeit das Gepräge gibt. Sie/Er übt dabei vielmehr nur Hilfstätigkeiten, d. h. unterstützende Arbeiten aus. Die Klägerin unterstützt in erster Linie das Lehrpersonal während der Unterrichtszeiten.
cc) Der Senat hat betont, die Unterrichtshilfe übe hinsichtlich des auf der Sonderschule erteilten Unterrichts nur eine unterstützende Funktion aus. Die Lehrtätigkeit werde hingegen von den Sonderschullehrern wahrgenommen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Ein Angestellter, der bei der Unterrichtserteilung lediglich unterstützend mitwirkt, ist keine Lehrkraft, er übt vielmehr Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86 – BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zwar sind die Lehrinhalte an einer Förderschule für geistig und körperbehinderte Kinder andere als an einer allgemeinbildenden Schule für nichtbehinderte Kinder. Auch spielt an einer solchen Förderschule die Vermittlung praktischer Fertigkeiten für das alltägliche Leben eine Rolle. Dies steht aber auch an einer Förderschule im allgemeinen nicht im Vordergrund der Wissensvermittlung. Damit gibt die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht das Gepräge, ihre Tätigkeit ist vielmehr gekennzeichnet von vielfältigen Hilfstätigkeiten, die eine geordnete Unterrichtserteilung durch den Lehrer/die Lehrerin ermöglichen. Die Klägerin ist daher keine Lehrkraft im Sinne des § 2 Nr. 3 des ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und im Sinne der übrigen genannten tariflichen Bestimmungen.
dd) Die vom Landesarbeitsgericht genannte Entscheidung des Sechsten Senats vom 8. August 1996 (– 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) steht nicht entgegen. In dem den Parteien bekannten Beschluß vom 10. Dezember 1997 (– 4 AZN 517/97 – n. v.) des Senats ist darauf hingewiesen, daß der Sechste Senat nicht entschieden hat, daß Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I) auch der-/diejenige ist, der/die nicht selbst als Lehrkraft, sondern nur als pädagogische Unterrichtshilfe tätig ist. Der Sechste Senat hat ausgehend von dem in jenem Fall unstreitigen Sachverhalt, nach dem die Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, darüber befunden, ob die Grundsätze der Tarifautomatik auch im Rahmen der Lehrer-Richtlinien-O der TdL gelten.
II. Damit ist die Anlage 1a zum BAT zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin heranzuziehen.
1. Die Tätigkeit der Klägerin wird jedoch von den Tätigkeitsmerkmalen für Erzieherinnen der Anlage 1a zum BAT nicht unmittelbar erfaßt. Der Begriff des Erziehers, wie er von den Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Erziehungsdienst verwendet wird, ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen. Er umfaßt deshalb nur entsprechende Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen. Die Klägerin nimmt aber auch typisch schulbezogene Aufgaben wahr, indem sie den Lehrer oder die Lehrerin beim Unterricht unterstützt. Das schließt eine unmittelbare Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst aus.
2. Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Aufgaben und ihrer Artverwandtheit und Vergleichbarkeit ist jedoch eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst im Wege der Lückenausfüllung gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 15. Mai 1991 – 4 AZR 532/90 – ZTR 1991, 422). Das trägt dem Umstand Rechnung, daß Erzieherinnen nicht nur in sozialpädagogischen Einrichtungen in der offenen Behindertenarbeit für geistig Behinderte, in Integrationskindergärten tätig sind, sondern auch im integrativen Schulunterricht als pädagogische Hilfskraft mit unterrichtsbegleitender Betreuung – pflegerische/lehr-/lernunterstützende Tätigkeiten in der Schulgruppe, Pausenbetreuung – beschäftigt werden (vgl. Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen, Gabi – Ausgabe 1995/96, Band 8d Nr. 864a B. 7. 2 S. 147 r. Sp. oben). Dem entspricht es, daß in der “vereinfachten Feststellung der Vergütungsgruppe” vom 15. August 1995 des beklagten Freistaats betreffend die Klägerin von “schulischer Erziehung” die Rede ist.
3. Die Klägerin ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Von daher sind die Vergütungsgruppen für Erzieherinnen anwendbar.
4. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind demgemäß folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O/BL in entsprechender Anwendung heranzuziehen:
Vergütungsgruppe VII
…
3. Angestellte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 6)
…
Vergütungsgruppe VI b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6 und 7)
Vergütungsgruppe V c
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
…
Vergütungsgruppe V b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 6, 7 und 8)
Die Protokollnotizen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:
Nr. 7
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.
