Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Beschaffungssachbearbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines Beschaffungssachbearbeiters eines Großklinikums.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 28.02.1990; Aktenzeichen 7 Sa 1230/89)

ArbG Aachen (Urteil vom 05.09.1989; Aktenzeichen 4 Ca 518/89)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 1990 – 7 Sa 1230/89 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1971 als einer von insgesamt 13 Beschaffungssachbearbeitern in den Medizinischen Einrichtungen der … Hochschule in A. tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 6. Januar 1971 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger bezog zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT, ab dem 1. Januar 1973 nach der VergGr. V c BAT und ab dem 2. September 1976 erhielt er im Rahmen des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der VergGr. V b Fallgruppe 1 c der Anlage 1 a zum BAT.

Dem Kläger ist im Rahmen der Abteilung 03.2 Zentrales Beschaffungswesen das Sachgebiet Technischer Bedarf (nicht medizinisch-technische Geräte) zusammen mit einem anderen Sachbearbeiter zugewiesen. Er hat insoweit auf Anforderungen der technischen Abteilungen von diesen benötigte Materialien, Werkzeuge und Geräte zu beschaffen und nach Rechnungstellung deren sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Aufträge mit einem Auftragswert bis zunächst 300,– DM, ab 30. Januar 1989 1.000,– DM, kann er selbständig vergeben; darüber hinausgehende Aufträge zeichnet er ab und legt sie seinem Abteilungsleiter zur Unterschrift vor. Bei der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit besteht keine Begrenzung nach der Höhe des Auftrags. Dabei sind insbesondere die Regelungen der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Richtlinien und Erlasse zu beachten. Hinsichtlich der Feststellung der sachlichen Richtigkeit schreibt Nr. 13.2 der Vorläufigen Vorschriften zu § 70 LHO (Runderlaß des Finanzministers vom 5. November 1976 – I.D. 3.-300 70-0.2 – Anlage 2 zu § 70 LHO) vor, daß damit nur beauftragt werden darf, wer „befähigt ist, alle Sachverhalte, deren Richtigkeit er zu bescheinigen hat, zu überblicken und zu beurteilen”.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm gebühre spätestens ab Übertragung der selbständigen Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von bis zu 300,– DM mit Verfügung vom 6. Juni 1988 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT, da die Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben, gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten und diese Aufgaben auch besonders verantwortungsvoll seien.

Einen entsprechenden Antrag des Klägers vom 21. November 1988 lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 30. Januar 1989 ab. Den dagegen gerichteten „Widerspruch” des Klägers vom 20. Februar 1989 wies es mit Schreiben vom 13. März 1989 zurück. Mit seiner, dem beklagten Land am 12. April 1989 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 6. Juni 1988 gemäß der Vergütungsgruppe IV b BAT zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers erfülle wegen der Bedarfsvorgaben durch die Leiter der technischen Abteilungen und das begrenzte Sachgebiet nicht die Tätigkeitsmerkmale „umfassende Fachkenntnisse” und „besonders verantwortungsvoll”. Die von ihm vorzunehmende Beschaffung von „Ver- und Gebrauchsgütern für die Betriebswerkstätten Elektro, Klima, Lüftung, Kälte, Wärme, Schreinerei, Sanitär, Anstreicherei und Behördenselbstschutz, Materialien für die Wasseraufbereitung, Schmiermittel, öle, Fette, allgemeiner Werkstattbedarf, Werkzeuge, Maschinen sowie Ersatzteile für technische Anlagen und allgemeine Geräte” verbunden mit „federführender Erarbeitung von gegebenenfalls alternativen Lösungsvorschlägen und entscheidender Beratung der Bedarfsstellen aufgrund ständiger Marktbeobachtung und den damit verbundenen Gesprächen mit Firmen und abschließender Festlegung der zu beschaffenden Geräte und Artikel”, verlangten zwar gründliche und vielseitige, aber keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag mangels entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der von ihm erstrebten Vergütungsgruppe IV b BAT erfüllt.

I.1. Nach dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung.

Für die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers kommen danach folgende Merkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a, V b Fallgruppe 1 a und 1 c, V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT in Betracht:

Vergütungsgruppe IV b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist …

Vergütungsgruppe V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)…

1.c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)…

Vergütungsgruppe V c

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Der Klammerzusatz hat den gleichen Wortlaut wie bei Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1 c)…

2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es mithin darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. IV b der Anlage 1 a zum BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem durch den Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten (vgl. BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28. Juni 1989 – 4 AZR 277/89 – AP Nr. 147 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen Arbeitsvorgang angesehen und zwar vom Beginn der Bearbeitung der Bedarfsanforderung bis hin zur Prüfung der Rechnung für die gelieferten Waren. Das Landesarbeitsgericht nimmt dabei – von der Revision nicht angegriffen – als Arbeitsergebnis an die Versorgung der anderen Abteilungen mit Waren, die von ihnen angefordert werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, den Einkauf von der Bestellung bis zur Abrechnung als einen Arbeitsvorgang anzusehen. Denn es ist rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

Abzustellen ist dabei entscheidend auf das jeweilige Arbeitsergebnis und im übrigen neben der Verwaltungsübung und den Zusammenhangstätigkeiten darauf, ob der Aufgabenkreis des Angestellten tatsächlich nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Zwar erscheint es möglich, die eigentliche Rechnungsprüfung aus dem Arbeitsbereich des Klägers auszugliedern und einem anderen Bediensteten oder sogar einer anderen besonderen Abteilung zuzuweisen. Solange sie jedoch dem Kläger zugewiesen ist, ist sie lediglich als Zusammenhangstätigkeit zum Einkauf hinzuzurechnen. Eine weitere Unterteilung der Tätigkeit des Klägers ist rechtlich nicht geboten.

