Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachbearbeiterin für Programmabnahme Bundespost

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung als Sachbearbeiterin für EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen bei der Hauptverwaltung der VAP nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des TV Ang; Parallelentscheidung zu den Senatsurteilen vom 29. September 1993 – 4 AZR 651 bis 653/92 –

 

Normenkette

Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) § 19, Anl. 2 VergGr. III, IV a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.1992; Aktenzeichen 3 Sa 64/92)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 18.03.1992; Aktenzeichen 21 Ca 7619/90)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1992 – 3 Sa 64/92 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft. Seit 1983 ist die Klägerin in der Hauptverwaltung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) mit der Funktionsbezeichnung Sachbearbeiterin für Programmabnahme eingesetzt. Sie erhält Vergütung nach VergGr. IV a des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang). Vom 18. Januar 1991 bis zum 21. Mai 1992 hat sie sich in Erziehungsurlaub befunden. Seither hat sie Urlaub unter Wegfall der Vergütung.

Die Tätigkeit der Klägerin besteht in Arbeiten zur Abnahme von EDV-Programmen, die von anderer Seite für das Leistungswesen der VAP erstellt werden. Hierbei arbeitet sie teils selbständig, teils als Mitglied einer Projektgruppe. Im Rahmen der Programmabnahme fallen folgende Arbeiten an:

  1. Abnahmeplanung

    Hier werden Art und Umfang der Testfälle festgelegt sowie die Vorgehensweise während der Abnahme abgeschätzt.

  2. Abnahmedokumentation

    Für jedes abzunehmende Programm wird von den Vorgaben über Druckausgaben bis zu den Abnahmeschreiben alles dokumentiert.

  3. Abnahmedatenerstellung

    Aus vorhandenen Datenbeständen und aus neu zu erstellenden Datensätzen werden direkt am Terminal oder mittels menügeführter Hilfsprogramme Fälle für den Abnahmelauf auf eine neu einzurichtende Datei gestellt.

  4. Abnahmevorbereitung und -durchführung

    Es wird eine Rechnersprache für die Programmablaufsteuerung erstellt. Mit ihrer Hilfe werden sodann die Programme auf Fehler überprüft.

  5. Abnahmeauswertung

    Die Ausgabelisten werden daraufhin überprüft, ob die Ergebnisse mit der Testerwartung übereinstimmen.

  6. Testbeendigung

    Je nach dem Ergebnis der Prüfung wird ein Abnahmeschreiben oder ein Mängelbericht verfaßt.

Die Klägerin hat nicht dargetan, welche Anteile die einzelnen dargestellten Phasen der Programmabnahme an ihrer gesamten Tätigkeit haben. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei nach VergGr. III TV Ang zu vergüten, denn sie erfülle mit ihrer Tätigkeit die Merkmale einer Sachbearbeiterin für EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen (Anlage 2 zum TV Ang, Abschn. 2.9, VergGr. III Fallgruppe 1 b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den tariflichen Unterschiedsbetrag zwischen der VergGr. IV a und der VergGr. III gemäß Anlage 3 zu § 23 TV Ang für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990 in Höhe von 12.552,29 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Januar 1991 in die VergGr. III gemäß Anlage 3 zu § 23 TV Ang eingruppieren muß.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies zum einen damit begründet, daß eine tarifgerechte Bewertung der Tätigkeit der Klägerin schon mangels einer konkreten Schilderung der von ihr geleisteten Arbeit nicht möglich sei. Die Klägerin habe nämlich lediglich die Arbeiten beschrieben, die in der Abteilung vorkommen, der sie angehöre. Selbst wenn aber sämtliche von der Klägerin angeführten Tätigkeiten ihr zugerechnet würden, sei sie dennoch keine Sachbearbeiterin für EDV-Angelegenheiten im Sinne der von ihr in Anspruch genommenen Tarifbestimmung. Die in Anlage 2 zum TV Ang, Abschn. 2.9, VergGr. III Fallgruppe 1 b beschriebene Stelle sei nämlich die eines Sachbearbeiters gewesen, der – anders als die Klägerin – für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung der EDV in der Hauptverwaltung der VAP zuständig und unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt gewesen sei. Diese Stelle existiere seit der Einrichtung der DV-Stelle im Jahr 1984 nicht mehr.

Für die Zeit seit dem 1. Januar 1992 beruft sich die Beklagte auf die mit dem Tarifvertrag Nr. 418 vom 22. Juli 1992 neu gefaßten Eingruppierungsbestimmungen, in denen das von der Klägerin in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal nicht mehr enthalten und auch sonst kein Ansatzpunkt für eine dem Klagebegehren entsprechende Eingruppierung vorhanden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in VergGr. III TV Ang.