Nr. 8
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
5. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/BL entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O.
6. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.) angenommen, die gesamte Tätigkeit der Klägerin sei als ein einziger Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist die Unterstützung der in der Förderschule geleisteten Unterrichtsarbeit. Dazu gehören sowohl ihre unterrichtsbegleitende Tätigkeit als auch die Betreuung der Schüler-/innen in den Pausen und vor und nach dem Unterricht.
7. Die Klägerin erfüllt mit ihrer unterrichtsbegleitenden Tätigkeit die Merkmale, die für die von ihr begehrte Vergütung vorausgesetzt sind.
a) Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 5 setzt eine vierjährige Bewährung in der VergGr. Vc Fallgr. 5 voraus. VergGr. Vc Fallgr. 5 baut auf der VergGr. VIb Fallgr. 5 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt.
b) Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der von ihr begehrten VergGr. Vb erfüllt. Das kann der Senat nachholen; die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind getroffen.
aa) Die Klägerin übt Aufgaben einer Erzieherin aus, auch wenn sie nicht in Heimen, sondern im Schulbetrieb stattfinden. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der im Wege der Lückenausfüllung herangezogenen VergGr. VII Fallgr. 3 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen.
bb) Die Klägerin erfüllt die Merkmale der VergGr. VIb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Die Klägerin übt auch eine entsprechende Tätigkeit aus, wenngleich schulische Hilfsfunktionen überwiegen, was aber wegen der Heranziehung dieses Tätigkeitsmerkmals im Wege der Lückenausfüllung unschädlich ist.
cc) Die Klägerin erfüllt auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Ihre Tätigkeit in der Förderschule für geistig und körperlich behinderte Kinder ist besonders schwierig im Tarifsinne. Das ist deswegen der Fall, weil das Beispiel b der Protokollnotiz Nr. 8, die “besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” anhand von Beispielen erläutert, erfüllt ist. Die Klägerin ist als pädagogische Unterrichtshilfe in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG tätig.
dd) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 5 der Vergütungsgruppen für Erzieherinnen. Sie arbeitet bereits seit dem 1. September 1985 mit Gruppen behinderter Kinder/Schüler und betreut sie. Damit sind die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt, auch wenn sie erst seit dem 12. Juli 1993 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Staatlich anerkannte Erzieherin” zu führen. Sie war zuvor aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wegen ihrer Ausbildung zur Krippenerzieherin mit einer entsprechenden Tätigkeit betraut, zumal der beklagte Freistaat der Klägerin bis zum 31. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O aufgrund Bewährungsaufstiegs gewährt hatte. Am 1. August 1995 war sie sonach wesentlich länger als vier Jahre mit Tätigkeiten befaßt, die der Wertigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. Vc Fallgr. 5 entsprechen.
III. Richtet sich die Eingruppierung der Klägerin wegen der beiderseitigen Tarifbindung nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt G zum BAT, sind die vertraglich vereinbarten Lehrer-Richtlinien-O der TdL nur dann von Bedeutung, wenn sie die Klägerin besser stellen würden. Das ist nicht der Fall. Denn die Lehrer-Richtlinien-O der TdL sehen für pädagogische Unterrichtshilfen nur dann eine Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O vor, wenn die pädagogische Unterrichtshilfe über eine mindestens zwölfmonatige sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügt. Eine solche hat die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat sonach auch ab 1. August 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O.
Der Anspruch auf Verzinsung der Nettodifferenzbeträge zwischen VergGr. Vc und Vb BAT-O, die bis zur Rechtshängigkeit der Eingruppierungsklage fällig geworden sind, beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Für die später fällig gewordenen Differenzbeträge schuldet der beklagte Freistaat die zuerkannten Zinsen nach § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 36 Abs. 1 BAT-O (vgl. BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 693/92 – BAGE 74, 268 = AP Nr. 4 zu § 20 BMT-G II). Der Anspruch auf die tariflich zustehenden monatlichen Gehälter wird am 15. des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Zugleich für den wegen Pensionierung ausgeschiedenen Richter am Bundesarbeitsgericht
Schneider
Friedrich, Schliemann, Pflügner-Wax, Seifner
Fundstellen