3. Da das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a und dieses seinerseits auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a aufbaut, ist im Einzelfall zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe und erst danach das Vorliegen der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe zu prüfen (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Ist der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig und sieht der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt an, genügt insoweit eine pauschale Überprüfung (BAGE 29, 364 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 43, 250 = AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O.). Danach ist zunächst davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a). Denn das beklagte Land hat den Kläger entsprechend eingestuft. Dies ist auch bei einer summarischen Überprüfung mit Rücksicht auf die Größe des Klinikums und dem sich daraus ergebenden Umfang der Tätigkeit des Klägers bei Beschaffungen rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Klage kann deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Tätigkeit des Klägers nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern darüber hinausgehend gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert. Dabei bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse nach dem Klammerzusatz der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a gegenüber den in der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite, d.h. nach Qualität und Umfang. Denn das Doppelmerkmal der „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse” stellt nicht nur eine Ausdehnung des Wissens gegenüber dem Merkmal der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse” der VergGr. VI b Fallgruppe 1 nach der Breite, sondern auch eine Steigerung nach der Tiefe dar (BAG Urteil vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT). Unter gründlichen Fachkenntnissen sind „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises” zu verstehen (vgl. Klammerzusatz zur VergGr. VII BAT Fallgruppe 1 a).

5. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dem Vorbringen des Klägers lasse sich bereits nicht entnehmen, „welche Fachkenntnisse er für seine Bedarfsanforderungenbearbeitung” benötige. Seine Behauptung, er müsse das HGB und das BGB kennen, könne nicht zutreffen, da er für seine Tätigkeit allenfalls wenige Vorschriften dieser Gesetze kennen müsse. Das gleiche gelte für die weiter von ihm genannten Vorschriften. Die vom Kläger behaupteten Waren- und Marktkenntnisse seien von ihm nicht spezifiziert worden, eine Aufzählung der zu beschaffenden Waren sage über den Umfang der erforderlichen Warenkenntnisse nichts aus, zumal die Bedarfsanforderungen Vorgaben enthielten. Deshalb sei bereits aus tatsächlichen Gründen keine Feststellung darüber möglich, ob die Tätigkeit des Klägers die von der VergGr. V b BAT Fallguppe 1 a geforderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfordere. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

6. Das Landesarbeitsgericht hat mit diesen Ausführungen schon nicht dargelegt, was unter „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen” zu verstehen ist. Wie es diesen Begriff definiert, läßt sich auch nicht aus seiner Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der tariflichen Regelung entnehmen.

a) Der Kläger hat in den Vorinstanzen umfangreiche Aufstellungen darüber vorgelegt, welche Tätigkeiten er im einzelnen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabengebietes auszuüben hat und welche Erwägungen er im Zusammenhang damit anzustellen hat. So hat er noch in seinem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht über sechs Seiten die von ihm anzuwendenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Werckenntnisse im einzelnen bezeichnet.

Es mag zutreffen, daß der Kläger nicht alle Vorschriften des von ihm u.a. aufgeführten BGB bzw. HGB kennen muß, um seinen Aufgaben zu genügen, wie das Landesarbeitsgericht meint. Dann hätte das Landesarbeitsgericht aber prüfen müssen, ob die Kenntnis der übrigen vom Kläger bezeichneten Vorschriften noch die Merkmale der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse erfüllt. Denn aus dem Vortrag des Klägers läßt sich insoweit zumindest entnehmen, daß er der Auffassung ist, zur Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeit seien gründliche, umfassende Kenntnisse des Kaufrechts aus HGB und BGB, des Transport- und Versicherungsrechtes sowie der darauf basierenden Verwaltungsvorschriften erforderlich.

b) Weiter hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht ausgeführt, der Kläger habe die von ihm geforderten Warenkenntnisse nicht genügend spezifiziert, da aus der Aufzählung der Art der zu beschaffenden Waren noch nicht der Umfang der erforderlichen Warenkenntnisse folge. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang unbestritten vorgetragen, er kaufe den anfallenden technischen Bedarf für das gesamte neue Klinikum der A., für mehrere daran angeschlossene medizinische Institute, für das angegliederte Versorgungsgebäude einschließlich Küche, Desinfektion, Wäscherei, Metzgerei, Bäckerei, Maschinenpark, für die Außenbauwerke, für die Heizungszentralen, für die Gaszentralen, für die Notstromzentrale, für die externen Klimaanlagen und für die angegliederten Personalwohnheime ein. Er sei allein zuständig für die Warenfachgruppen Schreinereibedarf, Kunststoffe, Gummi, Glas, Baumaterialien, Maler- und Anstreicherbedarf, Schließanlagen, Werkzeuge und Geräte für den gesamten technischen Bereich, Ersatzteile (speziell für Förderungsanlagen AWT-KFA- und Aufzugsanlagen), Küchen-, Sauerstoff- und Kleinkälteanlagen. Bei einem solchen Umfang der zu beschaffenden Waren und einer Vielzahl von verschiedenen Warengruppen läßt sich der Umfang der dafür erforderlichen Warenkenntnis gar nicht anders darlegen als geschehen.

II. Das Landesarbeitsgericht wird nach alledem in der erneuten Verhandlung unter Zugrundelegung des im Klammerzusatz zur VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a definierten Rechtsbegriff der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse prüfen und darüber zu entscheiden haben, ob die vom Kläger insoweit vorgetragenen Tätigkeiten dieses Merkmal erfüllen. Weitere Hinweise für die neue Verhandlung und Entscheidung vermag der Senat zur Zeit mangels entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der weiter erforderlichen Anforderungen der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe nicht zu erteilen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Freitag, Schneider, Pahle, Dr. Börner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1074029

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