Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung bei Heimaufsicht

 

Orientierungssatz

1. Unter dem Begriff des Arbeitsvorgangs ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen.

2. Eingruppierung eines Angestellten für Heimaufsicht, der keine Ausbildung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge hat, in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT und nicht in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I der Anlage 1a zum BAT.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; JWG § 79; BAT Anlage 1a; JWG § 78a

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.01.1988; Aktenzeichen 13 Sa 1093/87)

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 11.06.1987; Aktenzeichen 2 (1) Ca 620/86 E)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahre 1956 als Angestellter beim beklagten Land und seit dem Jahre 1975 im Landessozialamt beschäftigt. Er hat die Verwaltungsprüfungen I und II abgelegt, verfügt aber nicht über eine Ausbildung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Der Kläger ist als Sachbearbeiter im Rahmen der Heimaufsicht nach §§ 78, 78 a und 79 JWG eingesetzt. Er nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Allgemeine Beratung, Besichtigung und Überprüfung

der zu erstattenden Meldungen, Erteilung der Be-

freiungen nach § 79 Abs. 2 JWG, Ausnahme von Mel-

dungen nach § 78 a Abs. 2 JWG, Ausnahmen von Wieder-

holungsmeldung im Einzelfall nach § 78 a Abs. 2 JWG

insgesamt 80 % der Tätigkeit

- Befreiungs- und Verwaltungsverfahren

(§ 79 Abs. 2 JWG)

örtliche Überprüfung/Besichtigung

Erörterung, Empfehlung

Beratung (allgemeine): Vermittlung von Er-

fahrungen und Anregungen für die Durchführung

der Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Bearbeitung

von Anfragen und Beschwerden

Beratung des Trägers der Einrichtung zu Organi-

sationsfragen der Arbeit in der Einrichtung,

personelle Besetzung, Raumprogramm, Gestaltung der

Frei-, Spielfläche, Rechtsfragen

Wirtschaftsführung, u.a.,

Auflagen und Zwangsmittel

Meldewesen

Mitwirkung bei der Planung von Neubau-, Erweiterungs-,

Um- und Ausbaumaßnahmen der Einrichtung

Maßnahmen nach § 78 a JWG und Zusammenarbeit mit

der gemeinsamen Adoptionsstelle

insgesamt 20 % der Tätigkeit.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 1 b, Teil I der Anlage 1 a zum BAT erfülle, da er sich vier Jahre in einer Tätigkeit der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT bewährt habe. Diese Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a seien zur tariflichen Bewertung seiner Tätigkeit heranzuziehen. Da er kein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung sei, erfülle er nicht die persönliche Anforderung der VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT. Seine Tätigkeit erfülle jedoch die objektiven Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals, da er die Fachaufsicht über Kindertagesstätten und Heime ausübe, in denen mindestens 280 Angestellte im Erziehungsdienst tätig seien. Daraus folge, daß seine Tätigkeit auch die Anforderungen der "besonderen Schwierigkeit" und "Bedeutung" im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Die besondere Schwierigkeit der Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen der Heimaufsicht ergebe sich aus der Vielzahl der Umstände, die er zu beachten habe, um Maßnahmen zum Wohle der Minderjährigen zu treffen. Durch das Wohl der Minderjährigen, die in Heimen untergebracht seien, werde auch die Bedeutung seiner Tätigkeit bestimmt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist,

ihm seit dem 1. Oktober 1985 Vergütung nach VergGr.

III BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers nur im Wege der Lückenausfüllung nach VergGr. IV a BAT zu bewerten sei. Der Kläger sei kein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Demgemäß könne er nicht nach den tariflichen Bestimmungen des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert werden. Da seine Tätigkeit aber die objektiven Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT erfülle, sei er im Wege der Lückenausfüllung in die niedrigere Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren. Eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 1 b, Teil I der Anlage 1 a komme nicht in Betracht, da aus den tariflichen Bestimmungen folge, daß die Heimaufsicht über Kindertagesstätten oder Heime, in denen mindestens 280 Angestellte im Erziehungsdienst beschäftigt seien, nur bei einer Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge nach VergGr. III BAT bewertet werden könne. Im übrigen habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen, daß sich seine Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b BAT heraushebe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Juli 1987, der beim Landesarbeitsgericht am 21. Juli 1987 einging, Berufung eingelegt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der ersten Instanz haben ferner am 23. Juli 1987 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juli 1987 wieder zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT nicht zusteht.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts durch die Erklärung seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz mit Schriftsatz vom 24. Juli 1987 nicht insgesamt zurückgenommen wurde. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten mit Schriftsatz vom 20. Juli 1987, der am 21. Juli 1987 beim Landesarbeitsgericht einging, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die mit diesem Schriftsatz eingelegte Berufung wurde von der Rücknahme der am 23. Juli 1987 von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz eingelegten Berufung nicht berührt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes vom 24. Juli 1987 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erster Instanz am 24. Juli 1987 nur die von ihnen eingelegte Berufung vom 23. Juli 1987 zurückgenommen. Diese Rücknahme bezieht sich damit nicht insgesamt auf das Rechtsmittel der Berufung.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger für sich beanspruchten VergGr. III BAT entspricht (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2, Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65; 51, 282, 287; 51, 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit des Klägers in die Arbeitsvorgänge örtliche Überprüfung der Einrichtung mit Vor- und Nacharbeit, Überwachung der Meldepflichten nach § 78 Abs. 4 JWG, Befreiungen nach § 78 a Abs. 2 JWG und Befreiungen nach § 79 JWG aufzugliedern sei. Dabei stellt das Landesarbeitsgericht nicht fest, welchen zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit diese Arbeitsvorgänge jeweils haben.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die gesamte Tätigkeit des Klägers ist vielmehr als ein großer Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Arbeitsergebnis der gesamten Tätigkeit des Klägers ist die Durchführung der Heimaufsicht im Sinne von Abschnitt VII des Jugendwohlfahrtsgesetzes (§§ 78, 78 a und 79 JWG). Alle die von ihm verrichteten Tätigkeiten dienen der Wahrnehmung dieses gesetzlich abgegrenzten Aufgabenkreises. Sie sind ihm allein übertragen und damit nur insgesamt tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. Die vom Landesarbeitsgericht angeführten Aufgaben dienen alle der Sicherstellung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohls der in Heimen und anderen Einrichtungen untergebrachten Minderjährigen durch Kontrolle dieser Einrichtungen im Rahmen der Heimaufsicht und damit einem einheitlichen Arbeitsergebnis. Sie sind damit insgesamt der tariflichen Bewertung zugrunde zu legen.

Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers ist zunächst auf die tariflichen Bestimmungen des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT Bedacht zu nehmen. Diese haben, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

VergGr. III Fallgr. 3

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher

Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen

die Fachaufsicht über Kindertagesstätten oder

Heime übertragen ist, in denen mindestens 280

Angestellte im Erziehungsdienst tätig sind.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6)

.........

Protokollnotiz Nr. 2

Die Rechtsstellung der Angestellten, die am 1. Januar

1960 die Tätigkeit von Sozialarbeitern oder Jugendlei-

terinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Anerken-

nung zu besitzen oder die staatliche Prüfung abgelegt

zu haben, ist durch das Inkrafttreten der Tarifver-

träge vom 15. Januar 1960 und vom 19. Juni 1970

nicht vermindert worden. Sind solche Angestellte am

1. Januar 1960 mindestens 10 Jahre mit diesen Aufgaben

beschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern

mit staatlicher Anerkennung bzw. den Jugendleiterinnen

mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. Sind solche

Angestellte am 1. Januar 1960 noch nicht 10 Jahre mit

Aufgaben von Sozialarbeitern oder Jugendleiterinnen

beschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern

mit staatlicher Anerkenung bzw. den Jugendleiterinnen

mit staatlicher Prüfung gleichgestellt, sobald sie un-

unterbrochen 10 Jahre hindurch die bisherigen Auf-

gaben erfüllt haben. Nach dem 31. Dezember 1959 einge-

stellte Angetellte ohne staatliche Anerkennung als

Sozialarbeiter oder staatliche Prüfung als Jugend-

leiterin fallen nicht unter den Begriff des Sozial-

arbeiters oder der Jugendleiterin i. S. dieses

Tätigkeitsmerkmals.

Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III Fallgruppe 3, Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT nicht erfüllen kann, da er nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung ist. Auch aus der Protokollnotiz Nr. 2 kann der Kläger für sich keine Rechte herleiten, da er seine Tätigkeit in der Heimaufsicht erst seit dem Jahre 1975 ausübte.

In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Landesarbeitsgericht ferner davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte, die keine Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind, auch dann nicht entsprechend heranzuziehen sind, wenn sie die im Abschnitt G, Unterabschnitt I genannten Tätigkeiten ausüben (BAG Urteil vom 21. Januar 1976 - 4 AZR 126/75 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die Tarifvertragsparteien haben Tätigkeitsmerkmale für "sonstige Angestellte" im Erziehungsdienst nicht vorgesehen. Damit entsteht entgegen der Auffassung des Klägers aber keine Tariflücke, die im Wege entsprechender Anwendung dieser Tätigkeitsmerkmale zu füllen wäre, vielmehr sind nach der Senatsrechtsprechung zur tariflichen Bewertung der Tätigkeiten solcher Angestellten die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im sonstigen Innendienst des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen.

Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings insoweit an, daß Angestellte ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, die eine in den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT genannte Tätigkeit ausüben, nicht das entsprechende Tätigkeitsmerkmal des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT erfüllen können, sondern jeweils nur das der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In den tariflichen Bestimmungen kommt in keiner Weise zum Ausdruck, daß die Tarifvertragsparteien die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte, die nicht die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge haben, in der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Weise einschränken wollen. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist vielmehr allein, ob die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im sonstigen Innendienst des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT erfüllt werden. Angestellte ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge könnten demgemäß für eine in den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts G, Unterabschnitt I angeführte Tätigkeit aufgrund der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT durchaus die gleiche Vergütung erhalten, wie Angestellte mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge aufgrund der Erfüllung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts G, Unterabschnitt I.

Allerdings folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus der Ausübung einer in einer bestimmten Vergütungsgruppe des Abschnitts G, Unterabschnitt I genannten Tätigkeit noch nicht, daß diese Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT erfüllt. Mithin kann daraus, daß der Kläger die Heimaufsicht über Heime, in denen mindestens 280 Angestellte im Erziehungsdienst beschäftigt sind, ausübt und diese Tätigkeit in Abschnitt G, Unterabschnitt I der VergGr. III Fallgruppe 3 zugeordnet ist, nicht geschlossen werden, daß diese Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT erfüllt. Die Erfüllung der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im sonstigen Innendienst des Teils I der Anlage 1 a zum BAT bedarf vielmehr der Überprüfung im einzelnen.

Demgemäß sind folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

Vergütungsgruppe V b

1. a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit

gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selb-

ständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten

gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Ver-

gütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten

gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen

eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

....

Vergütungsgruppe IV b

1. a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit

sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a

heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll

ist.

....

Vergütungsgruppe IV a

1. a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit

sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung

aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt.

....

Vergütungsgruppe III

....

1. b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit

sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung

aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt, nach

4-jähriger Bewährung in VergGr. IV a Fallgr. 1 a.

....