I. Die Klage ist zwar auch mit dem Feststellungsantrag zu 2 zulässig.

1. Die Klägerin hat insoweit eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch nicht entgegen, daß er Zeiten umfaßt, in denen die Klägerin wegen Erziehungsurlaubs und anschließender Beurlaubung unter Wegfall der Vergütung nach § 44 Abs. 2 TV Ang keinen Vergütungsanspruch hat. Wegen der vielfältigen mit der Eingruppierung verbundenen Rechtsbeziehungen, beispielsweise auch im Hinblick auf die Wahrung von Besitzständen bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, hat die Klägerin auch für Zeiten des vergütungsfreien Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer tarifgerechten Eingruppierung.

II. Die Klage ist aber nicht begründet. Aus dem TV Ang in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. III,

1. Die einschlägigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags, der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft Organisationszugehörigkeit anwendbar ist, lauten wie folgt:

§ 19

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. …

Anlage 2

Verzeichnis der Tätigkeitsmerkmale

Abschnitt 1

Vergütungsgruppe III

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Nr. 1 a heraushebt.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1 a heraushebt,

Abschnitt 2.7

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte in Rechenzentren oder beim PTZ/FTZ, die Betriebssysteme für Mehrfachprogrammierung betreuen und solche Systeme an problemorientierte Aufgaben anpassen.

2. Anwendungsprogrammierer in Rechenzentren oder beim PTZ/FTZ, die Programme hohen Schwierigkeitsgrades selbständig herstellen oder deren Herstellung durch Programmiergruppen leiten.

Abschnitt 2.9

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte bei der Hauptverwaltung der VAP als Sachbearbeiter für

  1. Rechtsmittelangelegenheiten,
  2. EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen,
  3. EDV-Angelegenheiten im Versicherungs- und Beitragswesen.

2. Die Klägerin ist keine Sachbearbeiterin für EDV-Angelegenheiten i. S. der VergGr. III Fallgruppe 1 b des Abschn. 2.9. Dies ergibt sich aus dem mit Hilfe ihrer Entstehungsgeschichte ermittelten Zweck der Bestimmung.

a) Zwar ist die Klägerin, wie in dieser Tarifbestimmung gefordert, als Sachbearbeiterin bei der Hauptverwaltung der VAP beschäftigt. Ihre Tätigkeit bezieht sich auch, da sie die Abnahme von EDV-Programmen zum Gegenstand hat, auf die EDV. Dies reicht aber, wie die Auslegung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals ergibt, nicht, um sie zur Sachbearbeiterin für EDV-Angelegenheiten im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 1 b zu machen.

b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.).

c) Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich keine zweifelsfreie Auslegung, auf die zur Entscheidung des vorliegenden Falles zurückgegriffen werden könnte.

aa) Zunächst ist aus der Formulierung „für EDV-Angelegenheiten” abzuleiten, daß es zur Eingruppierung in VergGr. III Fallgruppe 1 b nicht ausreicht, wenn ein Sachbearbeiter seine Tätigkeit mit Hilfe der EDV verrichtet. Vielmehr müssen deren Anwendung und hiermit verbundene Fragen Gegenstand seiner Tätigkeit sein. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Klägerin arbeitet an der Abnahme von EDV-Programmen mit, die in der VAP verwendet werden sollen.

bb) Die vom Landesarbeitsgericht für richtig gehaltene Auslegung, wonach einem „Sachbearbeiter für EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen” die Erledigung aller in diesem Gebiet anfallenden Aufgaben obliegen müsse, ist vom Wortlaut zwar gedeckt. Mit dieser Formulierung kann nämlich ein Zuständigkeitsbereich beschrieben sein, der schlechthin alle EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen umfaßt und eine entsprechend weit gespannte Tätigkeit des jeweils hierfür Verantwortlichen mit sich bringt.

Der Wortlaut der Bestimmung läßt aber auch die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung zu. Da EDV-Angelegenheiten im unbestimmten Plural genannt sind, kann das Tätigkeitsmerkmal auch so verstanden werden, daß auch eine auf einzelne Arten von EDV-Angelegenheiten beschränkte Tätigkeit, wie die Klägerin sie ausübt, ausreicht. Nach dem Wortlaut wäre ein solches Verständnis nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen, wenn es im Tarifvertrag „der Sachbearbeiter für…” oder „Sachbearbeiter für die EDV-Angelegenheiten …” hieße.

d) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aus dem Regelungszusammenhang mit den anderen in VergGr. III enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen, wie der Sachbearbeitung von Rechtsmittelangelegenheiten und verschiedenen dort genannten Leitungsfunktionen, ergebe sich auch, daß für eine Eingruppierung in VergGr. III eine herausgehobene Wertigkeit der Sachbearbeitung erforderlich sei. Diese weise die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht auf.