Das Landesarbeitsgericht nimmt in seiner Hilfsbegründung an, daß sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebe, so daß sie die entsprechende Anforderung der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a nicht erfülle, so daß dem Kläger nach vierjähriger Bewährung kein Anspruch nach VergGr. III BAT zustehe. Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die VergGrn. V b Fallgruppe 1 a, IV b Fallgruppe 1 a, IV a Fallgruppe 1 a und III Fallgruppe 1 b BAT aufeinander aufbauen, so daß zunächst das Vorliegen der Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und im weiteren die Erfüllung der qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe zu überprüfen seien (BAGE 51, 59, 71; 51, 282, 292 = AP Nr. 115 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (VergGr. V b Fallgruppe 1 a), daß eine Heraushebung durch besondere Verantwortung vorliegt (VergGr. IV b Fallgruppe 1 a) und prüft im Anschluß daran, ob sich die Tätigkeit des Klägers durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Insoweit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff verkannt, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder die Bewertung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAGE 32, 203, 206 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979; BAG Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Derartige Rechtsfehler enthalten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, indem es darauf abstellt, daß die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also an sein fachliches Können und seine Erfahrung, betrifft (vgl. BAGE 51, 282, 298 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesen Rechtsbegriff hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Subsumtion auch nicht wieder aufgegeben. Wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, daß beträchtlich erhöhte Anforderungen an das fachliche Können und die Erfahrung nicht festgestellt werden können, weil die Heimaufsicht nur Kenntnisse auf einem überschaubaren Bereich von Rechtsvorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes und der Heimrichtlinien und damit auf einem begrenzten Bereich erfordere, die nicht wesentlich über das hinausgingen, was von einem Angestellten in VergGr. IV b BAT verlangt werden könne, so ist dies im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind insoweit nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine wesentlichen Umstände bei der Beurteilung außer acht gelassen. Es hat die vom Kläger vorgetragenen Kenntnisse und Erfahrungen gewürdigt. Auch die Revision zeigt keine Umstände auf, die das Landesarbeitsgericht bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit besonders "schwierig" ist, nicht berücksichtigt hätte.

Allerdings geht das Landesarbeitsgericht in seinen einleitenden Ausführungen in seiner Hilfsbegründung davon aus, daß sich die Tätigkeit "jedenfalls nicht zu 50 %" durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a heraushebe. Darin könnte ein Rechtsfehler liegen. Da die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist, kann innerhalb dieses Arbeitsvorganges das vom Landesarbeitsgericht angeführte zeitliche Maß nicht gefordert werden. Das Landesarbeitsgericht bezieht seine Subsumtion jedoch eindeutig auf die gesamte vom Kläger auszuübende Tätigkeit. Daraus folgt, daß das Landesarbeitsgericht bei der gesamten Tätigkeit des Klägers, die als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, die tariflich geforderte Heraushebung durch besondere Schwierigkeit verneint. Daher ist trotz des zunächst aufgestellten u. U. fehlerhaften Ansatzes die Entscheidung im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Damit kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers in bezug auf die "Bedeutung" der Tätigkeit im Sinne der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a schlüssig ist. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift ausführlich auf die Bedeutung seiner Tätigkeit hingewiesen. Der Verwertung dieses Sachvortrages in der Revisionsinstanz könnte jedoch entgegenstehen, daß das Landesarbeitsgericht nur auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, nicht jedoch auf den Sachvortrag der Parteien in erster Instanz Bezug genommen hat. Die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils enthalten aber keine Ausführungen zur Bedeutung der Tätigkeit des Klägers. Soweit das Landesarbeitsgericht auf den Sachvortrag des Klägers im Berufungsrechtszug Bezug genommen hat, enthält dieser keine Tatsachen, die den Schluß auf die tariflich geforderte "Bedeutung" der Tätigkeit zuließen. Dies ist aber letztlich nicht entscheidungserheblich, da das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit insgesamt verneint hat.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Etzel hat Urlaub Dr. Freitag

Dr. Neumann

Dr. Konow Schmalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 438974

ZTR 1988, 463-464 (ST)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B 1, VGr III Nr 3 (ST1-2)

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