Dieser Vergleich mit der tariflichen Bewertung völlig andersartiger Tätigkeiten gibt indessen keine hinreichend sichere Grundlage für eine Auslegung des Tätigkeitsmerkmals. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Tarifvertragsparteien bei Einführung dieses Tätigkeitsmerkmals eine aus heutiger Sicht möglicherweise zu hoch erscheinende Bewertung EDV-bezogener Tätigkeiten vorgenommen haben, beispielsweise um die Gewinnung entsprechender Fachkräfte zu erleichtern. Die Korrektur einer solchen Bewertung ist den Gerichten für Arbeitssachen aus Rücksicht auf die Tarifautonomie verwehrt.

e) Zutreffend hat das Berufungsgericht aber aus der Entstehungsgeschichte der Tarifbestimmung gefolgert, daß mit „Sachbearbeitern für EDV-Angelegenheiten im Leistungswesen” nur solche gemeint sind, deren Tätigkeit darin bestand, die Einführung und Anwendung der EDV in diesem Bereich vorzubereiten und die mit der Anwendung der EDV verbundenen Grundsatz fragen zu bearbeiten.

Das hier einschlägige Tätigkeitsmerkmal ist 1973 durch den Tarifvertrag Nr. 321 eingeführt worden. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruht es auf einem Vorschlag der Deutschen Postgewerkschaft, die hierzu formuliert hatte:

„Sachbearbeiter … für die Anwendung elektronischer Datenverarbeitung im Leistungswesen.”

Hieraus wird deutlich, daß es seinerzeit ausschließlich um eine Sachbearbeitertätigkeit ging, die auf eine umfassende Betreuung der EDV im Leistungswesen angelegt war. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dieser Vorschlag die damals beim Geschäftsführer der VAP bestehende Stabsstelle eines Sachbearbeiters zum Gegenstand hatte, dessen Aufgabe es war, die Entscheidungen des Geschäftsführers über eine Einführung der EDV im Leistungswesen und über die Modalitäten ihrer Anwendung vorzubereiten.

f) Eine derart umfassende und auf die Grundsätze ihrer Anwendung bezogene Betreuung der EDV im Leistungswesen ist nicht Gegenstand der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, daß sie tatsächlich mit sämtlichen bei der Programmabnahme anfallenden Aufgaben befaßt ist, so handelt es sich hierbei doch nur um eine Tätigkeit, die vergleichsweise untergeordnete und gleichartig wiederkehrende Teilaufgaben der laufenden EDV-Anwendung im Leistungswesen zum Gegenstand hat.

3. Auch aus Abschn. 2.7 der Anlage 2 zum TV Ang läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Eingruppierungsanspruch nicht ableiten. Es kann dahinstehen, ob angesichts der im Abschn. 2.9 enthaltenen Sonderbestimmungen für Angestellte bei der VAP eine Anwendung der Bestimmungen des Abschn. 2.7 für Angestellte in der Datenverarbeitung überhaupt in Betracht kommen kann. Jedenfalls ist nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin, wie dort für VergGr. III gefordert, Betriebssysteme für Mehrfachprogrammierung zu bearbeiten oder Programme hohen Schwierigkeitsgrades selbständig herzustellen hätte.

4. Auch nach den in Abschn. 1 der Anlage 2 zum TV Ang enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen kommt eine Eingruppierung in VergGr. III nicht in Betracht, denn für das Vorliegen der dort geforderten besonderen Verantwortung oder besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist nichts vorgetragen.

III. Auch nach der durch den Tarifvertrag Nr. 418 vom 22. Juli 1992 vorgenommenen und am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderung der Tätigkeitsmerkmale des Abschn. 2.9 der Anlage 2 zum TV Ang ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Vielmehr ist danach die Klägerin richtig in VergGr. IV a eingruppiert.

1. Die einschlägigen Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellter bei der VAP als weiterer Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen.

Vergütungsgruppe III

2. Angestellter bei der VAP, als erster Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen,

    der zum Vertreter des Leiters einer der unter a) bzw. b) genannten Dienststellen bestimmt ist.

3. Angestellter bei der VAP als Sachbearbeiter für

  1. Programmvorgabe/Programmabnahme Versicherungswesen

    oder

  2. Programmvorgabe/Programmabnahme Leistungswesen,

    dessen Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Nr. 1 heraushebt,

    nach vierjähriger Tätigkeit als Sachbearbeiter für Programmvorgabe/Programmabnahme

2. Sachbearbeiter für Programmabnahme im Leistungswesen sind nach dem nunmehr klaren Wortlaut des Tarifvertrages in VergGr. IV a Fallgruppe 1 b eingruppiert, sofern es sich nicht um erste Sachbearbeiter handelt, die zugleich Vertreter des Dienststellenleiters sind, oder um Sachbearbeiter mit einer durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 herausgehobenen Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung. Für das Vorliegen dieser qualifizierenden Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bepler, Dr. Wißmann, Jansen, Lehmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065095

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